Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109096/5/SR/Ri

Linz, 10.07.2003

 

 

 VwSen-109096/5/SR/Ri Linz, am 10. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des M G, Mweg, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Juni 2003, Zl. CSt-35746/02, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20% der Geldstrafe, d.s. 7,20 Euro zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kfz., Kz. L, auf Verlangen der Behörde, BPD Linz, Nstr., L, nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 20.11.2002 - Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kfz am 26.7.2002, 09.31 Uhr gelenkt hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs.2 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

36,--

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

18 Std.

gemäß

 

 

§ 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

3,6 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro 39,6."

 

 

2. Gegen dieses am 10. Juni 2003 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 20. Juni 2003 zur Post gegebene - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingelangte Berufung.

 

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass der Bw von der Behörde erster Instanz mittels Schreiben vom 19. November 2002 zur Lenkerauskunft aufgefordert worden sei. Das Schreiben sei ihm durch Hinterlegung zugestellt worden. Der Bw habe nicht binnen der gesetzlichen Frist von 2 Wochen die Lenkerauskunft erteilt. Gegen die in diesem Verfahren erlassene Strafverfügung habe der Bw Einspruch erhoben und angekündigt, entsprechende Beweise vorzulegen. Dem Beschuldigtenladungsbescheid vom 31. März 2003 habe der Bw keine Folge geleistet. Die dagegen erhobene Berufung sei vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als unbegründet abgewiesen worden.

 

Bei der Strafbemessung sei eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung als erschwerend zu werten gewesen. Mangels Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse habe die Behörde erster Instanz eine Vermutung und Schätzung angestellt.

 

2.2. Dagegen bringt der Bw vor, dass er die Lenkerauskunft erteilt habe und dies beweisen könne, auch wenn die Behörde sehr viel daran setzen würde, damit er den Beweis nicht führen könne. Weiters habe er die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht in der Form begangen. Diesbezüglich habe er der Behörde schon entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

3.1. Da der Bw in der Berufung und zuvor im Verfahren auf vorzubringendes Beweismaterial hingewiesen hat wurde der Bw mit Schreiben vom 1. Juli 2003 aufgefordert, das entsprechende Beweismaterial dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu unterbreiten. Mit Schreiben vom 7. Juli 2003 brachte der Bw eine ergänzende Stellungnahme samt Beilagen ein.

 

 

 

3.2. Aufgrund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Der Polizeidirektor der Stadt Linz hat den Bw als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft darüber zu erteilen, wer das gegenständliche Kfz am 26. Juli 2002, um 09.31 Uhr in Linz, Franzosenhausweg 4, Richtung stadteinwärts, gelenkt hat. Das Aufforderungsschreiben wurde dem Bw mittels RSb am 20. November 2002 durch Hinterlegung zugestellt. Der Bw hat die Zustellung der amtlichen Sendung nicht bestritten und auch keine Zustellmängel behauptet.

Nachdem der Bw innerhalb der gesetzlichen Frist keine Lenkerauskunft erteilt hat erließ der Polizeidirektor der Stadt Linz die Strafverfügung vom 14. Februar 2002, Zl. Cst. 35.746/02 gegen den Bw. Innerhalb offener Frist brachte dieser einen Einspruch ein und stellte der Rechtfertigung dienende Beweismittel in Aussicht.

Dem Ladungsbescheid zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren leistete der Bw keine Folge. Die dagegen eingebrachte Berufung wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 19. Mai 2003, VwSen 109042/2/Kei/An als unbegründet ab.

Die Ausführungen der Behörde zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen blieben in der Berufungsschrift unwidersprochen.

Im Zuge der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Juli 2003 wies der Bw darauf hin, dass ihm die Lenkererhebung um den 22. oder 23. November 2002 zugestellt worden sei und er die Erhebung ausgefüllt am 28. November 2002 zur Post gegeben habe. Dem Schreiben legte der Bw u.a. eine Kopie eines ausgefüllten Lenkerauskunftsformulares bei.

3.3. Abgesehen von der Kopie eines ausgefüllten Lenkerauskunftsformulares hat der Bw keine weiteren Beweise erbracht oder angeboten. Das angebotene Beweismittel - Vorlage der Kopie - ist als solches nicht geeignet darzutun, dass der Bw der behördlichen Aufforderung fristgerecht nachgekommen ist. Aus der vorgelegten Kopie allein kann weder abgeleitet werden, ob der Bw der Aufforderung überhaupt nachgekommen ist, noch wann er - entsprechend seiner Behauptung - das Antwortschreiben der Post zur Beförderung übergeben hat. Im Gegensatz dazu ist aus der Aktenlage erkennbar, dass eine fristgerechte Lenkerauskunft bei der Behörde erster Instanz nicht eingelangt ist. Der Speicherauszug aller Protokollierungen zu Akt Cst. 35746/02 weist keinen entsprechenden Eingang auf. Auf Grund der Aktenlage und des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ist daher nicht von einer fristgerechten Lenkerauskunft auszugehen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, im Falle einer juristischen Person der Verantwortliche gemäß § 9 VStG zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

4.2. Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ist ersichtlich, dass die Auskunft zur Bekanntgabe des Lenkers nicht entsprechend der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung erteilt worden ist. Der Bw hat im Sinne des § 103 Abs.2 KFG tatbestandsmäßig gehandelt. Die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens indiziert dessen Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

4.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Weder im Berufungsvorbringen noch in der ergänzenden Stellungnahme konnte der Bw glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Seine Ausführungen, die das Grunddelikt betreffen, sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte.

Die verhängte Geldstrafe, die trotz der einschlägigen Vormerkung im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt ist, trägt dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung. Nur sie wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen.

Unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und das Ausmaß der Tatschuld war eine Reduzierung der Geldstrafe nicht vertretbar.

Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

 

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der Geldstrafe vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 
 

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