Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109073/2/Sch/Pe

Linz, 21.07.2003

 

 

 VwSen-109073/2/Sch/Pe Linz, am 21. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des JI vom 27. Mai 2003, vertreten durch Rechtsanwälte DDr. GP und Mag. ST-P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13. Mai 2003, VerkR96-404-2003, wegen Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes (GGBG), zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 464,40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 13. Mai 2003, VerkR96-404-2003, über Herrn JI, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1a) § 13 Abs.1a Z2 GGBG, 1b) § 13 Abs.1a Z3 GGBG, 2a) § 13 Abs.5 Z1 iVm § 6 Z1 GGBG, 2b) § 13 Abs.5 Z1 iVm § 6 Z2 GGBG und 3) § 7 Abs.3 Z2 GGBG Geldstrafen von 1a), 1b) und 3) von jeweils 726 Euro und von 2a) und 2b) jeweils 72 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1a), 1b) und 3) jeweils zehn Tagen und von 2a) und 2b) jeweils einem Tag verhängt, weil er es als der seit 18. Dezember 1987 zur selbständigen Vertretung nach außen (§ 9 Abs.1 VStG) berufene handelsrechtlich verantwortliche Geschäftsführer der Fa. JI Gesellschaft m.b.H., etabliert in, als Vertreter des Beförderers, Zulassungsbesitzer der nachstehenden dem Kennzeichen nach benannten Fahrzeugen und als Absender des nachstehend benannten gefährlichen Gutes zu verantworten habe, dass der Lenker EG am 29. Jänner 2003 um 7.45 Uhr mit dem Lkw mit dem und dem Anhänger mit dem Kennzeichen das gefährliche Gut 940 Liter Dieselkraftstoff, Klasse 3 Z31c ADR, UN 1202 unter Inanspruchnahme des Unterabschnittes 1.1.3.6 (Freistellung in Zusammenhang mit Mengen) befördert habe, wobei

1) der Beförderer

a) sich nicht vergewissert habe, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden, weil kein nach Unterabschnitt 8.1.2.1 ADR vorgeschriebenes Begleitpapier mitgeführt worden sei,

b) sich durch Sichtprüfung nicht vergewissert habe, dass keine Ausrüstungsteile fehlen, weil die Beförderungseinheit mit kein nach Unterabschnitt 8.1.4.4 lit.a ADR vorgeschriebenem tragbarem Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen, und das so beschaffen sei, dass es beim Einsatz gegen einen Brand der Ladung diesen nicht verschlimmert, sondern ihn möglichst eindämmt, ausgerüstet gewesen sei;

2) der Zulassungsbesitzer

a) die auf ihn zugelassenen und oben dem Kennzeichen nach bezeichneten Fahrzeugen zur Beförderung des oben bezeichneten gefährlichen Gutes verwenden habe lassen und nicht dafür gesorgt habe, dass die Voraussetzungen nach § 6 Z1 GGBG erfüllt waren, weil keine gemäß § 59 Abs.1 KFG 1967 iVm § 9 Abs.5 KHVG vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestanden habe,

b) die auf ihn zugelassenen und oben dem Kennzeichen nach bezeichneten Fahrzeuge zur Beförderung des oben bezeichneten gefährlichen Gutes verwenden habe lassen und nicht dafür gesorgt habe, dass die Voraussetzungen nach § 6 Z2 GGBG erfüllt waren, weil der gemäß § 2 GGBG iVm dem ADR in Betracht kommende Ausrüstungsgegenstand, nämlich das nach Unterabschnitt 8.1.4.4 lit.a ADR vorgeschriebene tragbare Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen, und das so beschaffen ist, dass es beim Einsatz gegen einen Brand der Ladung diesen nicht verschlimmert, sondern ihn möglichst eindämmt, gefehlt habe,

3) der Absender das oben bezeichnete gefährliche Gut zur Beförderung mit dem oben dem Kennzeichen nach benannten Fahrzeugen übergeben und es hiebei unterlassen habe, im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen, gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere, zu liefern.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 232,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegten Übertretungen an sich nicht, vermeint aber, dass der Erstbehörde eine unzulässige Doppelbestrafung unterlaufen wäre. Er hätte nicht jeweils in seiner Funktion als Beförderer, Zulassungsbesitzer und Absender verwaltungsstrafrechtlich belangt werden dürfen. Es läge nämlich ein sogenanntes fortgesetztes Delikt vor, weshalb mit einer Verwaltungsstrafe das Auslangen hätte gefunden werden müssen.

 

Gemäß § 22 Abs.1 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.

 

Unter dem vom Berufungswerber angesprochenen fortgesetzten Delikt sind nach Judikatur und Lehre mehrere Einzelhandlungen zu verstehen, die von einem einheitlichen Tatvorsatz getragen werden.

 

Die Berufungsbehörde teilt die Ansicht des Rechtsmittelwebers aus nachstehenden Gründen nicht:

Das GGBG (im Verein mit dem ADR) kennt mehrere Beteiligte an einem Gefahrguttransport und normiert für diese verschiedene, zum Teil aber auch gleichartige Verantwortlichkeiten. Ginge man von der Rechtsansicht des Berufungswerbers aus, wäre es dem Zufall überlassen, ob diese Verantwortlichkeiten, etwa als Beförderer und Zulassungsbesitzer, nebeneinander strafbar sind (wenn es sich um unterschiedliche Personen handelt) oder nicht (identische Personen). Es bliebe auch offen, für welche Verantwortlichkeit sich die Strafbehörde zu entscheiden hätte, etwa für jene Funktion, die die höhere Strafdrohung vorsieht oder anderenfalls jene mit der niedrigeren.

 

Begeht also ein und dieselbe Person in mehreren Funktionen Übertretungen, so sind diese nicht von einem Gesamtvorsatz umfasst, sondern liegt jeweils ein gesonderter Vorsatz vor, je nach Verantwortlichkeit.

 

Dass der Gesetzgeber des GGBG von dieser Intention ausgegangen ist, ergibt sich auch aus § 27 Abs.3 leg.cit. Dort ist ausdrücklich normiert, dass der Lenker, wenn er auch Verpacker, Befüller oder Verlader ist, für gleichgelagerte Übertretungen nur einmal verwaltungsstrafrechtlich haftbar ist. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass für andere Verantwortlichkeitskonstellationen, wie eben der verfahrensgegenständlichen, diese Rechtswohltat nicht gelten kann.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass die Erstbehörde für sämtliche Delikte jeweils die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat und sich sohin Erwägungen im Hinblick auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG erübrigen.

 

Ein Anwendungsfall des § 20 leg.cit lag gegenständlich nicht vor, da dem Berufungswerber kein Milderungsgrund, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute kommt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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