Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109071/5/Kl/Rd/Pe

Linz, 05.08.2003

 

 

 VwSen-109071/5/Kl/Rd/Pe Linz, am 5. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über den Antrag des GZ, um Beistellung eines Verteidigers (Verfahrenshilfe) zu Recht erkannt:

Der Antrag des Berufungswerbers um Beistellung eines Verteidigers (Verfahrenshilfe) für eine zweckentsprechende Verteidigung bezüglich des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Steyr vom 15.5.2003, S 251/ST/02, betreffend mehrere Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960, wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 15.5.2003, S 251/ST/02, über den Antragsteller wegen mehrerer Übertretungen der StVO 1960 Geldstrafen verhängt. Der Antragsteller hat bekannt gegeben, gegen dieses Straferkenntnis Berufung erheben zu wollen und gleichzeitig die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß Art. 6 Abs.3 lit.c MRK iVm § 51a VStG mündlich laut Niederschrift vom 30.5.2003 beantragt.

 

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied über diesen Verfahrenshilfeantrag wie folgt erwogen:

 

3. Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat zu beschließen, dass dem Beschuldigten auf dessen Antrag ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung notwendig ist.

 

Nach dieser zitierten Bestimmung ist die Gewährung einer Verfahrenshilfe vor dem Oö. Verwaltungssenat an zwei Tatbestände geknüpft, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Es ist daher neben den persönlichen Umständen des Antragstellers auch zu prüfen, ob die (kostenlose) Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Zu berücksichtigen ist auch noch, dass für Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Anwaltszwang besteht und die Behörde überdies gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nur in Ausnahmefällen zu bewilligen ist, und zwar dann, wenn es einerseits die Vermögenssituation des Antragstellers und andererseits die Komplexität der Rechtssache erfordert. Wie bereits dargelegt wurde, müssen, um die Bewilligung erteilen zu können, beide Tatbestände kumulativ vorhanden sein.

3.1. Im gegenständlichen Fall kommt der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass für das anhängige Verwaltungsstrafverfahren keine Notwendigkeit besteht, einen Verteidiger kostenlos bereitzustellen. Es sind im vorliegenden Fall keine besonders schwierigen Sach- und Rechtsfragen zu klären, zumal es sich um relativ alltägliche Verkehrsdelikte handelt, die weder im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung noch im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung besondere Schwierigkeiten in Bezug auf die Entscheidungsfindung erwarten lassen, welche die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtsfrage erforderlich machen würden.

 

Darüber hinaus wurden pro begangenem Delikt auch nur geringfügige Verwaltungsstrafen verhängt, welcher Umstand ebenfalls der Beistellung eines Verteidigers entgegenstand, wo doch jedes einzelne Delikt für sich alleine bewertet werden muss. Aufgrund dieser Tatsache konnte auch der Umstand der eingeschränkten und sehr bescheidenen Vermögenssituation des Antragstellers nichts Gegenteiliges bewirken.

 

3.2. Aus den genannten Gründen war daher der vorliegende Antrag wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG abzuweisen.

 

4. Hat gemäß § 51 Abs.5 VStG der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen.

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Es steht daher dem Beschuldigten frei, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Berufung gegen das Straferkenntnis gemäß der darin erteilten Rechtsmittelbelehrung zu erheben. Ansonsten erwächst das Straferkenntnis in Rechtskraft und ist unabänderlich.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum