Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240441/2/Gf/An

Linz, 11.10.2002

VwSen-240441/2/Gf/An Linz, am 11. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des A B, S, N, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 25. September 2002, Zl. VetR96-17-2001-Lb, wegen einer Übertretung des Fleischuntersuchungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 23 Stunden festgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 30 Euro; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 25. September 2002, Zl. VetR96-17-2001-Lb, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 100 Stunden) verhängt, weil in seinem Betrieb anlässlich einer Importkontrolle am 29. September 2000 ein nicht zugelassener Impfstoff ohne die dazugehörigen Aufzeichnungen vorgefunden worden sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 11 der Rückstandskontrollverordnung, BGBl.Nr. II 426/1997 (im Folgenden: RKV) i.V.m. § 1 Abs. 8 und 10 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl.Nr. 552/1982, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 66/1998 (im Folgenden: FlUG) begangen, weshalb er nach § 50 Z. 1 FlUG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 26. September 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 7. Oktober 2002 - und damit rechtzeitig - mittels Telefax eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Tatbestand auf Grund entsprechender Wahrnehmungen der einschreitenden Aufsichtsorgane als erwiesen anzusehen sei.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Mutter den Impfstoff gutgläubig von einer Person, die sich als Tierschützer ausgegeben und veterinärmedizinische Kenntnisse vorgetäuscht hat, als ein angeblich rein homöopathisches Mittel erworben habe, wobei sie ihn bis zur Importkontrolle von diesem Vorgang nicht unterrichtet habe. Außerdem habe eine nachfolgende Untersuchung an geschlachteten Tieren keinerlei Nachweis der Verwendung von Antibiotika erbracht.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des gegenständlichen Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Braunau zu Zl. VetRB96-17-2001; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 50 Z. 1 FlUG i.V.m. § 11 Abs. 1 RKV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.360 Euro zu bestrafen, der nicht durch Aufzeichnungen in einem betriebseigenen Register für die Einhaltung der Bestimmungen der RKV sorgt.

4.2. Im gegenständlichen Fall bestreitet auch der Rechtsmittelwerber nicht, dass er hinsichtlich des vorgefundenen Impfstoffes die erforderlichen Aufzeichnungen nicht geführt hat, wenn er in seinem Berufungsschriftsatz selbst vorbringt, dass ihm seine Mutter den Ankauf dieses Mittels bis zur Betriebskontrolle gar nicht mitgeteilt hat.

Sohin hat er offenbar tatbestandsmäßig i.S.d. ihm angelasteten Übertretung gehandelt.

4.3. Als Betriebsinhaber trifft ihn die Verpflichtung, entsprechende Vorkehrungen dafür zu treffen, dass von seinem Unternehmen die einschlägigen Verwaltungsvorschriften verlässlich eingehalten werden. Indem es aber faktisch geschehen konnte, dass in seinem Betrieb ein nach Herkunft und Zusammensetzung unbekannter antibiotischer Impfstoff vorgefunden wurde, zeigt sich, dass die dementsprechenden Vorkehrungen offenkundig nicht ausreichend waren.

Er hat sohin zumindest fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

4.4. Hingegen ist im Zuge der Strafbemessung der auch von der belangten Behörde nicht bestrittene Umstand, dass die Tat insofern keine gravierenden nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat, weil in den geschlachteten Tieren keine antibiotischen Rückstände vorgefunden werden konnten, ebenso als ein gewichtiger Milderungsgrund zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass der Ankauf des Impfstoffes nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Dritten erfolgte.

Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe mit 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation mit 23 Stunden festzusetzen.

4.5. Insoweit war der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 30 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 16.11.2004, Zl.: 2003/11/0016-6

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