Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109064/2/Ga/He

Linz, 05.09.2003

 

 

 VwSen-109064/2/Ga/He Linz, am 5. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn X L, vertreten durch Dr. H V, Dr. G G, Rechtsanwälte in L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9. Mai 2003, Zl. VerkR96-3121-2001-Br, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird in beiden Fakten bestätigt, dies mit der Maßgabe, dass als Tatzeit für beide Fakten in den Schuldspruch einzufügen ist: "........ nach einem Verkehrsunfall am 13. September 2001 gegen 10.55 Uhr mit Sachschaden ........".
Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu 1. 29 Euro und zu 2. 21,8 Euro, zusammen 50,8 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 9. Mai 2003 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten als Lenker eines durch das Kennzeichen bestimmten Lkw auf angegebener Straßenörtlichkeit B im Gemeindegebiet von S in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei,
1.an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er die Unfallstelle mit dem Fahrzeug verlassen habe, obwohl es zu einer amtlichen Aufnahme des Verkehrsunfalls zu kommen gehabt hätte, und
2. die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sein, unterblieben sei.
Dadurch habe er zu 1. § 4 Abs.1 lit.c StVO, zu 2. § 4 Abs.5 StVO verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) kostenpflichtig verhängt: Zu 1. gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 145 €, zu 2. gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 109 €.
 
Dagegen richtet sich die vorliegende, Aufhebung und Einstellung beantragende Berufung, über die der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen hat:
 
Zur Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO (Faktum 2.):
Der Berufungswerber wendet ein, es sei zwischen ihm und den Unfallbeteiligten ja festgelegt worden, "dass jeder den eigenen Spiegel selber" bezahle. Und er führt, offenbar mit Bezug auf den von § 4 Abs.5 StVO als Rechtswohltat vorgesehenen sogen. Identitätsnachweis aus, es sei der "Datenaustausch" damit belegt, dass dem beteiligten Lenker W schriftliche Unterlagen betreffend den Zulassungsbesitzer - und zwar durch Ausfolgung von Briefpapier - übergeben worden seien. Weiters seien Herrn W die Versicherungsdaten und die Daten des Berufungswerbers bekannt gegeben worden. Daraus und aus dem weiteren Geschehen (Stellung seiner Person durch die Gendarmeriebeamten beim Lagerhaus) sei ersichtlich, dass der unfallsbeteiligte W sehr wohl über sämtliche Daten und Informationen verfügt habe.
 
Mit diesem Vorbringen vermag der Berufungswerber nicht darzutun, dass ein gegenseitiger Identitätsnachweis stattgefunden hat. So ist ihm entgegen zu halten, dass eine Einigung in der Schadenersatzfrage weder von der Meldepflicht noch vom gegenseitigen vollständigen Nachweis der Identität befreien kann. Auch ersetzt weder die Ausfolgung von Briefpapier noch die Bekanntgabe von Versicherungsdaten jenen strengen Identitätsnachweis. Welche eigene Daten darüber hinaus in welcher Form der Berufungswerber dem unfallsbeteiligten W bekannt gegeben haben will, lässt der Berufungswerber in seinem Behauptungsvorbringen unerläutert. Davon abgesehen: Nach der Aktenlage hat der gegenseitige Identitätsnachweis auch schon mangels Übergabe entsprechender Nachweise von Herrn W an den Berufungswerber nicht stattgefunden, was der Berufungswerber gänzlich unbestritten lässt.
 
Vorliegend ist zudem unstrittig und somit erwiesen, dass sich die beiden Lenker nicht kannten und bei dem Verkehrsunfall nur Sachschaden (für beide Beteiligte) entstanden ist Und als erwiesen war auch festzustellen, dass im Berufungsfall, trotz der behaupteten Ausfolgung verschiedener Unterlagen, zwischen den Unfallsbeteiligten jedenfalls kein gegenseitiger vollständiger Identitätsnachweis iS des § 4 Abs.5 zweiter Satz StVO stattgefunden hat. All das zugrunde legend, wurde die in dieser Gebotsnorm niedergelegte Verständigungspflicht ausgelöst. Ausgehend davon aber war, was der Berufungswerber übersieht, sein Unfallgegner zur Anzeige sogar verpflichtet, weil sich der Berufungswerber selbst vor einem vollständigen Identitätsnachweis von der Unfallstelle - unstrittig - entfernt gehabt hatte.
Dass der Berufungswerber, wie ihm spruchgemäß angelastet wurde, die nächste Gendarmeriedienststelle nicht verständigt hatte, steht nach der Aktenlage fest und blieb unbekämpft.
Alles in allem war daher der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 4 Abs.5 StVO (Verletzung der Verständigungspflicht) angenommen hat.
 
Zur Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO (Faktum 1.):
Unstrittig und somit erwiesen ist zu diesem Faktum nicht nur, dass ein Verkehrsunfall mit (nur) Sachschaden an einem näher beschriebenen Unfallort stattgefunden hat, sondern auch, dass das Verhalten des Berufungswerbers als Lenker mit diesem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und schließlich auch, dass beide Lenker sich nicht kannten und der Berufungswerber die Unfallstelle vor dem Eintreffen von Gendarmerieorganen verlassen hat.
Erfolgte aber, wie hier, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden kein vollständiger Nachweis nach § 4 Abs.5 zweiter Satz StVO, so bestand, wie oben festgestellt, Verständigungspflicht gemäß dieser Gebotsnorm, die auch die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs.1 lit.c StVO nach sich zog. Im Ergebnis verantwortet der Berufungswerber als hier unfallinvolvierter Lenker daher neben § 4 Abs.5 StVO (Faktum 2.) auch § 4 Abs.1 lit.c StVO gemäß Faktum 1. des angefochtenen Schuldspruchs, weshalb der belangten Behörde auch in der Tatbestandsannahme zu diesem Faktum nicht entgegen zu treten war.
 
Zu beiden Fakten:
Tatseitig war der Unabhängige Verwaltungssenat zur Berichtigung des Schuldspruchs zu beiden Fakten durch Einfügung der hier feststehenden Tatzeit deswegen berechtigt und verpflichtet, weil - wie aus dem vorgelegten Strafakt erweislich hervorgeht - die Tatzeit in Übereinstimmung mit der Anzeige noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist durch taugliche Verfolgungshandlungen dem Berufungswerber angelastet worden ist.
 
Schuldseitig genügte für die Tatbestandverwirklichung in beiden Fakten Fahrlässigkeit im Grunde des § 5 Abs.1 VStG. Gegen die Annahme auch der Schuldseite hat der Berufungswerber ebensowenig vorgetragen wie er auch das Ausmaß der verhängten Strafen nicht bekämpft hat. Ermessenfehler, die der Unabhängige Verwaltungssenat aufzugreifen hätte, lagen nicht vor. Die Unbescholtenheit des Berufungswerbers hat die belangte Behörde bei der Strabemessung berücksichtigt.
 
Aus allen diesen Gründen war zu beiden Fakten wie im Spruch zu entscheiden.
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der je verhängten und bestätigten Geldstrafen) aufzuerlegen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum