Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109044/8/Sch/Pe

Linz, 22.01.2004

 

 VwSen-109044/8/Sch/Pe Linz, am 22. Jänner 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der DD, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BK, vom 12. Mai 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. April 2003, VerkR96-7506-2002/Her, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Jänner 2004 zu Recht erkannt:

 

  1. 1. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 8. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Bezüglich Faktum 4. werden die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage, bezüglich Faktum 7. wird die Geldstrafe auf 35 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt.

    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

    2. Der Antrag der Berufungswerberin auf Zuerkennung eines Kostenersatzes in der Höhe von 1.983,24 Euro wird abgewiesen.

     

  3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 77 Euro.

Insoweit der Berufung (teilweise) Folge gegeben wurde (Fakten 4., 7. und 8.) entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Hinsichtlich des abweisenden Teils der Berufungsentscheidung (Fakten 1., 2., 3., 5. und 6.) ist ein Kostenbeitrag in der Höhe von insgesamt 107 Euro (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 bzw. 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 25. April 2003, VerkR96-7506-2002/Her, über Frau DD, wegen Übertretungen gemäß 1) § 18 Abs.4 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, gemäß 2) § 46 Abs.4 lit.d StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, gemäß 3) §102 Abs.3 KFG 1967, gemäß 4) § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm EG-VO 3821 Art.15 Abs.7, gemäß 5) § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm EG-VO 3820 Art.6, gemäß 6) § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm EG-VO 3821 Art.15 Abs.7, gemäß 7) § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm EG-VO 3820 Art.8, gemäß 8) § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm EG-VO 3821 Art.15 Abs.5 lit.b jeweils iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) und 2) je 100 Euro, 3) von 35 Euro, 4) von 363 Euro, 5) und 6) je 150 Euro, 7) von 70 Euro und 8) von 30 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) und 2) je zwei Tagen, 3) von 24 Stunden, 4) von sieben Tagen, 5) und 6) von drei Tagen, 7) von zwei Tagen und 8) von 24 Stunden verhängt, weil sei am 14.8.2002 gegen 14.10 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen und Sattelanhänger mit dem Kennzeichen auf der A1 Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt habe, wobei sie

  1. bei km 188,0 im Gemeindegebiet von Sipbachzell zu dem vor ihr fahrenden Fahrzeug mit größerer Längenabmessung keinen Abstand von mindestens 50 m eingehalten habe,
  2. zwischen km 188,0 und km 189,5 mehrmals den Pannenstreifen befahren habe,
  3. bei km 189,500 mit dem Handy telefoniert habe, ohne eine Freisprecheinrichtung benützt zu haben, obwohl das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprechanlage verboten ist, und bei der anschließenden Kontrolle auf Höhe von km 191,600 im Gemeindegebiet von Sipbachzell festgestellt worden sei, dass
  4. die Schaublätter der laufenden Woche sowie des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem sie gefahren sei, einem Kontrollorgan auf Verlangen nicht vorgelegt habe, da für den Zeitraum von 9.8.2002, 21.30 Uhr bis 12.8.2002, ca. 20.20 Uhr keine Schaublätter vorgelegt worden seien,
  5. die Tageslenkzeit von höchstens neun bzw. zweimal wöchentlich zehn Stunden zwischen zwei Ruhezeiten im Zeitraum von 12.8.2002, ca. 20.20 Uhr bis zum Zeitpunkt der Anhaltung überschritten worden sei, da in diesem Zeitraum eine Gesamtlenkzeit von ca. 17 Std. 10 min erreicht worden sei,
  6. die Schaublätter der laufenden Woche sowie des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem sie gefahren sei, einem Kontrollorgan auf Verlangen nicht vorgelegt habe, da für den Zeitraum von 13.8.2002, 18.10 Uhr bis 14.8.2002, ca. 3.10 Uhr kein Schaublatt vorgelegt worden sei,
  7. die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit von mind. acht zusammenhängenden Stunden innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraumes, beginnend am 12.8.2002, ca. 20.20 Uhr, nicht eingehalten worden sei, da nur eine Fahrtunterbrechung von 7 Std. 35 min eingelegt worden sei,
  8. auf dem Schaublatt vom 12./13.8.2002 die Eintragungen von Kilometerstand und Ort bei Fahrtende gefehlt haben.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass der Berufung bezüglich Faktum 8. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge zu geben war, da die ursprünglich ergangene Strafverfügung vom 4. November 2002 in diesem Punkt ausdrücklich ("Ad.8 Dieser Vorhalt ist richtig") nicht beeinsprucht worden ist. Somit ist diesbezüglich die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und durfte der Tatvorwurf nicht neuerlich Gegenstand eines Strafbescheides sein.

