Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-109111/11/Zo/Pe

Linz, 02.10.2003

 

 

 VwSen-109111/11/Zo/Pe Linz, am 2. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des MK, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. N, Dr. H und Dr. H, vom 23.5.2003, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 30.4.2003, VerkR96-33147-2002, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 29.9.2003 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 39,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51i sowie 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 30.4.2003, VerkR96-33147-2002, gegen den nunmehrigen Berufungswerber eine Geldstrafe von 196 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden, Verfahrenskosten 19,60 Euro) verhängt, weil dieser am 21.11.2002 um 10.12 Uhr den Pkw auf der Bundesstraße 1 in Fahrtrichtung Straßwalchen gelenkt habe, wobei er im Gemeindegebiet von Frankenmarkt bei km 265,352 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 47 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen.

 

Dieses Straferkenntnis wird damit begründet, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von einem Gendarmeriebeamten mit einem geeichten Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E Nr.5812 festgestellt worden sei. Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung sei mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.10.2002, VerkR01-2328-2002, gemäß § 43 Abs.1a StVO 1960 anlässlich der Errichtung des Linksabbiegers Schwertfern an der B1 im Bereich von km 265,260 bis km 265,450 ordnungsgemäß verordnet gewesen. Zum Tatzeitpunkt sei auf und neben der Straße gearbeitet worden.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung für die gegenständliche Baustelle nicht rechtsgültig verordnet worden sei. Es liege lediglich ein Bescheid gemäß § 90 StVO vor, mit welchem die straßenpolizeiliche Bewilligung für die Errichtung des Linksabbiegers Schwertfern an der B1 im Bereich von km 265,260 bis km 265,450 erteilt worden sei. In diesem Bescheid sei der Straßenmeisterei Mondsee als Bescheidadressat die Aufstellung verschiedener Verkehrszeichen vorgeschrieben worden, eine Verordnung dieser Verkehrsbeschränkungen würde jedoch nicht bestehen. Weiters wurde beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 51 Abs.1 VStG, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat, weil im angefochtenen Straferkenntnis weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.9.2003, bei welcher die Rechtsvertreterin des Berufungswerbers gehört, die Ausführungen der Erstinstanz berücksichtigt und der Meldungsleger BI W unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen wurde. Der Berufungswerber selbst hat an der Berufungsverhandlung nicht teilgenommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

Für die Errichtung des Linksabbiegers Schwertfern auf der B1 Wienerstraße im Bereich von km 265,260 bis km 265,450 wurde der Straßenmeisterei Mondsee mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 31.10.2002 die straßenpolizeiliche Bewilligung gemäß § 90 StVO unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt. Am selben Tag hat der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zu Zl. VerkR01-2328-2002 eine Verordnung gemäß § 43 Abs.1a StVO anlässlich der Errichtung des Linksabbiegers Schwertfern an der B1 Wienerstraße im Bereich von km 265,260 bis km 265,450 erlassen, mit welchem verschiedene Verkehrsbeschränkungen laut einem der Verordnung beiliegenden Regelplan F3 Blatt 7 angeordnet wurden. Dabei handelte es sich um ein Überholverbot iSd § 52 lit.a Z4a StVO sowie eine Geschwindigkeitsbeschränkung welche gestaffelt auf 70 km/h, 50 km/h und 30 km/h angeordnet war.

 

Von Seiten der Arbeiter hat es Beschwerden beim zuständigen Gendarmerieposten gegeben, weil viele Autofahrer zu schnell gefahren sind. Vor der Messung hat der Zeuge überprüft, ob die im Bescheid vorgeschriebenen Verkehrszeichen aufgestellt sind. Insbesondere waren die 70 km/h, die 50 km/h und die 30 km/h Beschränkung in beiden Fahrtrichtung vorhanden, wobei nicht mehr festgestellt werden kann, ob diese auf den Meter genau so gestanden sind, wie dies in den Regelplänen festgelegt war, weil der Zeuge den Standort der Verkehrszeichen nicht nachgemessen hat.

 

Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit dem geeichten Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E Nr.5812 unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen durchgeführt. Beim Fahrzeug .. hat die Messung eine Geschwindigkeit von 80 km/h ergeben, von dieser ist eine Messtoleranz von 3 km/h abzuziehen, weshalb dieses Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 77 km/h angezeigt wurde. Während dieser Geschwindigkeitsmessung wurde im Bereich der Baustelle gearbeitet.

 

Der Berufungswerber selbst war zur mündlichen Berufungsverhandlung nicht erschienen, seine Lenkereigenschaft sowie die tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit wurden vom ihm im Verfahren nicht bestritten und von seiner Rechtsvertreterin bei der Verhandlung eingeräumt.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Abs.10a StVO "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 41 Abs.3a StVO hat die Behörde, sofern es sich nicht um Arbeitsfahrzeuge iSd § 27 Abs.1 handelt, zur Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer Straße, die zwar vorhersehbar sind und entsprechend geplant werden können, bei denen aber die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht genau vorherbestimmbar sind, durch Verordnung die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu erlassen. In diesen Fällen sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort (Bereich) der Anbringung (Sichtbarmachung) ist von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

 

5.2. Für die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h besteht eine Verordnung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 31.10.2002, Zl. VerkR01-2328-2002. Richtig ist, dass es keinen Aktenvermerk über die Anbringung der in der Verordnung vorgesehenen Verkehrszeichen gibt, das Ermittlungsverfahren hat aber ergeben, dass die Verkehrszeichen aufgestellt waren. Auch wenn der Gendarmeriebeamte diese nicht vermessen hat, ist doch davon auszugehen, dass die Verkehrszeichen entsprechend der Verordnung aufgestellt waren, weil kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, warum die Bediensteten der Straßenmeisterei diese entgegen ihrer Verpflichtung falsch angebracht hätten. Letztlich konnte auch der Berufungswerber selbst dazu nichts konkretes vorbringen oder entsprechende Beweise anbieten sondern behauptet lediglich pauschal, dass die Verordnung nicht ausreichend bzw. ordnungsgemäß kundgemacht gewesen sei.

 

Es liegt also eine rechtmäßige Verordnung vor und die Geschwindigkeitsüberschreitung ist in objektiver Hinsicht erwiesen. Der Berufungswerber hat auch keine Umstände vorgebracht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffen würde. Er hat diese iSd § 5 Abs.1 VStG daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat eine Vormerkung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht als straferschwerend gewertet, sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen ebenfalls nicht vor. Für die Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass zur Tatzeit auf der Baustelle tatsächlich gearbeitet wurde, sodass der doch deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitung kein geringer Unrechtsgehalt mehr beigemessen werden kann. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe ist daher auch unter Berücksichtigung der eher ungünstigen Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Einkommen 750 Euro und Sorgepflichten für ein Kind) angemessen und erscheint erforderlich, um den Berufungswerber in der Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l