Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109068/12/SR/Ri

Linz, 21.11.2003

 

 

 VwSen-109068/12/SR/Ri Linz, am 21. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des G K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W S, G, A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 3. April 2003, VerkR96-6770-2202, wegen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung gegen die Spruchpunkte 1 und 3 wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

Der Berufung wird jedoch, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe wird aufgehoben und statt dessen eine Ermahnung erteilt.

 

II. Der Berufung gegen die Strafhöhe betreffend der Spruchpunkte 2 und 4 wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit je 20 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit je 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt wird.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf je 2 Euro, d.s. 10 % der verhängten Strafe.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 21, § 51c, § 51e, § 64 und § 66 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben im Ortsgebiet von Bad Schallerbach auf der Hstraße auf Höhe des Objektes Nr. das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen A

1.) am 25.9.2002 in der Zeit von mindestens 16.25 Uhr bis mindestens 16.50 Uhr auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr geparkt, obwohl nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freiblieben und dadurch das Parken verboten war und

2.) am 25.9.2002 vor 16.25 Uhr das dort deutlich sichtbar und verordnete Vorschriftszeichen "Fahrverbot für Kraftfahrzeuge" mit der Zusatztafel "ausgenommen Anrainerverkehr" insoferne missachtet, als Sie mit dem oa. Kraftfahrzeug in die Höhenstraße einfuhren und auf Höhe des Objektes Nr.12 parkten. Weiters haben Sie im Ortsgebiet von Bad Schallerbach auf der Höhenstraße auf Höhe des Objektes Nr. das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen A

3) am 30.9.2002 in der Zeit von mindestens 08.50 Uhr bis mindestens 10.00 Uhr auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr geparkt, obwohl nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freiblieben und dadurch das Parken verboten war und

4) am 30.9.2002 vor 08.50 Uhr das dort deutlich sichtbar und verordnete Vorschriftszeichen "Fahrverbot für Kraftfahrzeuge" mit der Zusatztafel "ausgenommen Anrainerverkehr" insoferne missachtet, als Sie mit dem oa. Kraftfahrzeug in die Hstraße einfuhren und auf Höhe des Objektes Nr. parkten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.) § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960,

2.) § 52 lit.a Zf.6c StVO 1960,

3.) § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 und

4.) § 52 lit.a Zf.6c StVO 1960, BGBl.Nr.159 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

1) 29 Euro

2) 43 Euro

3) 29 Euro

4) 43 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 12 Stunden

2) 18 Stunden

3) 12 Stunden

4) 18 Stunden

gemäß

 

1) - 4) jeweils § 99 Abs.3

lit.a StVO 1960,

BGBl.Nr. 159 i.d.g.F.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

14,40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 158,40 Euro."

 

 

2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 10. April 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen begründend aus, dass durch das vorschriftswidrige Parken auf der gegenständlichen Straße mit Gegenverkehr dem fließenden Verkehr nur mehr eine Fahrbahnbreite von 4,30 m zur Verfügung gestanden sei. Das vorschriftswidrige Verhalten des Bw sei auf den im Akt befindlichen Lichtbildern dokumentiert. Weiters gehe aus den Lichtbildern eindeutig hervor, dass das Verkehrszeichen "Fahrverbot für Kraftfahrzeuge" mit der Zusatztafel "ausgenommen Anrainerverkehr" deutlich sichtbar auf Privatgrund aufgestellt sei. Ferner sei das Verkehrszeichen ordnungsgemäß verordnet.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen. Das Verschulden habe sich jedoch auf Grund der offensichtlichen Sorglosigkeit als nicht geringfügig dargestellt. Ferner ging die Behörde erster Instanz davon aus, dass der Bw kein Vermögen besitze, über ein monatliches Einkommen von ca. 1.090 Euro verfüge und keine Sorgepflichten habe.

 

2.2. Dagegen bringt der Vertreter des Bw u.a. vor, dass die Behörde zwar zu Recht davon ausgegangen sei, dass es sich beim Bw um keinen Anrainer gehandelt habe, jedoch hätte sie Erhebungen führen müssen, ob der Beschuldigte nicht unter die Ausnahmebestimmung "Anrainerverkehr" zu subsumieren gewesen sei. Darüber hinaus sei auf Grund des angeblich verordneten Fahrverbotes eine abstrakte Behinderung des Fließverkehrs auszuschließen. Ein allfälliges Verschulden sei somit als geringfügig anzusehen. In rechtlicher Hinsicht sei anzuführen, dass das gegenständliche Verkehrszeichen sowie die Zusatztafel nicht gesetzmäßig verordnet seien. Die Anbringung von Einrichtungen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs auf Liegenschaften neben der Straße sei grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die auf Straßengrund nicht zweckentsprechend oder wegen der Beschaffenheit der Straße oder ihrer Anlage nicht möglich sei. Ein Grund, weshalb die Anbringung des gegenständlichen Verkehrszeichens auf Straßengrund nicht zweckmäßig oder nicht möglich sei, sei nicht ersichtlich.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zur Zl. VerkR96-6770-2002. Auf Grund der ergänzenden Ermittlungen des Oö. Verwaltungssenates hat der Vertreter des Bw mit Schreiben vom 18. November 2003 die Berufung gegen die Spruchpunkte 2 und 4 auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

3.1. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:

 

Der Bw stellte entsprechend den Spruchanlastungen den gegenständlichen Pkw auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr ab. Nach dem Abstellen des Fahrzeuges verblieb für den fließenden Verkehr noch eine Restbreite von 4,30 Meter. Beim Tatort handelt es sich um eine Sackgasse. Am Beginn der Sackgasse ist neben dem rechten Fahrstreifen deutlich sichtbar das Vorschriftszeichen "Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge" samt Zusatztafel "ausgenommen Anrainerverkehr" angebracht. Die Anbringung des Vorschriftszeichens und der Zusatztafel ist verordnungskonform.

