Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109106/12/BMa/Be

Linz, 13.08.2004

 

 VwSen-109106/12/BMa/Be Linz, am 13. August 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des L B, geb., vertreten durch Dr. H V und Dr. G G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen vom 8. Mai 2003, Zl. VerkR96-9035-2002, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 56 Euro (ds. 20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm. § 24, 51 c und 51 e Verwaltungsstrafgesetz - VStG.
Zu II.: § 64 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 280 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 124 Stunden) verhängt, weil er am 15. Dezember 2002 um 15.00 Uhr auf der A8 bei Straßenkilometer 24,900 in der Gemeinde Kematen am Innbach den Pkw Fiat 160 mit dem deutschen Kennzeichen gelenkt habe, wobei das Kennzeichen entstempelt und der Pkw am 9. Dezember 2002 abgemeldet worden sei, obwohl Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden dürfen, wenn diese zum Verkehr zugelassen seien. Dadurch habe er eine Übertretung des
§ 36 lit.a Kraftfahrgesetz 1967 - KFG, BGBl. Nr. 267 idgF. begangen, weshalb er gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 zu bestrafen gewesen sei. Die eingehobene Sicherheit in der Höhe von 300 Euro sei gemäß § 37a Abs.5 VStG für verfallen erklärt worden.

 

1.2. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, der im Spruch angeführte Sachverhalt sei aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzunehmen. Der vom Berufungswerber gelenkte Pkw mit dem deutschen Kennzeichen sei am 9.12.2002 abgemeldet und das Kennzeichen entstempelt worden. Somit sei das Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen.

Die Annahme des Berufungswerbers, er sei berechtigt, die entwerteten Kennzeichen zu einer Überstellungsfahrt zu benützen, entbinde ihn nicht davon, sich über die gesetzlichen Bestimmungen für das Benützen der Straßen in Österreich zu informieren. Bei der Strafbemessung sei von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen worden. Weder erschwerende noch mildernde Umstände hätten festgestellt werden können.

 

1.3. Gegen dieses, seinen gesetzlichen Vertretern am 12. Mai 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende am 26. Mai 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

1.4. Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, er fechte das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalte nach an. Die Angabe des Tatzeitpunkts im Straferkenntnis sei fälschlicherweise mit 15.00 Uhr angenommen worden. Diesbezüglich verweise er auf das Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gegen den Lkw-Lenker A O. Anlässlich der gemeinsamen Anhaltung des Lkw-Lenkers und des Berufungswerbers am
15. Dezember 2002 sei das vom Lkw-Lenker mitgeführte Schaublatt beschlagnahmt worden. Auf dem Schaublatt seien jedenfalls keine Aufzeichnungen bis zum angeblichen Tatzeitpunkt vorhanden. Der Tatvorwurf sei nicht richtig, da Herr O und der Berufungswerber gemeinsam unterwegs gewesen seien und der Tatzeitpunkt in beiden Verwaltungsstrafverfahren mit 15.00 Uhr angeführt gewesen sei.

Die dem Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichentafeln seien ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht worden, dies bedeute, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß angemeldet und zum Verkehr zugelassen gewesen sei.

Die vorläufig eingehobene Sicherheit in Höhe von 300 Euro dürfe nur für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Berufungswerbers oder der Strafvollzug als unmöglich erweise. Davon könne im vorliegenden Fall jedoch nicht die Rede sein.

 

Somit wird beantragt, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Weiters wird beantragt, den Verfallsausspruch aufzuheben und die eingehobene Sicherheit auszufolgen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat am 27. Juli 2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart der Rechtsvertreterin des Berufungswerbers, Dr. N V, und des Vertreters der belangten Behörde, Mag. F P, durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt, dem auch Auszüge aus dem Akt des Oö. Verwaltungssenats VwSen-109107 betreffend Herrn O in Kopie angeschlossen sind. Als Zeuge wurde RI Gerhard Schwarzgruber einvernommen.

 

4.1. Folgende Feststellungen werden getroffen:

 

4.1.1. Am 15. Dezember 2002 um 15.00 Uhr lenkte Herr B den Pkw Fiat 160 mit dem deutschen Kennzeichen auf der A8 bei Straßenkilometer 24,900 im Gemeindegebiet Kematen am Innbach, wobei das Kennzeichen entstempelt und der Pkw bereits seit 9. Dezember 2002 abgemeldet war. Bei dieser Fahrt war Herr B im Besitz des Fahrzeugbriefes, in dem die Stilllegung mit 9. Dezember 2002 dargestellt ist, sowie der Abmeldebescheinigung seines Pkw, in dem vermerkt ist, dass das Kennzeichen entstempelt und der Fahrzeugschein eingezogen ist. Gleichzeitig mit dem Berufungswerber wurde der Lkw-Lenker, Herr O, angehalten, der die Überstellungsfahrt gemeinsam mit dem Berufungswerber durchgeführt hat.

 

4.1.2. Der festgestellte Sachverhalt wurde aus dem Akteninhalt und der Aussage des Zeugen Schwarzgruber abgeleitet. Diese widersprach dem Berufungsvorbringen im Wesentlichen hinsichtlich des Tatzeitpunkts. Die Schilderung der Anhaltung durch den Zeugen Schwarzgruber war glaubwürdig und insbesondere aufgrund des handschriftlichen Vermerks auf der Kopie des Reisepasses, die im Akt aufliegt, nachvollziehbar. Die diesbezüglich widersprechende Aussage des Berufungswerbers, der Tatzeitpunkt sei falsch angegeben, wird dagegen als Schutzbehauptung gewertet.

