Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109089/2/WEI/Eg/Wü

Linz, 21.07.2004

 

 

 VwSen-109089/2/WEI/Eg/Wü Linz, am 21. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des E H, R, L, vertreten durch RAe Dr. H B und Dr. J B, A, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. April 2003, Zl. Cst. 33995/02, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 103 Abs 2 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 (BGBl Nr. 267/1967 idF BGBl I Nr. 32/2002, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 80/2002) zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 36 Euro zu leisten.

 
Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des KFZ, auf Verlangen der Behörde, BPD Linz, Nietzschestr. 33, 4020 Linz, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 6.9.2002 bis zum 20.9.2002 - keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer dieses KFZ am 17.8.2002 um 13.30 Uhr gelenkt hat."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 103 Abs 2 KFG 1967 als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach dem Strafrahmen des § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 180 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 18 Euro vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw nach dem aktenkundigen Zustellnachweis am 28. Mai 2002 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende, am 4. Juni 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

In der Sache bringt der Bw vor, dass die Rechtsansicht der Behörde unzutreffend sei, da der Bw sich in einem Irrtum befunden habe, da er der Meinung war, seine Angaben seien vollständig. Es liege daher der klassische Fall des Tatbildirrtums vor. Dieser Irrtum sei dem Bw deshalb nicht vorwerfbar, da alle übrigen Angaben den Anforderungen der betreffenden Gesetzesstelle entsprechen würden. Der Bw habe auch den Geburtsort angegeben, da er der Meinung war, diese Angaben seien für eine Ausforschung des Lenkers ausreichend. Das vorliegende Auskunftsformular sei nicht eindeutig, da nur danach gefragt werde, wer das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt habe. Ein Hinweis zur Angabe der Anschrift fände sich lediglich im Kleingedruckten. Auch die Formulierung "wohnhaft in ....." sei in diesem Sinn undeutlich und fehle auch der Hinweis auf die Angabe der Adresse. Der Irrtum des Bw sei daher nicht vorwerfbar, da er nach dem äußeren Erscheinungsbild des Formulars der Meinung sein durfte, es genüge die Angabe des Wohnortes.

Darüber hinaus erscheine die verhängte Strafe überhöht und nicht tat- und schuldangemessen. Es handle sich um einen minderen Grad des Versehens. Der Behörde sei auch die Möglichkeit offen gestanden, nach § 21 (1) VStG vorzugehen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Weiters fehle es dem angefochtenen Erkenntnis an Bestimmtheit, da weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des Erkenntnisses hervorgehe, wo dieses Fahrzeug am 17.08.2002 um 13.30 Uhr gelenkt wurde. Da die Angabe der Örtlichkeit zum Tatbestand des § 103 (2) KFG gehöre, sei eine Verletzung dieser Gesetzesbestimmung nicht ableitbar und liege daher auch keine Verletzung des

§ 44a VStG vor, da die für eine Bestrafung notwendige Bedingung der Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Straferkenntnis nicht zum Ausdruck komme.

Abschließend wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens in eventu die Aufhebung des Erkenntnisses und Aussprache einer Ermahnung, hilfsweise die Herabsetzung der Strafe beantragt.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

 

2.1. Mit Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. August 2002 wurde der belangten Behörde bekannt gemacht, dass mit dem PKW, Farbe: r, pol. Kennzeichen: am 17. August 2002 um 13.30 Uhr in Linz, B 127, Urfahrwänd, km 4.363, Fahrtrichtung stadteinwärts, anlässlich einer Lasermessung festgestellt wurde, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um

26 km/h überschritten wurde.

 

Mit Schreiben vom 3. September 2002 hat die belangte Behörde folgende Lenkeranfrage an den Bw gerichtet:

 

"Sie werden als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen

gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, der Behörde mittels des unteren Teils dieses Formulars binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen,

 

wer dieses Kraffahrzeug am 17.08.2002

um 13.30 Uhr in Linz,

B 127, Urfahrwänd, km 4,363

FR stadteinw.

gelenkt hat.

 

Ihre Auskunft muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Können Sie die verlangte Auskunft nicht erteilen, so benennen Sie bitte jene Person, welche sie erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie sich strafbar machen, wenn Sie die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens geben."

 

Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 16. Oktober 2002 wurde der Bw mit Geldstrafe von 180 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage, bestraft und ihm angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer des Kfz, Kz. auf Verlangen der Behörde, BPD-Linz, Nietzeschestraße 33, 4010 Linz, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 9. September 2002 bis zum 20. September 2002 - keine dem Gesetz entsprechende (unvollständige) Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kfz am 17. August 2002 um 13.30 Uhr gelenkt habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG begangen.

Gegen diese am 15. November 2002 zugestellte Strafverfügung, erhob der Bw rechtzeitig den am 28. November 2002 zur Post gegebenen Einspruch und begründet diesen damit, dass er seinerzeit den Lenker des Fahrzeuges ebenso wie seine Adresse bekannt gegeben habe und eine Bestrafung daher zu Unrecht erfolge.

