Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109043/2/Fra/Ka

Linz, 13.08.2003

 

 

 VwSen-109043/2/Fra/Ka Linz, am 13. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau Mag. RL, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30.4.2003, Zl. VerkR96-2029-2002-OJ/Ar, betreffend Übertretung des § 11 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 11 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 36 Euro (EFS 12 Stunden) verhängt, weil sie am 1.4.2002 um 11.45 Uhr den Kombinationskraftwagen Ford Mondeo, Kz.: in Linz, Obere Donaulände, Richtung Römerbergtunnel gelenkt und den Fahrstreifen gewechselt hat, ohne sich vorher davon überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

§ 44a Z1 VStG stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommen Tat auf. Die Sachverhaltselemente im Spruch eines Straferkenntnisses müssen derartig festgestellt werden, dass unmissverständlich klargestellt ist, welche Tat als erwiesen angenommen wurde. Der Spruch ist so hinreichend zu konkretisieren, dass kein Zweifel bestehen kann, was dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird. Dem Tatort kommt bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z1 leg.cit. eine besondere Bedeutung zu. Die Genauigkeit der Tatortumschreibung richtet sich nach der Art der jeweiligen Verwaltungsübertretung und ist daher von Delikttypus zu Delikttypus verschieden. Dem § 44a Z1 VStG wird auch dann nicht entsprochen, wenn der Tatort unrichtig bzw ungenau bezeichnet wird (VwGH 30.4.1982, 81/02/0019).

Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass sich laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 7.4.2002 der gegenständliche Vorfall auf der Oberen Donaulände "kurz vor" dem Römerbergtunnel ereignet haben soll. Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 7.5.2002 enthält folgende Tatortangabe: "Linz, Obere Donaulände - Römerbergtunnel". Das angefochtene Straferkenntnis umschreibt den Tatort wie folgt: "Linz, Obere Donaulände, Richtung Römerbergtunnel".

Die Bw führt in ihrem Rechtsmittel zu Recht aus, dass ua. der Tatort so genau anzuführen ist, dass kein anderer Ort in Frage komme. Es sei auch nie konkretisiert worden, ob sie in Richtung Linz oder in Richtung Wilhering gefahren ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise im Erkenntnis vom 31.1.1986, Zl. 85/18/0371, ausgesprochen, dass die Umschreibung des Tatortes mit dem Wort "vor" (der Abfahrt X) keine räumliche Abgrenzung erkennen lässt. Auch die Tatortbezeichnung "Wien 17, ... straße (nächst der K - Villa)" bei einer Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs.2 StVO 1960 trägt dem Konkretisierungsgebot nach § 11 Abs.2 StVO 1960 nicht Rechnung (VwGH vom 4.7.1985, 85/02/0026). Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher die Auffassung, dass während der Verfolgungsverjährungsfrist mangels unpräziser Tatortangaben keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Der Beschuldigten jedoch die Pflicht aufzuerlegen, aus Verfolgungshandlungen interpretativ zu ermitteln, was ihr nun konkret hinsichtlich aller maßgeblichen Sachverhaltselemente zur Last gelegt wird, muss aus Rechtschutzüberlegungen abgelehnt werden.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass noch auf das weitere Vorbringen der Bw einzugehen war.

 
3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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