Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109114/9/Bm/He

Linz, 03.06.2004

 VwSen-109114/9/Bm/He Linz, am 3. Juni 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn W N, N, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12.6.2003, S-10299/03-3, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 14 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 
 
Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG und 51 VStG.
zu II. § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

Zu I.

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 12.6.2003,
S-10299/03-3, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 19.3.2003 um 09.50 Uhr in Linz, Hauptstraße Nr. 43 als Lenker eines Fahrrades das Verbotszeichen "Einfahrt verboten", Zusatztafel: ausgenommen Straßenbahn, nicht beachtet. Er habe dadurch § 52a Z2 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro (EFS 36 Stunden) verhängt, außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Betrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 7 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 28.5.2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei der der Zeuge A T einvernommen wurde. Der Beschuldigte ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen.

 

3. Der Berufungswerber bestreitet in der Berufungsschrift die ihm zur Last gelegte Tat nicht, sondern stellt die Sinnhaftigkeit der "Betafelung" in Abrede.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Zeuge Tl unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht einvernommen wurde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Der Berufungswerber hat nie bestritten, die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen bzw das im Straferkenntnis der belangten Behörde erwähnte Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" missachtet zu haben.

In der mündlichen Verhandlung wurde vom Zeugen Tl, der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt schlüssig und widerspruchsfrei bestätigt.

 

Wenn vom Berufungswerber die Sinnhaftigkeit des Vorschriftszeichens "Einfahrt verboten", Zusatztafel: ausgenommen Straßenbahn, beim Haus Hauptstraße 43, in Richtung Nibelungenbrücke, bezweifelt wird, so ist hiezu auszuführen, dass jeder Normadressat die Vorschriftszeichen zu befolgen hat, ohne sich auf Überlegungen über ihren Grund und Zweck einzulassen. Dem Fahrzeuglenker bleibt es nicht überlassen, zu beurteilen, bei welcher Sachlage er ein Verbot nicht einzuhalten braucht; siehe die in Messiner, StVO, 10. Auflage, E2 und E1 zu § 51 StVO zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen.

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes steht für die erkennende Behörde fest, dass der Berufungswerber die ihm angelastete Tat zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist festzustellen:

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 reicht bis zu 726 Euro Geldstrafe bzw zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Die Erstbehörde ist bei der Strafbemessung von einem Einkommen von 900 Euro monatlich, keinem relevanten Vermögen und keiner Sorgepflicht ausgegangen; als erschwerend oder mildernd wurde kein Umstand gewertet. Die verhängte Geldstrafe sei zudem notwendig, um den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 70 Euro entspricht daher den gesetzlichen Strafzumessungsgründen.

 

Zu II.

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Mag. B i s m a i e r
 

 
 

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