Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109069/2/WEI/Pe

Linz, 03.08.2004

 

 

 VwSen-109069/2/WEI/Pe Linz, am 3. August 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des F V, geb., R, T, vertreten durch Dr. H V und Dr. G G, Rechtsanwälte in L, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5. Mai 2003, Zl. VerkR 96-3411-2001-Br, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 82 Abs 5 iVm § 101 Abs 1 lit a) und § 4 Abs 7a und § 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 (BGBl Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch die 21. KFG-Novelle BGBl I Nr. 80/2002) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt.
  2. Der Straf- und Verfallsausspruch wird aus Anlass der Berufung aufgehoben, von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG abgesehen und dem Berufungswerber eine Ermahnung erteilt.
  3. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 
Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.
 
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben am 14.10.2001 um 22.00 Uhr auf der B 310 bei Strkm 55,270 bei der Grenzkontrollstelle Wullowitz, Gemeinde Leopoldschlag in Richtung Österreich, den Kraftwagenzug, bestehend aus dem LKW mit dem Kennzeichen und dem Anhänger mit dem Kennzeichen gelenkt, wobei die für die Summe der Gesamtgewichte festgesetzte Höchstgrenze von 38.000 kg durch die Beladung überschritten wurde.

 

Tatsächliches Gesamtgewicht: 40.260 kg."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 82 Abs 5 iVm § 101 Abs 1 lit a) KFG 1967 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 72 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 7,20 Euro vorgeschrieben.

 

Weiters erklärte die belangte Behörde die am 14. Oktober 2001 eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von ATS 1.000,-- für verfallen.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seiner Rechtsvertreter am 12. Mai 2003 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig am 26. Mai 2003 zur Post gegebene Berufung gleichen Datums, die noch am 27. Mai 2003 bei der belangten Behörde einlangte und mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

 

2.1. Nach der Anzeige der Bundesgendarmerie G vom 17. Oktober 2001, Zl. P 1845/01-Bra, lenkte der Bw am 14. Oktober 2001 um 22.00 Uhr auf der B 310 bei Strkm 55,270 das Zugfahrzeug der Marke S, Kz.:, mit dem Anhänger der Marke K, Kz., auf der LKW-Einreisespur nach Österreich ein. Bei einer anschließenden Kontrolle durch die Bundesgendarmerie, Grenzkontrollstelle W, wurde eine Verwiegung durchgeführt. Dabei wurde mit einer geeichten Brückenwaage ein Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges in Höhe von 40.260 kg festgestellt, obwohl das höchstzulässige Gesamtgewicht nur 38.000 kg betragen hätte.

 

Die Anzeige erfolgte auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung von Insp A B, die auch vom Lenker einen Betrag von ATS 1.000,-- als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a Abs 2 Z 2 VStG einhob.

 

2.2. Im erstbehördlichen Strafverfahren erstattete der Bw mit rechtsfreundlich vertretenem Schriftsatz vom 28. Jänner 2002 eine Rechtfertigung, in der er vorbrachte, dass die Verwiegung falsch gewesen wäre. Das Eigengewicht der Zugmaschine und des Aufliegers hätte 14.830 kg und die Ladung gemäß CMR-Frachtbrief 22.435 kg betragen, wodurch sich ein Gesamtgewicht des Sattelzuges von 37.265 kg ergäbe. Ferner wendet sich der Bw gegen den in der beeinspruchten Strafverfügung ausgesprochenen Verfall der eingehobenen vorläufigen Sicherheit von ATS 1.000,--.

 

Zwei schlecht lesbare Kopien von per Telefax übermittelten am 12. (Nr. CZT 3865343) und 13. Oktober 2001 (Nr. CZY 4103603) ausgestellten CMR-Frachtbriefen (Frachtführer Fa. V, R, T) wurde angeschlossen. Am Frachtbrief vom 13. Oktober 2001 (Absender: G T) ist ein Gewicht von 20.993 kg (Ladung: "F") vermerkt, am Frachtbrief vom 12. Oktober 2001 (Absender G G in T) ist ein Gewicht von 1.442 kg (Ladung: "S"). Rechnet man diese Gewichte zusammen, so ergibt sich in Summe ein Ladungsgewicht in Höhe von 22.435 kg.

 

2.3. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge am 26. August 2002 Frau Insp A B von der Grenzkontrollstelle W als Zeugin einvernommen. Diese verwies auf ihre dienstliche Wahrnehmung und bestätigte im Wesentlichen die Angaben in der Anzeige. In der Niederschrift vom 26. August 2002 wurde beim Sattelanhänger das amtliche Kennzeichen mit T (statt T) falsch angegeben, hingegen das Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges mit T zutreffend angeführt. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen bloßen Schreibfehler. Das Gleiche gilt für das in der Niederschrift angeführte Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von "4.260 kg" statt 40.260 kg.

 

In weiterer Folge wird ohnehin klargestellt, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 38.000 kg um 2.260 kg überschritten worden sei. Die Verwiegung des Sattelkraftfahrzeuges sei mit einer geeichten Brückenwaage erfolgt. Eine falsche Verwiegung schloss die Zeugin aus. Die in Frachtbriefen angeführte Lademenge hätte schon des öfteren nicht den Tatsachen entsprochen.

