Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109046/6/Fra/Ka

Linz, 23.10.2003

 

 

 VwSen-109046/6/Fra/Ka Linz, am 23. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Dr. HL, vertreten durch Herren Rechtsanwälte R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.2.2003, VerkR96-20084-2002, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 47,80 Euro, zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 239 Euro (EFS 96 Stunden) verhängt, weil er am 31.5.2002 um 14.07 Uhr den PKW mit dem Kz: auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt hat, wobei er im Gemeindegebiet von Innerschwand bei km 257,679 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 53 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

I.3.1. Unstrittig ist, dass der Bw zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit am angeführten Ort das in Rede stehende Kraftfahrzeug gelenkt hat. Die Lenkereigenschaft steht aufgrund der Mitteilung des Bw vom 18.7.2002 an die belangte Behörde fest. Laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö. wurde das vom Bw gelenkte Kraftfahrzeug durch ein stationäres Radargerät der Marke Multanova, Type MUVR6FA, Seriennummer 1974, gemessen und ergab einen Wert von 119 km/h. Diese Messung ist mittels zwei Lichtbilder dokumentiert.

 

Das Parteiengehör hat die Erstinstanz mittels "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 3.12.2002 gewahrt. Ebenso wurden dem Bw - weil er mit Stellungnahme vom 17.9.2002 behauptet hat, die Messung könne nur als Fehlmessung interpretiert werden - auch der Eichschein für das gegenständliche Messgerät übermittelt. Laut diesem Eichschein erfolgte die Eichung des Radargerätes am 10.5.2001, wobei die gesetzliche Nacheichfrist am 31.12.2004 abläuft.

 

I.3.2. Die Lenkereigenschaft und die Radarmessung als solche ist unstrittig. Wie oben erwähnt interpretiert der Bw die Radarmessung als Fehlmessung und führt in der Berufung zusätzlich aus, dass der von der Behörde vorgenommene Sicherheitsabzug von der gemessenen Geschwindigkeit in der Höhe von 5 % zu wenig sei. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, aufgrund der bestehenden Messunsicherheit einen Sicherheitsabzug von 10 % vorzunehmen. Es hätte ihm somit lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 47,1 km/h zur Last gelegt werden dürfen und hätte diese verringerte Geschwindigkeitsüberschreitung auch zu einer Verminderung der ausgesprochenen Strafhöhe führen müssen. Für den Fall, dass die Rechtsmittelinstanz zur Ansicht gelangt, dass er tatsächlich die Höchstgeschwindigkeit um 53 km/h überschritten hat, ersuche er unter Berücksichtigung seiner Unbescholtenheit die Strafhöhe auf 200 Euro zu mindern sowie ein Gutachten aus dem KFZ-Bereich einzuholen. Abschließend stellt der Bw den Antrag, dass die im Instanzenzug übergeordnete Behörde seiner Berufung Folge geben, von der Fortführung des Verfahrens absehen und die Einstellung verfügen möge. Als Eventualantrag stellt der Bw den Antrag, die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen zu vermindern.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat ein KFZ-technisches Gutachten darüber eingeholt, ob das oa Vorbringen aus radarmesstechnischer Sicht begründet ist.

 

