Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109107/8/Zo/Pe

Linz, 29.09.2003

 

 

 VwSen-109107/8/Zo/Pe Linz, am 29. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn AO, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. HV und Dr. GG, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 8.5.2003, VerkR96-9034-2002, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Der Ausspruch über den Verfall der vorläufigen Sicherheit in der Höhe von 339,42 Euro wird aufgehoben.
  4.  

  5. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e Abs.2 Z1 sowie 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 37a Abs.5 VStG.

zu III.: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 8.5.2003, VerkR96-9034-2002, eine Geldstrafe sowie eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil der Berufungswerber am 15.12.2002 um 15.00 Uhr auf der A8 bei km 24,900 den Lastwagenzug mit dem Zugfahrzeug (Gesamtmasse 5.200 kg) und den Anhänger (Gesamtmasse 2.290 kg) gelenkt hat, ohne dass er im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse sei, in die das Kfz fällt. Weiters wurde die eingehobene vorläufige Sicherheit in der Höhe von 339,42 Euro gemäß § 37a Abs.5 VStG für verfallen erklärt.

 

Dieses Straferkenntnis wurde damit begründet, dass aufgrund einer Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich erwiesen sei, dass der Berufungswerber zur Tatzeit lediglich im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C und T gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem vom Berufungswerber bei der Anhaltung vorgewiesenen Führerschein. Die Rechtfertigungsangaben des Berufungswerbers, er sei im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse E, seien deshalb nicht glaubwürdig, weil er für diese Behauptungen keinerlei Beweise vorgelegt habe.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber darauf hinweist, dass er zum Tatzeitpunkt berechtigt gewesen sei, den gegenständlichen Kraftwagenzug zu lenken, weil er die dafür erforderlichen Prüfungen bereits abgelegt hatte. Er beantragte dazu die Einholung einer Auskunft der zuständigen slowakischen Führerscheinbehörde. Weiters hätte die vorläufige Sicherheit nicht für verfallen erklärt werden dürfen, weil noch nicht erwiesen sei, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 51 Abs.1 VStG, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat, weil im angefochtenen Straferkenntnis weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51c VStG).

 

4. Aufgrund des Berufungsvorbringens wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom 21.7.2003 aufgefordert, eine Kopie seines aktuellen Führerscheines zu übermitteln. Am 2.9.2003 kam er dieser Aufforderung nach und legte den Führerschein mit der Zl. SC 622712, ausgestellt in am 17.12.2002, vor. Aus der Rückseite dieses Führerscheines ergibt sich, dass dem Berufungswerber die Lenkberechtigung der Klasse E am 11.12.2002 erteilt worden war. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die öffentliche mündliche Verhandlung.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.3 FSG sind das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehens eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Für die gegenständliche Fahrzeugkombination ist gemäß § 2 Abs.2 FSG eine Lenkberechtigung für die Klasse C und E erforderlich.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde ua von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

5.2. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass beim Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse C und E am 11.12.2002 erteilt wurde. Zur vorgeworfenen Tatzeit am 15.12.2002 war der Berufungswerber daher bereits im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung, allerdings wurde das Dokument zum Nachweis dieser Berechtigung (also der Führerschein) erst am 17.12.2002 ausgestellt. Der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher nicht begangen, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

Zu II.:

Aufgrund der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war gemäß § 37a Abs.5 VStG auch der Verfallsausspruch hinsichtlich der eingehobenen vorläufigen Sicherheit aufzuheben.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

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