Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109087/4/Kon/Rd/Ni

Linz, 01.09.2003

 

 

 VwSen-109087/4/Kon/Rd/Ni Linz, am 1. September 2003

DVR.0690392

 

 

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des R R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. Mai 2003, VerkR96-885-2003, wegen Übertretungen der StVO 1960, des KFG 1967 sowie des FSG 1997 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 13 Abs.3 und 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber R R (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 5 Abs.1 StVO 1960, 2) § 14 Abs.1 Z1 FSG 1997 und 3) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 für schuldig erkannt und über ihn gemäß 1) § 99 Abs.1b StVO 1960, 2) § 37 Abs.1 FSG 1997 und 3) § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen in der Höhe von 1) 581 Euro, 2) 36 Euro und 3) 23 Euro, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 1) 7 Tagen, 2) 12 Stunden und 3) 12 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, insgesamt 64 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie lenkten am 16.2.2003 um ca. 00.35 Uhr den Pkw mit dem deutschen Kennzeichen auf der B 136 Sauwald Straße von M kommend in das Ortsgebiet St. R, wendeten kurz nach Ortsbeginn und fuhren in Richtung M zurück, bogen in die Zufahrtsstraße zum Haus A ein, wobei

1) Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden;

2) wurden auf der Hauszufahrt vor dem Haus A am gleichen Tag um ca. 00.50 Uhr von einem Organ der Straßenaufsicht aufgefordert, Ihren Führerschein zur Überprüfung auszuhändigen, welcher Aufforderung Sie keine Folge leisteten, und

3) wurden Sie zum gleichen Zeitpunkt und am gleichen Ort aufgefordert, den Zulassungsschein des von Ihnen gelenkten Kraftfahrzeuges zur Überprüfung auszuhändigen, welcher Aufforderung Sie ebenfalls nicht nachgekommen sind."

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht. Ihr Inhalt lautet:

 

"Hiermit erhebe ich Form- und -fristgerecht Einspruch gegen ihren Bescheid vom 27.05.03.

Begründung folgt zur Richtigstellung

Hochachtungsvoll

eigenhändige Unterschrift"

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Schärding.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.3 iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Die Rechtsmittelbelehrung des zugrunde liegenden Straferkenntnisses weist ausdrücklich auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hin.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum wesentlichen Inhalt - den Mindestanforderungen - einer Berufung liegt ein begründeter Berufungsantrag dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten ankäme. Dabei handelt es sich um ein gesetzliches Mindesterfordernis, dessen Mangel zur Zurückweisung führt (vgl. VwGH 29.6.1998, 98/10/0130; VwGH 30.6.1997, 97/10/0028 ua.).

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde jedoch nicht sogleich zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Die Berufung hat jedoch diese Mindestanforderung eines begründeten Berufungsantrages nicht enthalten, da lediglich vom Bw vorgebracht wurde, dass er die Begründung nachreichen werde. Für den Oö. Verwaltungssenat war weder der Standpunkt noch der angestrebte Erfolg des Einschreiters erkennbar.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 15. Juli 2003 wurde der Bw auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen und gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages die fehlende Berufungsbegründung nachzureichen. Dem Bw wurde ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass im Falle des Unterbleibens der Mängelbehebung die Berufung zurückgewiesen werden wird.

 

Dieser Aufforderung wurde bis zum heutigen Tage nicht nachgekommen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Konrath

 

 

 
 

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