Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109079/2/Li/Sd

Linz, 14.07.2003

 

 

 VwSen-109079/2/Li/Sd Linz, am 14. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn G Z, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr, vom 14.5.2003, Zl., wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II. Dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 7, 20 Euro (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

 
 


Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Abs. 1 VStG
Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG
 
 
Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem Straferkenntnis vom 14.5.2003, Zl., über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 36 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt, weil dieser es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, polizeiliches Kennzeichen SR, unterlassen habe, der Behörde auf deren schriftliches Verlangen vom 30.1.2003, welches ihm am 10.02.2003 durch Hinterlegung zugestellt worden sei, binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 03.11.2002 um 15.09 Uhr in Steyr, Seitenstettnerstraße Nr. 34, Richtung stadtauswärts, gelenkt habe.

Außerdem wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 3, 60 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) in Vorschreibung gebracht.

 

 

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber (in der Folge: Bw) mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung, in der er vorbrachte, dass es ihm nach der langen Zeit nicht mehr möglich gewesen sei, Auskunft darüber zu erteilen, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt habe und er außerdem, mangels gesetzlicher Bestimmung, nicht dazu verpflichtet sei, ein Fahrtenbuch zu führen.

Weiters führte der Bw aus, dass er gar nicht zu schnell gefahren und zudem das Radar nicht bewilligt gewesen sei. Im übrigen zweifle er aufgrund des fehlenden Radarfotos daran, dass das genannte Fahrzeug auch wirklich sein Fahrzeug war und dass die Messung des Radargerätes genau und richtig war. Bis zur abschließenden Klärung dieser Punkte, fühle er sich daher nicht verpflichtet, der Behörde generell Auskunft zu erteilen. Letztlich wendet sich der Bw gegen die Höhe der Geldstrafe mit der Begründung, dass ihm keine einschlägigen Vormerkungen bekannt seien.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu klären war und im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG abgesehen werden.

 

 

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde von einem Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu nennen, die die Auskunft erteilen kann. Die Auskunft ist im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann.

Gegenstand des Auskunftsverlangens ist nur, ob das Fahrzeug einer Person zum fraglichen Zeitpunkt zum Lenken überlassen war und wenn ja, wem. Entgegen der Ansicht des Bw, ist die Kenntnis einer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie des Tatortes für die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, dem Auskunftsverlangen nachzukommen, nicht erforderlich (vgl. VwGH- Erkenntnisse vom 28.11.1990, 90/02/0113; 2.7.1982, 82/02/0069). Zu welchem Zwecke die Auskunft verlangt wurde, insbesondere ob und zutreffendenfalls welche Verwaltungsübertretung Anlass zu der Aufforderung war, muss in der Anfrage nicht angegeben werden. Für die Behörde bestand daher auch keine Veranlassung, zum Zwecke der Erteilung der Lenkerauskunft, das Radarfoto ausarbeiten lassen.

Dem Vorbringen des Bw, es könne von ihm, da er nicht verpflichtet sei, besondere Aufzeichnungen zu führen, nicht verlangt werden, genaue Auskünfte über einen bereits längere Zeit zurückliegenden Vorfall zu geben, kommt ebenfalls keine Berechtigung zu.

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist der Zulassungsbesitzer verpflichtet, wenn er die vom Gesetz geforderte Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht geben kann, diese Aufzeichnungen zu führen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich der Zulassungsbesitzer von vornherein, d.h. bereits ab Überlassung des Lenkens des Kraftfahrzeuges an eine andere Person, nicht auf sein Gedächtnis oder nachträgliche Mitteilungen Dritter verlassen, ohne Gefahr zu laufen, im Zeitpunkt der Anfrage darüber nicht mehr eine (richtige) Auskunft geben zu können. Will er dieses Risiko nicht eingehen, so muss er eben durch das Führen entsprechender Aufzeichnungen dafür Sorge tragen, dass er seiner Aufzeichnungspflicht jederzeit ordnungsgemäß nachkommen kann (VwGH- Erkenntnisse vom 28.1.1983, 83/02/0013; 26.10.1965, 775/65). Gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich allein von einer einzigen Person benützt wird, hat der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw. wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wem er jeweils das Lenken des Fahrzeuges überlassen hat (VwGH- Erkenntnis vom 2.7.1980, 2615/79).

 

Bei der Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dem ist der Bw nicht nachgekommen, daher war davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand verwirklicht und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

  1. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 143 Abs. 1 KFG 1967 ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer das Tatbild der Auskunftsverweigerung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 verwirklicht.

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

In der gegenständlichen Tat wird eine erhebliche Schädigung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, gesehen. Es liegt nämlich im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Pflege der Verkehrssicherheit, dass ein Fahrzeuglenker, welcher straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zuwiderhandelt, einer entsprechenden Bestrafung zugeführt werden kann. Entgegen der Ansicht des Bw kommt als Erschwerungsgrund eine rechtskräftige einschlägige Vorstrafe zum Tragen. Milderungsgründe sind nicht gegeben.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 36 Euro ist im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesetzt und erscheint tat- und schuldangemessen.

 

Die außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG war nicht anzuwenden, da sie schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nur bei solchen Strafdrohungen in Betracht kommt, die eine Mindeststrafe vorsehen.

 

Nicht in Betracht zu ziehen war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG, weil die hierfür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Linkesch
 

 

Auskunftspflicht; Grunddelikt irrelevant

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