Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109109/2/Kof/He

Linz, 04.09.2003

 

 

 VwSen-109109/2/Kof/He Linz, am 4. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn W R gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.5.2003, VerkR96-11084-2003, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt.

 

I.

Die Berufung wird hinsichtlich Spruch-Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 7,20 Euro zu entrichten.

Der Berufungswerber hat daher zu entrichten:

46,80 Euro

Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden

 

II.

Der Berufung wird hinsichtlich Spruch-Punkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt. Es sind keine Verfahrenskosten zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat über den nunmehrigen Berufungswerber das Straferkenntnis vom 14.5.2003, VerkR96-11084-2003 wie folgt erlassen:

"Sie haben am 24.2.2003 um 20.35 Uhr den Lkw in L stadteinwärts gelenkt und wurde auf Höhe H anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass

  1. die am Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette nicht den Vorschriften entsprach, weil sie mit der Lochung 3/02 versehen war.
  2. Sie haben sich vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt ob das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht und lenkten es, obwohl die Gewichtsaufschriften fehlten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

  1. § 36 lit.e KFG 1967
  2. § 102 Abs. 1 iVm § 27 Abs.2 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

gemäß §

1) 36,00 Euro

15 Stunden

 

134 Abs.1 KFG 1967

2) 36,00 Euro

15 Stunden

 

134 Abs.1 KFG 1967

Gesamt:

72,00 Euro

Gesamt:

30 Stunden

  

 

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnungen der Vorhaft, Verfallsausspruch):

Ferner haben sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wir gleich € 14,53 angerechnet);

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 79,20 Euro."

 

Hinsichtlich Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bringt der Berufungswerber (Bw) vor, dass das Strafausmass sehr hoch sei. Das Fahrzeug sei immer im besten Zustand gewesen, nur durch einen Irrtum seinerseits sei die Prüfplakette abgelaufen gewesen.

Eine geringere Strafhöhe wäre gemäß § 19 Abs.1 VStG gerechtfertigt gewesen.

Betreffend Spruch-Punkt 2 bringt der Bw vor, dass gemäß § 27 Abs.2 KFG von der "rechten Außenseite" und nicht von der Lenkseite die Rede sei.

Somit liege kein Tatbestand vor.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Zu Spruch-Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist festzustellen, dass am vom Bw gelenkten Lkw eine Begutachtungsplakette mit der Lochung 3/02 angebracht war.

Gemäß § 57a Abs.3 hätte daher dieser Lkw - sofern er auf Straßen mit öffentlichen Verkehr verwendet wird - spätestens am 31.7.2002 begutachtet werden müssen.

Zur Tatzeit (24.2.2003) war die Toleranzfrist nach § 57a Abs.3 KFG bereits nahezu sieben Monate überschritten.

In einem derartigen Fall kann - selbst wenn der Lkw sich in bestem Zustand befunden haben sollte - keineswegs von einem "geringfügigen Verschulden" des Bw gesprochen werden; vgl. VwGH vom 29.5.1998, 98/02/0050, 0132 - zit. in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E28 zu § 21 VStG (Seite 392).
 

Betreffend die Strafbemessung ist darauf hinzuweisen, dass beim Bw weder erschwerende (keine einschlägige Vorstrafe) noch mildernde Umstände (da drei Vorstrafen nach der StVO bzw. dem KFG vorgemerkt sind) vorliegen.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe (36 Euro) beträgt bei einem Strafrahmen (bis zu 2.180 Euro) nur ca. 1,65 % der Höchstgrenze.

Von einem "sehr hohen Strafausmass" kann daher keine Rede sein.
 
Die Berufung war daher hinsichtlich Spruch-Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Beitrag für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Strafe, im vorliegenden Fall somit 7,20 Euro.
 

Betreffend Spruch-Punkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist auszuführen, dass gemäß § 27 Abs.2 KFG - worauf auch der Bw zutreffend hinweist, - an ...... Lastkraftwagen ..... an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchst zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen .... außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein muss.
 
Die Wendung "recht Außenseite" ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, welches dem Bw zur Last gelegt hätte werden müssen.

Innerhalb der Frist nach § 32 Abs.2 VStG hat sich eine Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG zu beziehen, Walter-Thienel, Vewaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E7 zu § 32 VStG (Seite 602f) und die dort zit. höchstgerichtliche Rechtsprechung.

Das Tatbestandselement ".... rechte Außenseite ..." nach § 27 Abs.2 KFG 1967 wurde dem Bw nicht vorgeworfen.

Die Frist für eine Verfolgungshandlung (sechs Monate ab Tat, im gegenständlichen Fall: bis einschließlich 24.8.2003) ist bereits abgelaufen.

 

Betreffend Spruch-Punkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war daher - mangels tauglicher Verfolgungshandlung - der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

Der Bw hat keine Verfahrenskosten zu entrichten.
 
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Mag. Kofler
 
Beschlagwortung:

§ 57a KFG

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum