Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109113/14/Kof/He

Linz, 06.11.2003

 

 

 VwSen-109113/14/Kof/He Linz, am 6. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A S (vormals B bzw. Ü), gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.5.2003, S-35.620/02-4 betreffend Übertretung des § 1 Abs.3 FSG nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 5.11.2003, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zu entrichten:

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 20 Tage.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

" Sie haben am 8.9.2002 um 08.11 Uhr in Wels, Krzg. M Str. - K-Straße das KFZ: gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B zu sein.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 1 Abs.3 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 1.500 Euro

falls diese uneinbringlich, Ersatzfreiheitsstraße von 20 Tage

gemäß § 37/1 iVm § 37/3/1 FSG

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): ---

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

1.650,-- Euro"

 

Der Bw bringt in der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 4.6.2003 vor, dass zur Tatzeit und am Tatort nicht er selbst, sondern sein ehemaliger Geschäftspartner, Herr H.A. gefahren sei.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Der Bw ist bzw. war zur Tatzeit (8.9.2002, 08.11 Uhr) Zulassungsbesitzer des Kfz.

Der von ihm angegebene Lenker, Herr H.A. hat im Zuge der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich ausgesagt, dass er zur Tatzeit nicht mit diesem Pkw gefahren ist.

Der Meldungsleger, Herr RI. U.M. hat im Zuge der mündlichen Verhandlung Folgendes ausgesagt:

" Am 8.9.2002 war ich dienstzugeteilt (Verkehrsdienst) in W anlässlich derW.M.. Um 08.11 Uhr hielt an der Kreuzung M-Straße - K.-Straße ein Pkw-Lenker an, drehte das Seitenfenster herunter und fragte mich: "Herr Inspektor, wo gibt es hier einen Parkplatz?" Ich war vom Pkw-Lenker ca. 5 bis 6 Meter entfernt. Zwischen dem Pkw-Lenker und mir gab es Blickkontakt. Ich erkannte ihn sofort als Herrn A B (nachmalige Familiennamen: Ü, nunmehr S) und fragte ihn: "B, was machst Du da?" Herr B gab ohne ein weiteres Wort zu sagen Gas und fuhr weg.
Ich notierte die Marke des Pkw und das polizeiliche Kennzeichen und veranlasste eine Funkfahndung."

 

Der bei der mündlichen Verhandlung ebenfalls anwesende Bw hat anschließend (nach wie vor) behauptet, dass er am 8.9.2002 um 08.11 Uhr nicht mit dem auf ihn zugelassenen Pkw gefahren sei.

 

Anzuführen ist, dass der Meldungsleger und Zeuge Herr RI. U.M. den Bw von früheren Amtshandlungen persönlich kennt. Auch der Bw selbst hat bei der mündlichen Verhandlung angegeben, den Meldungsleger persönlich - von früheren Amtshandlungen - zu kennen.

 

Der Zeuge, Herr RI. U.M. hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und die Amtshandlung bzw. den Vorfall überzeugend dargelegt.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den geschulten Organen der Straßenaufsicht zuzubilligen, Feststellungen über den Lenker eines Fahrzeuges zu treffen - insbesondere wenn das geschulte Organ der Straßenaufsicht diesen Lenker persönlich von früheren Amtshandlungen kennt; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I., 2. Auflage, E113 zu § 45 AVG (Seite 660f) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Den Angaben des Meldungslegers bzw. Zeugen, RI U.M. wird mehr Glauben geschenkt als den Angaben des Bw, da der Meldungleger/Zeuge aufgrund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen muss; hingegen treffen den Bw in seiner Eigenschaft als Beschuldigten keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen; siehe die in Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 5. Auflage, E163a zu § 45 AVG zit. höchstgerichtliche Rechtsprechung (Seite 323).

 

Zusätzlich ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Bw Zulassungsbesitzer des betreffenden Kraftfahrzeuges ist und der von ihm genannte Lenker zeugenschaftlich ausgesagt hat, zur Tatzeit nicht den Pkw des Bw gelenkt zu haben!

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stützt sich daher auf die unbedenkliche Aussage des Polizeibeamten, RI U.M., dem der Bw aus früheren Amtshandlungen bekannt gewesen ist und der den Bw als Lenker des betreffenden Pkw - noch dazu bestand zwischen dem Meldungsleger/Zeugen einerseits und dem Bw andererseits Blickkontakt aus ca. 5 bis 6 Meter Entfernung - zweifelsfrei erkannt hat; siehe VwGH vom 25.7.2003, 2002/02/0175.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht daher zweifelsfrei fest, dass der Bw zur Tatzeit und am Tatort den auf ihn zugelassenen Pkw gelenkt hat!

 

Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

Lenkt jemand ein Kraftfahrzeug entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 FSG und besitzt der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen, so beträgt der Strafrahmen zwischen 363 Euro und 2.180 Euro (§ 37 Abs.3 Z1 iVm § 37 Abs.1 FSG).

 

In der Verwaltungsstrafevidenz sind beim Bw mehr als 40 Verwaltungsstrafen wegen Übertretung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (davon ca. 13 wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG sowie mehr als 25 wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG) vorgemerkt.

 

Der Bw ist daher hinsichtlich der Übertretung des § 1 Abs.3 FSG - Lenken eines Kfz ohne gültige Lenkberechtigung - als geradezu "chronischer Wiederholungstäter" anzusehen.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Tage) wird daher jedenfalls als gerechtfertigt angesehen bzw. entspricht den Strafbemessungsgründen des § 19 VStG; ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zB die in Walter-Thienel aaO , Band II, E218ff zu § 19 VStG (Seite 332) zit. höchstgerichtlichen Entscheidungen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Beitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % (= 150 Euro) und für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Strafe (= 300 Euro).

 

Der vom Bw insgesamt zu bezahlende Betrag beträgt somit:

1.500 Euro + 150 Euro + 300 Euro = 1.950 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 20 Tage.

Es war daher die Berufung abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler
Beschlagwortung:

§ 1 Abs.3 FSG - Lenken eines KFZ ohne gültige Lenkberechtigung

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