Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109078/2/Ga/He

Linz, 29.08.2003

 

 

 VwSen-109078/2/Ga/He Linz, am 29. August 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn M M vertreten durch Rechtsanwälte Dr. S, Dr. S, Mag. A, Rechtsanwälte in G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10. April 2003, Zl. VerkR96-2587-2002, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in drei Fällen, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird zu Faktum 1. stattgegeben; insoweit wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.
 

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 10. April 2003 wurde der Berufungswerber unter Faktum 1. eines Verstoßes gegen das Einweisungsgebot nach § 14 Abs.3 StVO schuldig gesprochen. Als erwiesen wurde angenommen
(§ 44a Z1 VStG): Der Berufungswerber habe am 23. Februar 2003 gegen 20.45 Uhr im Stadtgebiet von L auf näher angegebener Straßenörtlichkeit als Lenker eines durch das Kennzeichen bestimmten Pkw beim Rückwärtsfahren, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte, sich von keiner geeigneten Person einweisen lassen, dies zumal er mit seinem Pkw beim Herausfahren aus einer Parklücke den dort ordnungsgemäß abgestellten bzw. geparkten Pkw, mit angegebenen Kennzeichen, gestreift und in bestimmter Weise beschädigt habe.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 36 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
 
Über die (auch) gegen Faktum 1. des bezeichneten Straferkenntnisses erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Die zu 1. als verletzt vorgeworfene Gebotsvorschrift des § 14 Abs.3 StVO ordnet an, dass dann, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, sich der Lenker beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen muss.
 
Für einen auf die Verletzung dieses Einweisungsgebotes abstellenden Deliktsvorwurf ist es tatseitig erforderlich, in der Anlastung jene Umstände konkret anzugeben, die aus objektiver Sicht dem Lenker zwingend - weil sonst die Verkehrssicherheit im Augenblick des Rückwärtsfahrens für den Lenker selbst und/oder andere Verkehrsteilnehmer nicht gewährleistet gewesen wäre - abverlangt hätten, sich beim Rückwärtsfahren eben einweisen zu lassen.
 
Dergleichen Gegebenheiten enthält der angefochtene Schuldspruch nicht (auch nicht die hiezu gesetzte erste Verfolgungshandlung, d.i. die Strafverfügung vom 14.3. 2002, und auch nicht die AzR vom 28.3.2003). Die Ausführung allein, dass der beschuldigte Lenker beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke einen anderen dort abgestellt gewesenen Pkw gestreift und diesen in bestimmter Weise beschädigt habe, beschreibt noch keine Umstände (wie zB: sehr enge Parklücke bei Dunkelheit und Starkregen, schwere Sichtbehinderung nach hinten durch bestimmte Hindernisse im oder außerhalb des Pkw, von der Parklücke aus uneinsehbar und nahe vorbeiflutender Querverkehr usf.), die die Erfüllung der obj. Strafbarkeitsbedingung (als hier wesentliches Tatbestandsmerkmal: "wenn es die Verkehrssicherheit erfordert") belegen könnten. Das Anstreifen bzw. Beschädigen für sich kann auch auf eine schlichte Unaufmerksamkeit, einen Fahrfehler u.ä. (bei sonst jedoch unbeeinträchtigter Verkehrssicherheit) zurückzuführen gewesen sein.
 
Damit aber wurde zu Faktum 1. eine zur Unterbrechung der Verjährung nicht taugliche, weil unbestimmt gebliebene, den Beschuldigten in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschneidende Verfolgungshandlung gesetzt, sodass zu diesem Faktum wie im Spruch zu entscheiden war. Dieses Ergebnis entlastet den Berufungswerber zu 1. auch aus der Kostenpflicht.
 
Abschließend ist aus Zweckmäßigkeitsgründen noch anzumerken:
Im Hinblick auf die zu 1. aus der Aktenlage sich klar ergebende Aufhebung konnte diese Teilentscheidung zu dem mit der Berufung in allen drei Fakten angefochtenen Straferkenntnis vom 10. April 2003 vorweg getroffen werden. Zu den Fakten 2. und 3. wird die Berufungsentscheidung erst nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (mit anzuordnenden Zeugenbeweis) zu fällen sein.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 

Mag. Gallnbrunner

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum