Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109060/8/WEI/Eg/Pe

Linz, 29.07.2004

 

 

 VwSen-109060/8/WEI/Eg/Pe Linz, am 29. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Dipl.Ing. H H, H, W, vertreten durch RA Dr. F D, R, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. Mai 2003, Zl. VerkR96-8283-2002/Her, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 18 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (BGBl Nr. 159/1960 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 71/2003) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 Euro zu leisten.

 


Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 AVG 1991 iVm §§ 24 und 51 VStG 1991;
zu II.: § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben am 13.11.2002 um 15.46 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der A 25 Welser Autobahn in Fahrtrichtung Wels gelenkt, wobei Sie im Bereich von km 6,900, Gemeindegebiet Weißkirchen an der Traun, hinter dem nächsten vor Ihnen fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten haben, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil Sie bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 117 km/h lediglich einen Sicherheitsabstand von 0,50 Sekunden (16 Metern) zu dem vor Ihnen Fahrenden eingehalten haben. Die Überschreitung des Sicherheitsabstandes wurde mittels geeichtem Abstandsmessgerät festgestellt.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 18 Abs. 1 StVO iVm. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

 

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe:

150 Euro gem. § 99 Abs. 3 lit.a) StVO 1960; Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu entrichten:

15 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 165 Euro."

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw nach dem aktenkundigen Zustellnachweis am 13. Mai 2003 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende, am 23. Mai 2003 - und damit rechtzeitig - mittels E-Mail eingebrachte Berufung.

 

In der Sache bringt der Bw vor, dass es dem festgestellten Sachverhalt der erkennenden Behörde an der Feststellung mangle, über welche Strecke er diesen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten haben soll. Seines Erachtens liege eine Ungenauigkeit im Messverfahren vor und wäre eine Feststellung notwendig gewesen, über welche Distanz eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes begangen worden sein soll. Der Bw habe sich stets dahingehend verantwortet, dass ein allfälliges Unterschreiten eines Sicherheitsabstandes lediglich eine verkehrsbedingte Notwendigkeit dargestellt habe, welches sich aus dem Hintereinanderfahren vieler Fahrzeuge auf der A 25 ergeben habe und von ihm nicht beeinflusst werden konnte. Seines Erachtens mache es einen erheblichen Unterschied, ob es sich um einen "Drängler" handle, oder ob sich eine allfällige kurzfristige Unterschreitung des Sicherheitsabstandes als verkehrsbedingte Notwendigkeit darstelle. Die belangte Behörde sei in keiner Weise auf das von ihm vorgebrachte kurzfristige verkehrsbedingt notwendige Unterschreiten des Sicherheitsabstandes eingegangen, was jedoch für die Feststellung seines allfälligen schuldhaften Verhaltens notwendig gewesen wäre. Ebenso sei die belangte Behörde nicht auf sein Vorbringen eingegangen, dass es sich bei der Vorgangsweise, die der einvernommene Beamte angab, um Unschärfen in der Berechnung handeln müsse. Die exakte Fixierung des Radaufstandpunktes von schräg vorne könne seines Erachtens in keiner Weise so genau funktionieren, dass eine exakte Meterangabe möglich sei. Eine derartige Vorgangsweise könne nur funktionieren, wenn dies von der Seite erfolge. Es handle sich daher um eine massive Unschärfe in der Vorgangsweise, die mit der angenommenen Toleranz in keiner Weise abgegolten werden könne. Auch diese Argumentation habe die belangte Behörde nicht in ihre Überlegungen einfließen lassen und seien daher die Feststellungen im Straferkenntnis unvollständig und daher die gefolgerten rechtlichen Überlegungen rechtswidrig. Im bekämpften Bescheid fehle die Feststellung, ob der Bw bremsbereit gefahren sei, um welches Fahrzeug es sich gehandelt habe, welche Bereifung vorhanden gewesen sei und in welchem Erhaltungszustand sich das Fahrzeug befunden habe. Davon hänge seine Reaktionszeit und die notwendige Verzögerung ab, aus welchen Komponenten der tatsächliche Anhalteweg abgeleitet werden müsse. Die belangte Behörde habe auch kein Wort darüber verloren, dass es sich offensichtlich um eine Verwechslung seiner Person bzw. seines Fahrzeuges gehandelt haben könne, zumal in der ursprünglichen Lenkererhebung die Richtungsfahrbahn Linz angegeben worden sei und in der Strafverfügung die Richtungsfahrbahn Wels. Bei richtiger Tatsachenfeststellung, richtiger Beweiswürdigung und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die erkennende Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Bw vom Vergehen der angelasteten Verwaltungsübertretung freizusprechen gewesen wäre.

Abschließend wird der Antrag gestellt, der erhobenen Berufung Folge zu geben und den Bw vom Vorwurf der Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 1 StVO freizusprechen.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

 

2.1. Der Bw lenkte am 13. November 2002 um 15.46 Uhr auf der Welser Autobahn A 25 in Fahrtrichtung Wels das Kraftfahrzeug K mit dem pol. Kennzeichen. Im Bereich von km 6,900, Gemeindegebiet Weißkirchen, Bezirk Wels-Land, wurde eine Beobachtungsstrecke samt Abstandsmessung mit dem geeichten Messgerät VKS 3.0-VIDIT über 5,03 Sekunden in der Zeit von 15:46:08:10 bis 15:46:13:13 dokumentiert (vgl Lichtbilder, ON 16 bis 22 im vorgelegten Verwaltungsakt). Die Beobachtung des verdächtigen Fahrzeuges erfolgte auf einem der Messstrecke vorgelagerten Bereich von mindestens 200 m, wobei eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes durch sonstige Umstände des Verkehrsgeschehens ausgeschlossen werden konnte (vgl Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 14.11.2002, Zl. P 4278/02-Feu). Die gegenständliche Messstelle ist von der Abteilung Verkehrstechnik des Amtes der Oö. Landesregierung abgenommen worden, wobei entsprechende Kalibrierungspunkte für die Einstellung des Gerätes festgelegt wurden. Aus den Tataufnahmebildern ergibt sich, dass der Berufungswerber seinen Pkw mindestens 5,03 Sekunden lang mit einem augenscheinlich sehr geringen Abstand hinter einem anderen Pkw gelenkt hat. Die eigentliche Abstandsmessung von 15:46:11:03 bis 15:46:13:13 ergab einen Abstand von 16 m bei einer Geschwindigkeit von 117 km/h, was einem zeitlichen Abstand von 0,50 Sekunden entspricht. Bei dieser Messung wurden die Fahrzeugüberhänge sowie die Breite der Messlinie und alle sonstigen Messungenauigkeiten jeweils zugunsten des Bw gewertet und der gemessene Wert von 15,2 m auf 16 m aufgerundet.

 

Die Messung wurde mit dem ursprünglich am 18. Juli 2002 gültig geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät, Hersteller: SUWO EDV-Service, Type: VKS 3.0, Identifikationsnummer des Eichscheines: A 06, durchgeführt, wobei das Ende der Nacheichfrist mit 31. Dezember 2005 bestimmt wurde (vgl. Eichschein Nr. A06 vom 18. Juli 2002). Aus den vorliegenden Tatablaufbildern ergibt sich die Übereinstimmung der Daten mit der Anzeige und kann auch das Kennzeichen des gemessenen Pkw zweifelsfrei ersehen werden.

 

2.2. Auf Grund der in der Berufung vorgebrachten Bedenken gegen die vom Zeugen Insp. F vorgenommene Abstandsmessung, insbesondere der behaupteten massiven Unschärfe in der von diesem Zeugen geschilderten Vorgangsweise, hat der Oö. Verwaltungssenat ergänzend das Gutachten des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen der Abteilung Verkehrstechnik vom 6. Juli 2004, Zl. VT-010191/917-2004-Hag, eingeholt. Mit h. Schreiben vom 9. Juli 2004 wurde dem Bw zu Händen seines Rechtsvertreters eine Ablichtung des Gutachtens übermittelt und Parteiengehör gewährt. Bis dato ist keine Stellungnahme dazu beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt.

 

Der zuständige Amtssachverständige hat die gegenständliche Videoaufzeichnung nochmals ausgewertet und gelangte im Ergebnis zu einer Bestätigung der Angaben in der Anzeige. Hinsichtlich der vom Bw vorgebrachten möglichen Ungenauigkeit im Messverfahren führt der Sachverständige für Verkehrstechnik in seinem Gutachten Folgendes aus:

 

"Die Grundlage der Abstandsmessung bildet die perspektivische Transformation. Als gemessene Größen gehen die Messrasterkoordinaten in die Berechnung ein. Für die mit der Messlinie anvisierten Radaufstandspunkte werden die entsprechenden Fahrbahnkoordinaten berechnet und daraus der Abstand bestimmt.

Die Genauigkeit des Anvisierens ist abhängig von der Position der Messlinie im Videobild. Das Digitalisieren (Anklicken) der Radaufstandspunkte eines Fahrzeuges auf der Fahrbahn erfolgt mit einer ins Videobild eingeblendeten Messlinie. Die Breite der von der Messlinie überstrichenen Fläche hängt von der Aufnahmeposition ab. Das heißt je weiter sich die Messlinie im Hintergrund des Bildes befindet, desto Breiter wird die von der Messlinie überdeckte Fläche. Bei der Abstandsmessung wird pro angeklickter Position die Breite der von der Messlinie überdeckten Fläche berechnet und angezeigt. Der für die Abstandsmessung im Sinne des Beschuldigten günstigere Wert wird automatisch berücksichtigt.

Die Messung legt daher nach dem Anklicken der Radaufstandspunkte bzw. des Bereiches der Radaufstandspunkte einen Auswertebereich zu Grunde, der die möglichen Ungenauigkeiten großzügig, im Sinne des Beschuldigten berücksichtigt.

Die Abstandsmessung liefert angezeigte Fahrzeugabstände, die in der Realität unterschritten werden, da die Fahrzeugüberhänge nicht berücksichtigt werden, die abgezogene Fahrzeuglänge kleiner ist als die tatsächliche Länge des Fahrzeuges und der Auswertebereich der Messlinie immer im Sinne des größten Abstandes berücksichtigt wird.

Eine Benachteiligung des gemessenen Fahrzeuges kann bei Verwendung des gegenständlichen, eichamtlich zugelassenen Systems, zur Abstands- und Geschwindigkeitsmessung ausgeschlossen werden."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zur Zahl VerkR96-8283-1-2002/Her und ergänzende Einholung eines Gutachtens der Abteilung Verkehrstechnik. Dabei konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinlänglich geklärt werden, weshalb im Folgenden nur mehr Rechtsfragen zu beantworten sind.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 18 Abs. 1 StVO 1960, BGBl.Nr. 159/1960 idF BGBl.Nr. 518/1994, hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 80/2002, mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, unter anderem zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.
 

4.2. Der jeweils einzuhaltende Mindestabstand ist im Gesetz nicht zahlenmäßig bestimmt; er richtet sich vor allem nach der Geschwindigkeit, Fahrbahnbeschaffenheit, Sichtverhältnisse usw. Der Kfz-Lenker muss jedenfalls einen Abstand einhalten, der etwa der Länge des Reaktionsweges (Sekundenweges) entspricht, das sind in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (vgl VwGH vom 18.12.1997, Zl. 96/11/0035 = VwSlg 14.810 A/1997).

 

Der Bw hat bei einer Geschwindigkeit von 117 km/h einen Sicherheitsabstand von lediglich 0,50 sec eingehalten. Der Reaktionsweg bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 117 km/h beträgt 35,1 m. Der vom Bw eingehaltene Abstand von 16 m entspricht nicht einmal der Hälfte des Reaktionsweges. Bei diesem eindeutig rechtswidrigen Befund erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen des Bw hinsichtlich bremsbereitem Fahren, Erhaltungszustand und Bereifung des Fahrzeuges.

 

Auf Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie der schlüssigen Darstellungen des Amtssachverständigen sieht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Messung des Sicherheitsabstandes zu zweifeln. Darüber hinaus kann anhand der vorliegenden Tatablaufbilder ein verkehrsbedingt notwendiges kurzfristiges Unterschreiten des Sicherheitsabstandes ausgeschlossen werden, da die Beobachtung bereits auf einer der Messstrecke vorgelagerten Zeitspanne von mindestens 2,93 Sekunden erfolgte. Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt außerdem die Ansicht, dass einem für Abstandsmessungen mit dem geeichten Verkehrskontrollsystem VKS 3,0 geschulten Gendarmeriebeamten die ordnungsgemäße Handhabung dieses Gerätes nach der Bedienungsanweisung grundsätzlich zugetraut werden kann. Irgendwelche Bedienungsfehler hat der Bw mit seinem Vorbringen nicht aufzeigen können.

Auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse kann nicht bezweifelt werden, dass der Bw die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung bestehen angesichts der angenommenen persönlichen Verhältnisse des Bw (Einkommen von 1.800 Euro, Sorgepflichten für 2 Söhne) und des Unrechtsgehalts der Tat ebenfalls keine Bedenken. Der Bw ist der Strafbemessung auch nicht ausdrücklich entgegen getreten.

 

5. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis war dem Bw im Berufungsverfahren gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. W e i ß
 

 
 

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