 

Mit Stellungnahme vom 6. November 2002 hielt der Bw sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Die Daten im Zulassungsschein und die Gewichtsangaben der Ladung im CMR-Frachtbrief hätten von ihm nicht angezweifelt werden müssen.

 

Die belangte Behörde hat in weiterer Folge das angefochtene Straferkenntnis vom 5. Mai 2003 gegen den Bw erlassen.

 

2.4. In der Berufung wird im Hinblick darauf, dass die Beladung am 12. und 13. Oktober 2001 von den tschechischen Firmen G G und G C durchgeführt wurde, vorgebracht, dass der Beladevorgang und die Gewichtskontrolle von Verantwortlichen dieser Firmen vorgenommen werde. Als Lenker des Lkw hätte der Bw keinen Einfluss auf diese Kontrollen nehmen können. Dies wäre auch weder zumutbar, noch notwendig. Die Zulassungsscheine könnten nicht angezweifelt werden. Die Gewichte der Ladung wären durch die CMR-Frachtbriefe belegt. Aus den Zulassungsscheinen und den CMR-Frachtbriefen ergebe sich ein Gesamtgewicht von 37.265 kg. Im nächsten Satz heißt es dann offenbar unzutreffend: "Dies errechnet sich aus dem Gewicht der Zugmaschine (7.350 kg) und dem Gewicht des Aufliegers (7.480 kg) zuzüglich des Gewichtes der Ladung (14.830 kg)." Der Beladevorgang samt Verwiegung wäre in Anwesenheit des Bw jedenfalls ordnungsgemäß von der Beladefirma durchgeführt worden. Der Bw habe somit alle zumutbaren Überprüfungen vorgenommen und es sei ihm kein Verschulden anzulasten.

 

Zur Befragung der Meldungslegerin wird auf die oben bereits dargestellten offensichtlichen Schreibfehler in der Niederschrift Bezug genommen und gerügt, dass dies mit dem Tatvorwurf nicht übereinstimme. Ferner wird ganz allgemein behauptet, dass der Vorgang der Verwiegung nicht korrekt durchgeführt worden wäre und die Brückenwaage nicht einer ordnungsgemäßen Eignungsprüfung unterzogen worden wäre.

 

Schließlich wird der Verfall der eingehobenen vorläufigen Sicherheit von ATS 1.000,-- bekämpft und die Begründung der belangten Behörde, der Bw hätte keinen Zustellbevollmächtigen namhaft gemacht, in Abrede gestellt. Der Bw habe vielmehr fristgerecht den ausgewiesenen Vertreter als Zustellbevollmächtigten namhaft gemacht, weshalb die Strafverfügung bereits direkt an diesen zugestellt worden sei. Der Verfallsausspruch wäre unberechtigt, weil von einer erwiesenen Unmöglichkeit der Strafverfolgung allein wegen des Mangels eines Rechtshilfeübereinkommens mit dem Heimatstaat des Bw nicht ausgegangen werden könnte.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass der wesentliche Sachverhalt nicht substanziell bestritten wurde. Der Bw hat nur allgemein gehaltene Behauptungen gegen Richtigkeit der Verwiegung mit der geeichten Brückenwaage aufgestellt, die sachlich in keiner Weise geeignet waren, das Ergebnis von 40.260 kg in Frage zu stellen. Die Meldungslegerin und einvernommene Zeugin Insp A B hat eine falsche Verwiegung ausgeschlossen und aus ihrer Erfahrung berichtet, dass die in Frachtbriefen gemachten Angaben über Lademengen schon öfters nicht richtig waren. Dies entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und ist dem nichts weiter hinzuzufügen. Der Bw kann auch auf keine weitere Verwiegung mit einer anderen Brückenwaage hinweisen, die im zeitlichen Zusammenhang zur Kontrolle durchgeführt worden wäre. Es gibt demnach gar keinen Gegenbeweis zur aktenkundigen Verwiegung durch die Meldungslegerin.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Nach § 134 Abs 1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 2.180 Euro im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen,

 

wer dem KFG 1967, den auf Grund des KFG erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, Abl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 102 Abs 1 1. Halbsatz KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Nach dem 2. Satz des § 102 Abs 1 KFG 1967 haben Berufskraftfahrer bei Lastkraftwagen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

 

§ 101 Abs 1 lit a) KFG 1967 bestimmt, dass unbeschadet der Ausnahmen nach den Abs 2 und 5 die Beladung von Kraftfahrzeugen nur zulässig ist, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Nach § 82 Abs 5 KFG 1967 dürfen Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten sowie die Ladung von Fahrzeugen oder von Kraftfahrzeugen oder von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischen Kennzeichen die im § 4 Abs 6 bis 9 und § 101 Abs 1 und Abs 5 festgesetzten Höchstgrenzen nicht überschreiten.

 

Gemäß § 4 Abs 7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die genannten Gewichte um 5 %, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schließt die Überzeugungspflicht des Lenkers nach § 102 Abs 1 KFG 1967 die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das im Rahmen des Zumutbaren vorgenommene Überzeugen zu dem Ergebnis geführt hat, dass das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht (vgl u.a. VwGH 16.3.1994, 93/03/0254; VwGH 28.12.1988, Zl. 88/02/0055).

 

4.2. Im gegenständlichen Fall ist von der Überladung des vom Bw zur angegebenen Tatzeit gelenkten Kraftwagenzuges um 2.260 kg auszugehen. Sie wurde mit einer geeichten Brückenwaage festgestellt. Mit Recht durfte die belangte Behörde auf Grund der Anzeige und Zeugenaussage der Meldungslegerin mangels gegenteiliger Anhaltspunkte eine Fehlwiegung ausschließen.

 

Nach § 5 Abs 1 Satz 1 genügt für die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung grundsätzlich fahrlässiges Verhalten. Nach dem Satz 2 ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog. Ungehorsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im vorliegenden Fall liegt ein solches Ungehorsamsdelikt nach § 5 Abs 1 Satz 2 VStG vor, bei dem das Verschulden ohne weiteres anzunehmen ist, wenn sich der Beschuldigte nicht durch ein geeignetes Vorbringen entlastet. Dies ist dem Bw mit seinem Vorbringen in der Berufung nicht gelungen. Den schlüssigen Überlegungen der belangten Strafbehörde hat der Bw nur unbegründete und pauschale Behauptungen entgegengehalten.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es dem Lenker zumutbar, sich erforderliche Fachkenntnisse über eine Ladung entweder selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen, um eine Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes zu vermeiden (vgl Nachw bei Grundtner, MGA KFG5, E 12 und E 17 zu § 101 Abs 1 KFG).

 

4.3. Der Oö. Verwaltungssenat hatte demnach den Schuldspruch der belangten Behörde zu bestätigen. Allerdings ist doch zu bedenken, dass Tschechien, der Heimatstaat des Bw, seit dem 1. Mai 2004 EU-Mitglied geworden ist. Damit wäre nunmehr auch auf den Bw die Bestimmung des § 4 Abs 7a KFG 1967 anzuwenden, wonach bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug die höchstzulässigen Gewichte um 5 %, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen sind. Für den gegenständlichen Kraftwagenzug (Sattelzug) wäre damit anstatt von 38.000 kg von einem Gesamtgewicht von gerundet 40.000 kg auszugehen. Diese Rechtslage war im Zeitpunkt des Straferkenntnisses erster Instanz vom 5. Mai 2003 im Hinblick auf § 1 Abs 2 VStG noch nicht anzuwenden. Zur Zeit der Tat am 14. Oktober 2001 und zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz galt noch die Gewichtsgrenze von 38.000 kg. Dennoch ist das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats der Ansicht, dass die geänderte Rechtslage aus Billigkeitsgründen zumindest auf Ebene der Strafbemessung zu Gunsten des Bw beachtet werden muss. Unter Berücksichtigung der Regelung für EU-Staaten im § 4 Abs 7a KFG 1967 beträgt die restliche Gewichtsüberschreitung nur mehr 260 kg.

 

Gemäß § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde von der Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Nach hM liegt geringes Verschulden des Täters vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003] 1365 ff, E 6 ff zu § 21 VStG; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB3 [1992] Rz 14 zu § 42 StGB).

 

Auf Grund der gegebenen Besonderheiten ist das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats nach Würdigung aller Tatumstände der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG vorliegen. Das fahrlässige Verschulden des Bw im Zusammenhang mit der Kontrolle des Ladegewichts erscheint geringfügig, zumal er verständlicherweise auf die Richtigkeit der Frachtpapiere und das Verhalten anderer Personen, die für die zulässige Beladung verantwortlich waren, vertraut und nur eine zeitaufwendige Nachkontrolle unterlassen hat. Bei der eher geringen Überladung von rund 2.260 kg gibt es angesichts der technischen Leistungsfähigkeit heutzutage verwendeter Lkw auch keine zwingenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Bw die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts beim Fahren hätte auffallen müssen. Berücksichtigt man schließlich, dass nach der derzeit geltenden Rechtslage ein Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges von 40.000 kg zulässig ist, dann leuchtet wohl allgemein ein, dass die verbleibenden 260 kg vernachlässigbar sind. Unter diesen Umständen konnte auch in spezialpräventiver Hinsicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen und mit einer Ermahnung des Bw das Auslangen gefunden werden.

 

Der im Zusammenhang mit der gegenständlichen Überladung in Anwendung des § 37 Abs 5 iVm § 37a Abs 5 VStG ausgesprochene Verfall der eingehobenen vorläufigen Sicherheit von ATS 1.000,-- (entspricht 72,67 Euro) ist mangels eines Strafausspruchs hinfällig geworden und war daher aufzuheben, ohne dass es einer weiteren Begründung dafür bedurfte.

 

5. Bei diesem Ergebnis entfiel gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

 

Dr. W e i ß

 
 

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