Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109112/2/Re/He

Linz, 24.07.2003

 

 

 VwSen-109112/2/Re/He Linz, am 24. Juli 2003

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn H. L vom 11. Juni 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Mai 2003, VerkR96-5179-2003, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das bekämpfte Straferkenntnis

vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz

den Betrag von 5,80 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) als Kostenbeitrag

zum Berufungsverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 21 VStG, §§ 52 lit.a Z 10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Straferkenntnis vom 21. Mai 2003, VerkR96-5179-2003, über Herrn H. L. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z 10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 29 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 26. November 2002 um 16.09 Uhr, den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Bundesstraße 1 in Fahrtrichtung V. gelenkt hat, wobei er im Gemeindegebiet von G. bei km die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 18 km/h (nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz) überschritten hat.

 

Außerdem wurde er zur Leistung eines Beitrages zu den Verfahrenskosten I. Instanz in der Höhe von 2,90 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

Die Erstbehörde hat von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

 

3. Der Rechtsmittelwerber führt in seiner Berufung aus, es sei für ihn unklar und nicht nachvollziehbar, ob der strafbare Tatbestand tatsächlich in der angeführten Form vorliege. Es müsste berücksichtigt werden, dass seit 1998 insgesamt gesehen zwei Vergehen zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt hätten. Es entspräche der Gesetzeslage, wenn das Verfahren abgeschlossen und eine Verwarnung ausgesprochen würde. Es lägen keine Umstände vor, die zwingend die Verhängung einer Geldstrafe erforderlich machen würden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit stellen nicht nur eine abstrakte sondern auch eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen dar. Im gegenständlichen Fall steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat ohne Zweifel fest, dass der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und somit sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Das von der Erstbehörde beigebrachte Radarfoto des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 26. November 2002, welches dem Rechtsmittelwerber auch zur Kenntnis gebracht wurde, hat nicht nur die Erstbehörde, sondern auch den Rechtsmittelwerber selbst überzeugt, sodass er im Rahmen des Parteiengehörs mit Eingabe vom 15. April 2003 selbst festgestellt hat, dass offenkundig ist, dass er die zulässige Geschwindigkeit überschritten hat, und auch davon auszugehen ist, dass er mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen ist. Er habe sicherlich Rechtsgut verletzt, denke aber, dass für dieses Vergehen nicht der Strafrahmen zur Gänze ausgeschöpft werden sollte.

Die in der Berufung allgemein vorgebrachte Begründung, es sei für ihn unklar und nicht nachvollziehbar, ob der strafbare Tatbestand tatsächlich in der angeführten Form vorliege, kann an der bereits dargestellten Überzeugung des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Frage des Vorliegens des erfüllten Straftatbestandes nichts mehr ändern.

 

4.2. Grundlage für die Strafbemessung ist gemäß § 19 Abs.1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Bei der Bemessung von Geldstrafen sind insbesondere die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 21 VStG kann von der Verhängung einer Strafe nur dann abgesehen werden, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Wenn auch nach Würdigung des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens im gegenständlichen Fall keine bedeutenden Folgen der vorliegenden Übertretung hervorgekommen sind, kann im gegenständlichen Falle von einem die Anwendbarkeit des § 21 Abs.1 VStG rechtfertigenden vorliegenden geringfügigen Verschulden des Beschuldigten nicht gesprochen werden. Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt. Ein solches konnte der Rechtsmittelwerber jedoch im durchgeführten Verfahren, insbesondere auch nicht in seiner Berufung, darlegen. Vielmehr ist, wie auch von der Erstbehörde in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses zurecht angeführt, festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber im Jahr 1998 und im Jahr 2000 je rechtskräftig wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen bestraft wurde. Im Hinblick auf diese einschlägigen Strafvormerkungen des Rechtsmittelwerbers mangelt es somit an der für das Absehen von der Strafe nach § 21 VStG erforderlichen Geringfügigkeit des Verschuldens. Der Rechtsmittelwerber hat durch wiederholte Geschwindigkeitsübertretungen somit zum Ausdruck gebracht, dass sein Verschuldensbewusstsein in Bezug auf straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, insbesonders betreffend zulässige Höchstgeschwindigkeiten, nicht ausreichend ausgeprägt ist, weshalb die Beibehaltung der Strafe auch aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich ist. Die verhängte Strafe entspricht daher dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung und ist im übrigen auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen. Die verhängte Strafe in der Höhe von 29 Euro ist im untersten Bereich des Strafrahmens bis zu 726 Euro festgesetzt und berücksichtigt somit die vom Rechtsmittelwerber im erstinstanzlichen Verfahren angegebenen ungünstigen Einkommensverhältnisse. Er bezieht nach seinen Angaben eine Berufsunfähigkeitspension, verfügt nur über eingeschränkte finanzielle Mittel und hat Sorgepflichten für seine Familie. Eine Einschätzung zum Nachteil des Beschuldigten liegt somit jedenfalls nicht vor (VwGH 15.10.1987, 87/02/0115).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II:

Der Ausspruch über die Leistung der Verfahrenskosten gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

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