 

Anlässlich der eingangs durchgeführten Berufungsverhandlung wurde die Meldungslegerin zeugenschaftlich einvernommen. Diese schilderte glaubwürdig und schlüssig ihre Wahrnehmungen. Diesen zufolge war es ihr nachvollziehbar möglich, die bezüglich Fakten 1. bis 3. des Straferkenntnisses zur Last gelegten Übertretungen festzustellen. Die Wahrnehmungen erfolgten aus dem Gendarmeriefahrzeug heraus durch Nachfahrt bzw. im Zuge der veranlassten Anhaltung der Berufungswerberin. Der Bezahlung einer Organstrafverfügung bezüglich Faktum 3. des Straferkenntnisses war die Berufungswerberin nicht zugänglich, sodass von der Meldungslegerin auch in diesem Punkt die Anzeige zu erstatten war (vgl. § 134 Abs.3c KFG 1967).

 

Zu diesem Faktum ist noch zu bemerken, dass, nachdem die Zeugin nach ihren Schilderungen eindeutig wahrnehmen hat können, dass die Berufungswerberin ein Mobiltelefon während der Fahrt an das linke Ohr gehalten hat, es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich ein Telefongespräch geführt wurde oder nicht. Das in § 102 Abs.3 KFG 1967 geregelte Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst jede Verwendung eines "Handys" ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken, wie etwa auch aus welchen Gründen auch immer gescheiterte Versuche, das Mobiltelefon während des Lenkens (ohne Freisprecheinrichtung) in Betrieb zu nehmen (VwGH 14.7.2000, 2000/02/0154). Die von der Berufungswerberin angesprochene Nachfrage beim Netzbetreiber über allenfalls geführte Gespräche ist daher völlig entbehrlich.

 

Hinsichtlich der weiteren Delikte liegen die eindeutigen Aufzeichnungen der Schaublätter des EU-Kontrollgerätes vor und müssen daher die Einwendungen der Berufungswerberin als Schutzbehauptungen abgetan werden.

 

Im Übrigen hat die Berufungswerberin weder während des erstbehördlichen Verfahrens noch anlässlich der Berufungsverhandlung - zu der sie nicht erschienen ist - ihr diesbezügliches Vorbringen durch Beweisanbote untermauert oder initiativ eine Stellungnahme des Arbeitgebers oder eines allfälligen anderen Lenkers vorgelegt, die die Beweiskraft der Schaublätter in Frage hätten stellen können. Auch ist es nicht nachvollziehbar, warum sie nicht gleich bei der Amtshandlung Einwendungen erhoben hat, durch welche sich ihre Glaubwürdigkeit ohne Zweifel erhöht hätte.

 

4. Im Hinblick auf die Judikatur des Oö. Verwaltungssenates zu Teilen der Verordnung (EWG) 3821/85 (etwa VwSen-108662/16 vom 4. November 2003 mit der dort zitierten Vorjudikatur) ist zu bemerken, dass hiezu noch keine dezidierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, die die dort vertretene Rechtsansicht ausdrücklich stützt; im Erkenntnis etwa vom 28. März 2003, 2002/02/0140, wurde eine Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen Art.15 Abs.5 der erwähnten Verordnung vielmehr nicht bemängelt.

 

Unbeschadet allfälliger weiterhin bestehender Bedenken gegen solche Bestrafungen soll diese Problematik vorerst aber grundsätzlich nicht mehr zur Behebung von Straferkenntnissen in diesen Punkten herangezogen werden. Im Falle einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof könnte diese Frage allenfalls vom Oö. Verwaltungssenat beim Gerichtshof thematisiert werden.

 

5. Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Hier schließt sich die Berufungsbehörde grundsätzlich den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis an.

 

Bei den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen 3820/85 bzw. 3821/85 handelt es sich zum einen um solche, die im Interesse des Straßenverkehrs gelegen sind. Bekannterweise kommt der Kontrolle der Einhaltung der Lenkzeiten von Kraftfahrern eine immer größer werdende Bedeutung bei, zumal hier offenkundig, aus welchen Gründen letztlich auch immer, ein beträchtliches Potenzial zur Missachtung der Vorschriften gegeben ist. Zum anderen dienen sie auch dem Schutz des Fahrpersonals selbst, insbesondere davor, auf wirtschaftlichen Druck hin, insbesondere im Hinblick auf die Nichteinhaltung von Ruhezeiten, gesundheitlichen Schaden zu nehmen.

 

Insoweit der Berufung diesbezüglich (Fakten 4. und 7.) dennoch zum Teil Erfolg beschieden war, ist zu bemerken, dass hier zum einen der wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin nicht hinreichend von der Erstbehörde berücksichtigt worden ist. Zudem lag die Nichteinhaltung der Ruhezeit (Faktum 7.) im Minutenbereich.

 

Im Hinblick auf die Punkte 1. bis 3. des Straferkenntnisses erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe im Hinblick auf Unrechts- und Schuldgehalt der Taten wiederum angemessen.

 

6. Der Rechtsvertreter der Berufungswerberin hat im Berufungsschriftsatz eine Kostennote wie folgt gelegt:

"Berufung € 550,90

200 % ES € 1.101,80

Zwischensumme € 1.652,70

20 % Ust € 330,54

Gesamt € 1.983,24"

Gemäß § 74 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsstrafverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Der entsprechende Antrag auf Kostenersatz war daher abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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