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens gab der Bw in einer Niederschrift vor der belangten Behörde an, dass er der Meinung sei, dass die Adresse ausreichend sei und ein behördliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden solle. Mehr habe er dazu nicht zu sagen.

 

2.2. Da keine dem Gesetz entsprechende Lenkerauskunft erteilt wurde, erließ die belangte Behörde in weiterer Folge das Straferkenntnis vom 24. April 2003, Zl. CSt 33995/02.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Nach § 134 Abs 1 KFG 1967 in der seit 1. Jänner 2002 geltenden Fassung des Art 10 des BGBl I Nr. 32/2002 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bist zu sechs Wochen zu bestrafen,

 

wer dem KFG 1967, den auf Grund des KFG erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, Abl. Nr. L 353 vom
17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt.

 

Nach der Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde vom Zulassungsbesitzer Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt von einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte haben den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu enthalten. Kann der Zulassungsbesitzer diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die diese Auskunft erteilen kann, welche dann die Auskunftspflicht trifft. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück (Verfassungsbestimmung).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein, auch die Erteilung einer unrichtigen oder einer unvollständigen Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten (vgl. mwN VwGH vom

22. April 1994, Zl. 93/02/0255).

Eine Verletzung der Auskunftspflicht besteht auch bei bloßer Bekanntgabe einer Stadt als Wohnort, ohne nähere Mitteilung der genauen Anschrift desjenigen, dem das Kraftfahrzeug überlassen wurde (VwGH 23.3.1983, 83/03/0049, 0050).

 

 

4.2. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Bw lediglich den Namen, den Geburtsort und den Wohnort, nicht jedoch die Straßenbezeichnung, des angeblichen, im Ausland lebenden Lenkers angab. Dies stellt jedoch keine zustelltaugliche Adresse im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG dar. Somit hat der Bw nicht die von der belangten Behörde verlangte Auskunft innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung erteilt. Vielmehr erklärte der Bw nur, dass er diese Angaben für ausreichend erachte und sich aus dem Formular kein Hinweis auf die Angabe der genauen Adresse ergäbe.

 

Dazu ist festzuhalten, dass im Formular "Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers" ausdrücklich angeführt ist, dass die Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss. Durch bloße Bekanntgabe des Namens und eines Ortes im Ausland samt Postleitzahl sowie des Geburtsortes hat der Bw dieser Aufforderung nicht entsprochen.

Daraus folgt, dass mangels Angabe der genauen Anschrift des angeblichen Lenkers in der Beantwortung der Lenkeranfrage durch den Bw der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG erfüllt wurde. Weil es sich bei dieser Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, wäre es Sache des Bw gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

 

4.3. Wenn der Bw in seiner Berufung anführt, dem angefochtenen Straferkenntnis fehle es an Bestimmtheit, da weder aus dem Spruch noch aus der Begründung hervorgehe, wo dieses Fahrzeug am 17. August 2003 um 13.30 Uhr gelenkt wurde, ist vorerst klarzustellen, dass die Behörde gemäß § 103 Abs. 2 KFG Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Nach dieser Bestimmung besteht jedoch keine Verpflichtung zur Angabe des Ortes, an dem das Kraftfahrzeug gelenkt wurde.

Eine Anfrage der Behörde nach Abs. 2 leg.cit. dient der Ermittlung des Lenkers eines Fahrzeuges zu einer bestimmten Zeit, wozu die Kenntnis des Tatortes nicht erforderlich ist (VwGH 2.7.1982, 82/02/0069; 17.11.1993, 93/03/0237; 31.3.1993, 93/02/0018).

 

Wenn der Bw weiters angibt, es handle sich um einen minderen Grad des Versehens, ist dem entgegenzuhalten, dass der Bw selbst im ordentlichen Verfahren im Zuge einer Niederschrift angab, dass er der Meinung sei, dass die Adresse ausreichend sei und ein behördliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden soll. Durch seine mangelnde Mitwirkung kann im vorliegenden Fall nicht von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden.

 

4.4. Hinsichtlich der Einwendung des Bw, die verhängte Strafe sei überhöht und nicht tat- und schuldangemessen, da es sich um einen minderen Grad des Versehens handle, ist festzuhalten, dass die Auskunftspflicht über die Verwendung eines Kraftfahrzeuges der Feststellung eines einer Verwaltungsübertretung verdächtigen Lenkers dient. Im gegenständlichen Fall war eine solche Strafverfolgung durch die unvollständige Lenkerauskunft des Bw nicht möglich. Eine Herabsetzung der Strafe oder ein Absehen von der Strafe nach § 21 VStG war aufgrund des doch nicht um beträchtlichen Unrechts- und Schulgehaltes der Übertretung nicht vertretbar. Im gegenständlichen Fall wurde das öffentliche Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung einer Person, welche im Verdacht steht, eine straßenpolizeiliche Übertretung zu einem bestimmten Zeitpunkt begangen zu haben, geschädigt. Die verhängte Strafe erscheint auch nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen und aus general - und spezialpräventiven Gründen notwendig, um künftiges Wohlverhalten zu erreichen.

 

5. Im Ergebnis war die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

Im Berufungsverfahren war gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum