Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109052/12/Sch/Pe

Linz, 09.07.2003

 

 

 VwSen-109052/12/Sch/Pe Linz, am 9. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des SH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ML, vom 12. Mai 2003 gegen Faktum 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. April 2003, VerkR96-21907-2002/Fa, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 2. Juli 2003 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 249, 60 Euro (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 24. April 2003, VerkR96-21907-2002/Fa, über Herrn SH, u.a. wegen der Übertretung des § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.748 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen verhängt, weil er am 30. September 2002 um 23.20 Uhr im Gemeindegebiet von Linz auf der Salzburgerstraße in Fahrtrichtung stadtauswärts bis auf Höhe des Hauses Nr. 32 den Pkw mit dem Kennzeichen gelenkt habe, wobei er sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an ihn gerichteten Aufforderung am 30. September 2002 um 23.36 Uhr am Wachzimmer Neue Heimat eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe (Faktum 3.).

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 174,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Faktum des Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Auch die eingangs angeführte Berufungsverhandlung hat nichts hervorgebracht, was eine andere Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes zuließe.

Die zeugenschaftlich einvernommene Meldungslegerin hat glaubwürdig und schlüssig den Geschehnisablauf geschildert. Dem zufolge konnte sie eindeutige Alkoholisierungssymptome beim Berufungswerber wahrnehmen, weshalb die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung und anschließende Verbringung hiezu auf das nächstgelegene Polizeiwachzimmer zu Recht erfolgt ist. Der Berufungswerber hat allerdings bei sämtlichen vier durchgeführten Blasversuchen stets eine zu kurze Blaszeit eingehalten, einmal 0 Sekunden und dreimal 2 Sekunden. Aufgrund dieses Verhaltens konnte nicht einmal ein taugliches Messergebnis herbeigeführt werden, schon gar nicht das für eine gültige Messung erforderliche Paar von Teilmessungen. Die Berufungsbehörde hat auch keinerlei Grund zur Annahme, dass allenfalls die Bedienungsanleitung des verwendeten Gerätes nicht eingehalten worden wäre. Der darin vorgeschriebene 15-minütige Beobachtungszeitraum wurde beachtet (er ergibt sich nachvollziehbar aus dem Zeitraum der Amtshandlung am Anhalteort, jenem der Verbringung zum Polizeiwachzimmer und einem von der Zeugin geschilderten weiteren Zuwarten bis zum Beginn der Untersuchung). Wenngleich sich die Meldungslegerin im Hinblick auf die Gerätemarke des verwendeten Alkomaten bei ihrer Aussage in der Verhandlung geirrt hat, so ändert dies nichts daran, dass nach der gegebenen Sachlage die Fehlmessungen keinesfalls auf einen Funktionsmangel des Gerätes, sondern vielmehr auf das Verhalten des Berufungswerbers selbst zurückzuführen sind. Auf dem Messstreifen des Alkomaten befinden sich nicht die geringsten gegenteiligen Hinweise. Es handelt sich ganz augenscheinlich um einen Ausdruck, der keinerlei Normabweichungen erkennen lässt.

 

Im Hinblick auf die angebliche gesundheitliche Beeinträchtigung auf Seiten des Rechtsmittelwerbers, die ihm ein ausreichendes Beatmen des Gerätes verunmöglicht hätte, ist zu bemerken, dass diesbezüglich laut glaubwürdiger Aussage der Meldungslegerin bei der Amtshandlung trotz Nachfragens seitens der amtshandelnden Beamten nicht die Rede war bzw. entsprechende Fragen verneint wurden. Die Berufungsbehörde hat auch keinen Grund zur Annahme, dass im Falle einer entsprechenden Behauptung eines gesundheitlichen Mangels seitens der Meldungslegerin mit der Zuziehung eines Polizeiarztes vorgegangen worden wäre. Nach ihren Schilderungen hat der Rechtsmittelwerber trotz entsprechender Belehrung sämtliche Blasversuche nach relativ kurzer Zeit beendet und so durch sein Verhalten verhindert, dass taugliche Messergebnisse zustande kommen. Die Durchführung der Alkomatuntersuchung wurde sohin vom Berufungswerber zwar nicht expressis verbis, aber durch sein faktisches Verhalten verweigert. Auch hiedurch wird der entsprechende verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand erfüllt (VwGH 27.1.1972, 381/71 u.a.). Die Berufungsbehörde hat daher keinerlei Veranlassungen gesehen, noch Erhebungen dahingehend durchzuführen, inwieweit die nachträglichen Behauptungen des Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf Bronchitis und Grippe den Tatsachen entsprochen haben oder nicht. Damit wird auch letztlich nicht ausgeschlossen, dass dennoch eine ausreichende Beatmung des Alkomaten möglich gewesen wäre.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf den Umstand, dass sich im erstbehördlichen Verwaltungsstrafakt ein Eichschein mit der Nacheichfrist bis 31. Dezember 1997 befindet, der somit keine Relevanz in Bezug auf den Vorfallszeitpunkt haben kann, zu bemerken, dass seitens der Berufungsbehörde eine entsprechende Auskunft des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen eingeholt wurde. Laut Mitteilung von 4. Juli 2003 ist das verwendete Gerät am 29. November 2001 geeicht worden und endet sohin die gesetzliche Nacheichfrist mit 31. Dezember 2003. Diese Frage erscheint der Berufungsbehörde aber ohnedies nur sehr am Rande relevant, zumal der Berufungswerber durch sein Verhalten dokumentiert hat, die Alkomatuntersuchung zu verweigern.

 

Im Hinblick auf die Strafbemessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

 

Es besteht sohin ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, umgehend feststellen zu können, ob sich ein Fahrzeuglenker tatsächlich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befindet oder nicht. Diesem Beweissicherungszweck dient die Bestimmung des § 5 Abs.2 StVO 1960.

 

Der Berufungswerber musste bereits im Dezember 1999 wegen einer Übertretung des § 5 Abs.2 StVO 1960 bestraft werden. Diese Tatsache konnte ihn nicht davon abhalten, innerhalb relativ kurzer Zeit neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Die von der Erstbehörde nunmehr festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.748 Euro (Strafrahmen 1.162 Euro bis 5.813 Euro) erscheint auch der Berufungsbehörde geboten, um den Rechtsmittelwerber doch noch zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu bewegen. Gegenüber diesem erwähnten Erschwerungsgrund lagen Milderungsgründe nicht vor.

 

Mangels gegenteiligen Vorbringens wird im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers davon ausgegangen, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von zumindest 1.500 Euro verfügt, welches ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ermöglichen wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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