Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109090/2/SR/Ri

Linz, 22.07.2003

 

 

 VwSen-109090/2/SR/Ri Linz, am 22. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des F S, vertreten durch RA Dr. M L, Zstraße, F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 8. April 2003, VerkR96-1566-2002, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung gegen Spruchpunkt 1 wird stattgegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.
  2. Die Berufung gegen Spruchpunkt 2 wird abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt.
  3. Der Berufungswerber hat zu Spruchteil I keinen Kostenbeitrag zu leisten. Zu Spruchteil II hat er einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20% der Geldstrafe, d.s. 14,40 Euro zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

Zu I. und II: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 19, § 45 Abs. 1 Z. 2, § 51c und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 64 und § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben es als der seit 24.01.1991 zur selbständigen Vertretung nach außen (§ 9 Abs. 1 VStG) berufene handelsrechtliche Geschäftsführer der L G GmbH mit Sitz in L, G, in Ihrer oben beschriebenen Eigenschaft, da die L G GmbH als Komplementär seit 01.03.1991 zur selbständigen Vertretung der L G Industrie GmbH & Co KG berufen ist, welche Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers, Kennz. F, ist, zu verantworten, dass das von Herrn K am 07.08.2001 um 08.40 Uhr im Gemeindegebiet Freistadt, auf der B38 Böhmerwald Straße, auf Höhe Strkm 105,090, in Fahrtrichtung Bad Leonfelden, gelenkte Kraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug, Kennz. F, und dem Sattelanhänger, Kennz. F, und seine Beladung nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen hat, weil

  1. die für die Summe der Gesamtgewichte festgesetzte Höchstgrenze von 40.000 kg um 7.780 kg überschritten worden ist, ohne dass hiefür eine Bewilligung des Landeshauptmannes vorlag und
  2. die Zulassungsbesitzerin es unterlassen hat, den Sattelanhänger, Kennz. F, rechtzeitig wiederkehrend begutachten zu lassen, da die am genannten Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette Nr. die Lochung 12/00 aufgewiesen hat.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. § 103 Abs. 1 Z.1 iVm § 4 Abs.7a und § 101 Abs.1 KFG 1967
  2. § 57a KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

  1. 350,00 Euro
  2. 72,00 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

161 Stunden

30 Stunden

gemäß

 

134 Abs.1 KFG 1967

134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

42,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 464,20 Euro."

 

 

2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 9. April 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 16. April 2003 bei der Behörde erster Instanz eingelangte Berufung.

 

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass das Sattelkraftfahrzeug und der Sattelanhänger eine Einheit bilden würden. Das Sattelzugfahrzeug könne mit Schotter nicht überladen werden, da hiefür die technischen Möglichkeiten fehlen würden. So hätte die Verantwortlichkeit bezüglich der Überladung dem Zulassungsbesitzer des Anhängers zugewiesen werden müssen. Weiters habe der Bw, der handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin sei, zu vertreten, dass die wiederkehrende Begutachtung nicht rechtzeitig vorgenommen worden sei.

 

Bei der Strafbemessung seien keine Erschwerungs- und Milderungsgründe hervorgetreten. Mangels Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse habe die Behörde erster Instanz eine Vermutung und Schätzung angestellt.

 

2.2. Dagegen bringt der Vertreter des Bw vor, dass der Vorwurf - das Kraftfahrzeug und seine Beladung habe nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen - grundlegend unrichtig und rechtlich nicht haltbar sei. Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges sei die L G Transport GmbH. Mangels Vertretungsbefugnis sei der Bw verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich. Betreffend der Übertretung nach § 57a KFG 1967 sei § 21 VStG anzuwenden, da der Sattelanhänger im Mai zugelassen worden sei. Der Termin für die Überprüfung sei für Mai eingetragen worden und aufgrund der Anhaltung durch die Gendarmerie sei die Überprüfung sofort eingeleitet worden. Nach Erhalt der reparaturbedürftigen Teile habe man die Überprüfung am 20. August 2001 durchführen lassen. Da das Zugfahrzeug und der Anhänger eine Einheit darstellen würden, sei der Bw keinesfalls der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

3.1. Aufgrund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Über Auftrag des Verantwortlichen der L G Transport GmbH hat Herr H K das gegenständliche Sattelzugfahrzeug samt Sattelanhänger im Gemeindegebiet Freistadt auf der Böhmerwald-Bundesstraße am 7. August 2001 um 08.40 Uhr gelenkt. Das höchst zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges wurde dabei um 7.780 kg überschritten. Weiters wies die Begutachtungsplakette des Sattelanhängers die Lochung 12/00 auf.

Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges war zum Tatzeitpunkt die L G Transport GmbH, L, G. Als handelsrechtliche Geschäftsführer scheinen laut Auszug aus dem Firmenbuch (Anfragezeitpunkt 2. Mai 2002) M S, geb. (vertritt seit 08.09.1995 selbstständig), K L, geb. (vertritt seit 08.09.1995 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer) und R S, geb. (vertritt seit 29.02.2000 selbstständig) auf.

Zulassungsbesitzer des Sattelanhängers war zum Tatzeitpunkt die L G Industrie GmbH und Co KG, G, L. Laut Firmenbuchauszug (Stichtag 11. September 2001) scheint die L G Industrie GmbH als Komplementär auf. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der L G Industrie GmbH war zum gegenständlichen Zeitpunkt der Bw. Die Erstzulassung des Sattelanhängers erfolgte am 30. Dezember 1987.

Die Ausführungen der Behörde zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen blieben in der Berufungsschrift unwidersprochen.

3.2. Die unter Punkt 3.1. ausgeführten Feststellungen sind - abgesehen von der tatsächlichen Höhe der Überladung - unstrittig.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses:

4.1.1. Gemäß § 103 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers) hat der Zulassungsbesitzer nach Abs. 1 Ziffer 1 dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

4.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen nach § 44a Z.1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit den verst. Senaten VwSlg 11.466 A/1984 und VwSlg 11.894 A/1985). Dabei sind die Anforderungen an Tatort- und Tatzeitumschreibung von Delikt zu Delikt und je nach den Begleitumständen verschieden und an Rechtsschutzüberlegungen zu messen (vgl u.a. im Anschluss an verst. Senat VwSlg 11.894 A/1985; VwGH 29.9.1993, 93/02/0046; VwGH 31.1.1995, 95/05/0008; VwGH 9.9.1998, 97/04/0031). Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine Umschreibung bloß in der Begründung reicht im Verwaltungsstrafrecht nicht aus (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, 971).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Rechtsmittelbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG (iVm § 24 VStG) nicht die Befugnis, dem Beschuldigten eine andere Tat als die Erstbehörde anzulasten und damit die Tat auszuwechseln (vgl. allgemein VwGH 25.3.1994, 93/02/0228; VwGH 19.5.1993, 92/09/0360; VwGH 28.2.1997, 95/02/0601). Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist durch den Abspruchsgegenstand des angefochtenen Bescheides beschränkt (vgl. VwGH 23.11.1993, 93/04/0169). Eine Abänderungsermächtigung besteht nur im Rahmen der Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG (vgl etwa VwGH 25.9.1992, 92/09/0178; VwGH 8.2.1995, 94/03/0072; VwGH 3.9.1996, 96/04/0080). Dabei ist Sache des Berufungsverfahrens die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs im Bescheid der Unterbehörde bildet (vgl. u.a. VwGH 24.3.1994, 92/18/0356; VwGH 23.10.1995, 94/04/0080; VwGH 29.10.1996, 96/07/0103; VwGH 19.3.1997, 93/11/0107). Ein Austausch wesentlicher Tatbestandsmerkmale führt zur Anlastung einer anderen Tat und ist daher unzulässig (vgl. VwGH 20.11.1997, 97/06/0170).

Abstellend auf das hier Verwendung findende Sattelkraftfahrzeug und die besondere Konstellation - unterschiedliche Zulassungsbesitzer beim Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger - kann aus der Bestimmung des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber im Falle einer Überschreitung der Summe der Gesamtgewichte den Zulassungsbesitzer des Sattelanhängers zur Verantwortung ziehen wollte. Darüber hinaus tragen weder die einschlägigen Begriffsbestimmungen des § 2 KFG noch die Vorschriften über die Beladung (§ 101 KFG) und Gesamtgewichte (§ 4 Abs. 7a KFG) zu einer Lösung im Sinne der Auslegung der Behörde erster Instanz bei.

Die Behörde erster Instanz hat im Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses dem Bw, in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers vorgeworfen, dass er es zu verantworten habe, dass das von Herrn K gelenkte Kraftfahrzeug - bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug und dem Sattelanhänger - und die Beladung nicht den Vorschriften entsprochen habe, weil die für die Summe der Gesamtgewichte festgesetzte Höchstgrenze von 40.000 kg um 7.780 kg überschritten worden sei.

Da es sich beim Bw nicht auch zum zur Vertretung nach außen berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges handelt, konnte ihm der von der Behörde erster Instanz formulierte Tatvorwurf nicht gemacht werden.

4.1.3. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen, da der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

4.1.4. Der Bw hat spruchgemäß keinen Kostenbeitrag zu leisten.

4.2. Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses:

4.2.1. Gemäß § 57a Abs. 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einem hiezu gemäß Abs. 2 ermächtigten Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

Gemäß § 57a Abs. 3 KFG ist die wiederkehrende Begutachtung jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen. Bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klasse M1 gemäß Z.3 und historische Kraftfahrzeuge gemäß Z. 4, jährlich (Z. 1), bei Anhängern, ausgenommen solche nach Z. 3, jährlich (Z. 2), bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die a) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1.700 kg nicht überschreitet oder b) landwirtschaftliche Anhänger sind oder c) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden, drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung (Z. 3), bei historischen Kraftfahrzeugen mit einem Baujahr vor 1960 alle zwei Jahre (Z. 4). Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung kann - ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung - auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Begutachtung festzusetzen. Als wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3 oder eine besondere Überprüfung gemäß § 56.

Gemäß § 134 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

4.2.2. Wie unter Punkt 3.1 und Punkt 3.2. dargelegt, steht unbestritten fest, dass der gegenständliche Sattelanhänger nicht rechtzeitig wiederkehrend begutachtet worden ist.

Gemäß § 103 Abs. 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass der Anhänger (somit auch der Sattelanhänger) den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht. Unbestritten ist der Bw der zur selbstständigen Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführer der L G Industrie GmbH und auf Grund der Komplementäreigenschaft auch der L G Industrie GmbH und Co KG, die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Sattelanhängers zum Tatzeitpunkt war. Im Gegensatz zur speziellen Fallkonstellation betreffend der Beladung des Sattelkraftfahrzeuges und dem damit verbunden unzutreffenden Tatvorwurf kann hier weder auf eine mangelhafte Tatanlastung noch auf die vom Rechtsvertreter vorgebrachte "Einheitstheorie" abgestellt werden.

Der Bw hat den Tatvorwurf als solchen - nicht rechtzeitige wiederkehrende Begutachtung - nicht bestritten, sondern sogar eingestanden ( arg.: ..Prüfung für Mai eingetragen ... und wiederkehrende Begutachtung am 20. August 2001 durchgeführt,...). Er hat somit tatbestandsmäßig gehandelt. Die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens indiziert dessen Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

4.2.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Im Verfahren konnte der Bw nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Sein Vorbringen, dass es sich beim Zulassungsdatum um den "Mai" gehandelt habe, ist weder geeignet ein mangelndes Verschulden zu begründen noch kann damit das Nichtvorliegen einer Verwaltungsübertretung dargelegt werden. Für die Berechnung der Begutachtungsfrist ist im gegenständlichen Verfahren der Jahrestag der Erstzulassung und nicht ein nachfolgendes Zulassungsdatum ausschlaggebend.

4.2.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte.

Die verhängte Geldstrafe ist im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und trägt dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung. Sie wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen.

Unter Bedachtnahme auf die angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und das Ausmaß der Tatschuld war eine Reduzierung der Geldstrafe nicht vertretbar.

Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

4.2.5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 
 

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