 

Der behördlichen Schätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde vom Bw nicht widersprochen.

 

3.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und den ergänzenden Erhebungen. Der Tatort steht unstrittig fest und die verbleibende Restbreite der Fahrbahn zwischen abgestelltem Pkw und Fahrbahnrand wird vom Bw nicht in Frage gestellt.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Zu den Spruchpunkten 1 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

4.1.1. Gemäß § 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960 ist das Parken außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr verboten, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 5 StVO 1960 versteht man unter Fahrstreifen jenen Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht.

 

4.1.2. Vom Freibleiben zweier Fahrstreifen kann nur dann gesprochen werden, wenn die restliche Fahrbahnbreite mehr als 5 Meter beträgt (siehe VwGH vom 20.5.1968, 1352/67). In der Folge hat der VwGH im Erkenntnis vom 26.6.1985, Zl. 84/03/0108 festgestellt, dass dem Gesetz keine ziffernmäßige Angabe der Mindestbreite eines Fahrstreifens entnommen werden kann. Aus § 9 Abs. 1 BodenmV ergibt sich, dass ein Fahrstreifen unter Umständen auch schmäler als 2,5 Meter sein kann (vgl. OGH 12.12.1996, 2 Ob 2420/96p).

 

Auch die Definition des Fahrstreifens nach § 2 Abs. 1 Z. 5 StVO enthält keine näheren Angaben zur Mindestbreite für den jeweiligen Fahrstreifen, sondern definiert diesen als Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht.

 

Laut ständiger Judikatur des VwGH ist dem Fahrzeuglenker eine zutreffende Schätzung der verbleibenden Fahrbahnbreite zuzumuten. Wie der VwGH im Erkenntnis vom 31.7.1998, Zl. 97/02/0489 ausgeführt hat, kann beispielsweise eine Fahrbahnbreite von 4,83 Metern ausreichend sein, um zulässigen Gegenverkehr abwickeln zu können.

4.1.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass die Restfahrbahnbreite 4,30 Meter betragen hat. Auch im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 31.7.1998, Zl. 97/02/0489 und unter Bezugnahme auf die besonderen Umstände des Falles kann der Ansicht des Bw nicht gefolgt werden. Das verordnete Fahrverbot schließt eine abstrakte Behinderung des Fließverkehrs nicht aus.

Der Bw konnte daher weder einen Rechtsirrtum noch mangelndes Verschulden glaubhaft machen. Bei der gegenständlichen Tatörtlichkeit handelt es sich um eine Sackgasse, die lediglich der Zufahrt zu den angrenzenden Grundstücken dient und in der nur mit geringer Geschwindigkeit gefahren werden kann. Auf Grund der hier vorliegenden besonderen Umstände ist von leicht fahrlässigem Verhalten auszugehen.

4.1.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Im Verfahren sind keine Hinweise auf Verwaltungsübertretungen hervorgekommen. Es ist daher von absoluter Unbescholtenheit des Bw auszugehen. Die Behörde erster Instanz hat richtigerweise die strafrechtliche Unbescholtenheit erkannt und keine Erschwerungsgründe festgestellt. Eine abschließende Beurteilung nach § 19 VStG kann jedoch unterbleiben, da wie nachfolgend dargestellt, Anspruch auf die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG besteht.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Die leichte Fahrlässigkeit induziert geringfügiges Verschulden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schuld nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Im Gegensatz zum grundsätzlich typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der übertretenen Normen bleibt die Schuld hier erheblich zurück. Das Verhalten des Bw zeigt auch deutlich, dass es aus Gründen der Spezialprävention keiner Geldstrafe bedurfte und mit einer Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens das Auslangen gefunden werden konnte. Es bestand daher ein Rechtsanspruch auf die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG und der unabhängige Verwaltungssenat hatte von der Verhängung einer Strafe abzusehen und die Ermahnung auszusprechen.

 

4.1.5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

4.2. Zu den Spruchpunkten 2 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

4.2.1. Auf Grund der eingeschränkten Berufung - ausschließlich gegen die Strafe - sind die Spruchpunkte 2 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses betreffend der Schuld in Rechtskraft erwachsen und eine weiterführende Beurteilung steht dem unabhängigen Verwaltungssenat daher nicht zu. Bei der Strafbemessung hat der unabhängige Verwaltungssenat daher die eingetretene Rechtskraft zu beachten und davon auszugehen, dass der Bw zumindest fahrlässig gehandelt hat.

 

4.2.2. Angesichts des Umstandes, dass der gesetzliche Strafrahmen für das verfahrensgegenständliche Delikt bis zu 726 Euro reicht und sich die verhängte Geldstrafe ohnehin im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befindet, konnte der Oö. Verwaltungssenat grundsätzlich nicht finden, dass die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung nach § 19 VStG zustehende Ermessen nicht tat- und schuldangemessen ausgeübt hätte.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung musste auf Grund der Aktenlage als gering bewertet werden. Im Zusammenhang mit der bisherigen Unbescholtenheit und der geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gelangte der Oö. Verwaltungssenat zur Auffassung, dass mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe bzw. der festgelegten Ersatzfreiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden kann.

Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

 

4.2.3. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. insgesamt 4 Euro; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag Höhe von 20%vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Stierschneider

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum