Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109085/2/Ga/He

Linz, 31.07.2003

 

 

 VwSen-109085/2/Ga/He Linz, am 31. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der Frau V. M. vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W. und Mag. M. in L., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 15. Mai 2003, Zl. S-8065/03 VP, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG, § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 45 Abs.1 Z1 und 3, § 66 Abs. 1 VStG.
 

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 15. Mail 2003 wurde die Berufungswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 StVO bestraft, weil sie am 3. Februar 2003 um 15.35 Uhr in L. als Lenkerin eines nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw´s bei einer näher beschriebenen Kreuzung, trotz des Vorschriftszeichen "Vorrang geben" den Vorrang eines Fahrzeuges verletzt habe, indem dessen Lenker zu einem unvermittelten Bremsen/zum Ablenken seines Fahrzeuges genötigt worden sei. Über die Berufungswerberin wurde eine Geldstrafe von 100 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
Die Tatbestandsannahme begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass, weil somit beim gegenständlichen Sachverhalt und unter Berücksichtigung der zit. höchstgerichtlichen Judikatur jedenfalls von einer Vorrangverletzung der Beschuldigten auszugehen gewesen sei, von der Aufnahme weiterer Beweise habe Abstand genommen werden können.
 
Aus Anlass der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen, Aufhebung und Einstellung mit umfänglicher Begründung begehrenden Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich mit dem Rechtsmittel - ohne Gegenäußerung - vorgelegten Strafverfahrensakt erwogen:
 
Nach der hier einschlägigen Judikatur (vgl. VwGH 15.9.1999, 99/03/0253, mit Vorjud.; siehe auch unter E7 zu § 19 StVO, Seite 405, bei: Grundtner, Österr. Straßenverkehrsordnung, LexisNexis Verlag, 1. Lfg. Dez.2002) ist bei einer Vorrangverletzung gemäß § 19 Abs.7 StVO der Sachverhalt iS des § 44a Z1 VStG insofern zu konkretisieren, als die ungefähre Entfernung der Fahrzeuge voneinander und die von ihnen ungefähr eingehaltene Geschwindigkeit festzustellen ist. Im Grunde dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der Gerichtshof die bezeichneten Umstände als hier für die Anlastung wesentliche Tatelemente wertet.
 
Aus dem Strafakt ist erweislich, dass die Einschätzung der Geschwindigkeit des nach den Umständen des Berufungsfalles jedenfalls bevorrangt gewesenen Fahrzeuges auf der Stockhofstraße, zwischen dem Lenker dieses Fahrzeuges und der Berufungswerberin kontrovers eingeschätzt wurden. Diese unterschiedliche Beurteilung hätte Anlass für behördliche Feststellungen zur ungefähren Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge sein müssen. Eigene Erhebungen hierüber haben jedoch schon die mit der Unfallaufnahme befasst gewesenen Polizeibeamten in der Anzeige nicht dokumentiert. Insbesondere aber hat die belangte Strafbehörde hiezu keine Feststellungen in ihrem Ermittlungsverfahren getroffen, weshalb auch der angefochtene Schuldspruch Angaben iS des Bestimmtheitsgebotes des § 44a Z1 VStG zu diesen, von der Judikatur als wesentlich erachteten Elementen nicht enthält.
 
Indem aber die belangte Behörde, bezogen auch auf diese Tatumstände, die Auffassung vertrat, dass im Berufungsfall hiezu weitere Erhebungen entbehrlich gewesen seien, verkannte sie die Rechtslage.
Diese im ordentlichen Ermittlungsverfahren nicht gepflogenen Feststellungen hat der Unabhängige Verwaltungssenat (der zur Überprüfung der strafbehördlichen Entscheidung berufen, jedoch keine Anklagebehörde ist; so ausdrücklich schon der VwGH im Erk. 26.4. 1999, 97/17/0334) auf der Ebene des Berufungsverfahrens nicht zu substituieren, d.h. anstelle der Strafbehörde erstmalig vorzunehmen.
 
Aus allen diesen Gründen war, ohne dass auf das umfängliche, insbesondere auf die Bestreitung der subjektiven Tatseite abzielende Berufungsvorbringen einzugehen war, wie im Spruch zu erkennen.
Dieses Verfahrensergebnis entlastet die Berufungswerberin auch von der Kostenpflicht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

 

Mag. Gallnbrunner

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