Das Vorbringen des Berufungswerbers, das Schaublatt, das der Lkw-Lenker O mitgeführt habe, weise keine Aufzeichnungen bis 15.00 Uhr auf, vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern. Denn einerseits ist es im gegebenen Zusammenhang unerheblich, ob das Schaublatt anlässlich der Anhaltung beschlagnahmt wurde, und andererseits weist das in Kopie vorgelegte Schaublatt auch bis 15.00 Uhr keine Aufzeichnungen auf, obwohl aufgrund des Anhalteortes auf der A8 davon ausgegangen werden muss, dass der Lkw im Zeitraum vor 15.00 Uhr eine Wegstrecke zum Ort der Anhaltung zurückgelegt hat. Die Kopie des Schaublatts, die anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, vermag damit keinen Nachweis über den Zeitpunkt der Anhaltung zu liefern.

Die Tatsache, dass der Berufungswerber mit einem entstempelten Kennzeichen und einem abgemeldeten Fahrzeug am Verkehr auf öffentlichen Straßen im Bundesgebiet Österreich teilgenommen hat, wurde nie bestritten.

 

4.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

4.2.1. Zur Darstellung der relevanten Gebots- und Strafnormen der §§ 36 und 134 Abs.1 KfG 1967 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das bekämpfte Straferkenntnis verwiesen.

 

4.2.2. Wie sich aus obigen Feststellungen ergibt, lenkte im gegeben Fall der Berufungswerber den Pkw Fiat 160, der am 9. Dezember 2002 abgemeldet worden war, mit dem deutschen entstempelten Kennzeichen auf einer für den öffentlichen Verkehr bestimmten Straße in Österreich. Dieser Pkw war nicht mehr für den Verkehr zugelassen und führte kein den Vorschriften entsprechendes behördliches Kennzeichen.

Der Berufungswerber hat damit tatbildlich im Sinne der ihm vorgeworfenen Rechtsnorm gehandelt.

 

4.2.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht, der Berufungswerber sei offensichtlich einem Rechtsirrtum unterlegen, da er der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Der Händler, von dem er das Fahrzeug am 14. Dezember 2002 erworben hatte, sei im Besitz der Kennzeichentafeln gewesen und der Berufungswerber habe damit davon ausgehen können, dass er berechtigt sei, die Kennzeichen weiterzuführen.

Folgt man dieser Argumentation würde der Berufungswerber über das entsprechende in § 36 KFG 1967 enthaltene normative Tatbestandsmerkmal irren. Im konkreten Fall wäre es dem Berufungswerber oblegen, sich darüber zu informieren, ob ein entstempeltes Kennzeichen noch als behördliches Kennzeichen zu qualifizieren ist. Darüber hinaus musste ihm aufgrund der von ihm mitgeführten Fahrzeugpapiere bewusst sein, dass das von ihm gelenkte Kfz nicht mehr zum Betrieb auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zugelassen war. Sollte der Berufungswerber trotz Kenntnis dieser Umstände sich dahingehend geirrt haben, die deutsche Rechtsordnung räume ihm die Berechtigung zu Überstellungsfahrten mit entstempelten Kennzeichen und abgemeldeten Autos ein, so unterliegt er diesbezüglich einem Irrtum über die deutsche und auch österreichische Rechtsordnung. Dieser Rechtsirrtum ist ihm aber vorwerfbar, da er sich als Lenker eines Fahrzeuges vor Inbetriebnahme desselben über die geltenden Normen zu informieren hat. (Auch nach der deutschen Rechtsordnung war der Berufungswerber nicht mehr zu einer Überstellungsfahrt mit einem entstempelten Kennzeichen berechtigt).

 

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

4.3. Bei der Strafbemessung (§ 19 VStG) handelt es sich laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den dort festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für die Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheids soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

Auszugehen ist von den von der belangten Behörde festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Im konkreten Fall führt die Behörde lediglich ein "durchschnittliches Nettoeinkommen, kein Vermögen und keine Sorgepflichten" an. Eine Bezifferung dessen, was unter "durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen" verstanden wird, wurde von der Behörde nicht vorgenommen. In der mündlichen Verhandlung konnte von der Rechtsvertreterin des Berufungswerbers diesbezüglich auch keine Angaben gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Strafe bei einem Strafrahmen bis zu 2.180 Euro mit nur ca. 13 % der möglichen Strafe, also im unteren Strafbereich festgesetzt. Selbst wenn die Behörde von einem geringen monatlichen Nettoeinkommen ausgegangen wäre, wäre eine Strafe in dieser Höhe als angemessen anzusehen. Im Übrigen bringt der Berufungswerber gegen die Strafhöhe auch nichts vor.

 

Die Verhängung der Geldstrafe in Höhe von 280 Euro ist unter den von der belangten Behörde dargelegten Abwägungen angemessen.

 

5. Der Verfallsauspruch durch die belangte Behörde ist im Grunde nach zu Recht erfolgt. Die belangte Behörde stützt sich auf § 37a Abs.5 VStG der auf § 37 Abs.5 VStG verweist. Danach kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Berufungswerbers oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.

Die Rechtsvertreterin des Berufungswerbers selbst gab in der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2004 an, sie könne über den derzeitigen Aufenthaltsort des Berufungswerbers keine Angaben machen, da die Rechtsanwälte keinen direkten Kontakt mit dem Berufungswerber hätten.

Ein Amts- bzw. Rechtshilfeabkommen für dieses Verwaltungsvergehen zwischen Österreich und der Slowakei besteht nicht, sodass der Berufung zuwider von vornherein der Vollzug der Geldstrafe, weil diese im Ausland erfolgen müsste, für österreichische Behörden unmöglich ist (vgl. VwSen-110313/2/Kl/Rd vom
15. Oktober 2002).

 

6. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hat der Berufungswerber gemäß § 64 Abs.2 VStG einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe zu leisten.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Mag. Bergmayr-Mann

 
 

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