Der Amtssachverständige Ing. R führte hiezu in seinem Gutachten vom 18.8.2003, Zl. VT-010.191/820-2003-Rab/Bi, aus, dass das besagte stationäre Radargerät entsprechend den Bestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) aufgestellt und abgenommen wurde. Eine falsche Montage durch ein Sicherheitsorgan sei auszuschließen, da das Radargerät nur in einer Position funktionsfähig in der Radarkabine montiert werden könne. Es könne sohin davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Gerät ordnungsgemäß montiert war und auch der Anbringungsort für derartige Messungen geeignet ist, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen abgenommen bzw zugelassen wurde und auch die Verwendungsbestimmungen eingehalten wurden. Aufgrund einer durchgeführten fotogrammetrischen Geschwindigkeitskontrolle ergab sich ein Kontrollwert von - 6,4 % und ein Winkelfehler von + 1,3° (erlaubt laut Auswerteprogramm BEV +/- 10 % bzw +/- 3 °), was wiederum besagt, dass die vom Radargerät festgestellte Geschwindigkeit mit der tatsächlich gefahrenen übereinstimmt. Deshalb kann auch davon ausgegangen werden, dass das Radar vom Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-95157 K ausgelöst wurde. Weiters hielt der Sachverständige fest, dass aufgrund der Verwendungsbestimmungen Punkt 15 (Zulassung ZL.41008/89, MUVR6FA des BEV vom 12.4.1989) eine Verkehrsfehlergrenze von 3 % vom Messwert bei Messwerten über 100 km/h und ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor von 2 % vom Messwert bei Messwerten über 100 km/h, also insgesamt 5 % abzuziehen sind. Dies wurde bereits in der Anzeige berücksichtigt, sodass eine Geschwindigkeit von 113 km/h zur Anzeige kam. Der Gutachter kam zum Ergebnis, dass bei dieser Messung mit ein für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit die gemessenen 119 km/h, dies ergibt nach Abzug der Gesamttoleranz von 5 % 113 km/h (angezeigte Geschwindigkeit), als Grundlage herangezogen werden können und daher auch der vom Berufungswerber geforderte Sicherheitsabzug von 10 % aus messtechnischer Sicht nicht begründet ist.

 

Der Oö. Verwaltungssenat übermittelte das oa Gutachten samt Radarfotos mit Schreiben vom 8.9.2003, VwSen-109046/4/Fra/Pe, den Vertretern des Bw in Wahrung des Parteiengehöres zur Kenntnis. Innerhalb der eingeräumten Frist von vier Wochen langte beim Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme ein.

 

Zur bezweifelten Messung weist der Oö. Verwaltungssenat daraufhin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Radarmessung grundsätzlich ein geeignetes Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt. Der Bw hätte zur Widerlegung des Ergebnisses der Radarmessung konkrete Umstände für die unrichtige Radarmessung aufzeigen müssen. Dies hat er nicht getan. Er hat lediglich vage Andeutungen für eine Fehlmessung vorgebracht. Wie oben erwähnt liegen eindeutige Radarfotos vor. Das Radargerät war zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht. Den Einwand betreffend den Sicherheitsabzug hat der Sachverständige im oa Gutachten schlüssig entkräftet und zu dem ausreichend erläutert, weshalb von einer korrekten und richtigen Messung auszugehen sei. Der Bw ist diesem Gutachten nicht entgegen getreten. Die Geschwindigkeit ist somit beweiskräftig und der Bw hat den ihm zur Last gelegten Tatbestand, weil es ihm nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG zu entkräften, zu verantworten.

 

Strafbemessung:

Im Verfahren sind keine als erschwerend zu wertende Umstände hervorgekommen. Mangels Angaben des Bw hat die belangte Behörde der Strafbemessung folgende Verhältnisse zugrunde gelegt: Monatliches Einkommen des Bw ca. 2.500 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten. Der Bw ist diesen Annahmen nicht entgegen getreten, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat auf diese Verhältnisse Bedacht nimmt. Entgegen der Behauptung des Bw, er sei verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, ist festzustellen, dass er eine Vormerkung nach dem KFG 1967 bei der Bundespolizeidirektion Wien aufweist. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann daher dem Bw nicht zuerkannt werden. Es ist eine Erfahrungstatsache und statistisch nachgewiesen, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen zu den häufigsten Unfallursachen zählen. Die eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung war geeignet, die Verkehrssicherheit in hohem Maße zu beeinträchtigen. Der Unrechts- und dadurch indizierte Schuldgehalt ist daher als erheblich zu werten. Eine Herabsetzung der Strafe verbietet sich daher aus den genannten Gründen. Auch spezialpräventive Gründe sprechen gegen eine Strafreduzierung.
 
 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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