Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240447/2/Gf/An

Linz, 18.11.2002

VwSen-240447/2/Gf/An Linz, am 18. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der R U, K,S, vertreten durch die RAe Dr. K W und Dr. M K, S, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 10. Oktober 2002, Zl. SanLA-43/01, wegen einer Übertretung der Lebensmittelhygieneverordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 10. Oktober 2002, Zl. SanLA-43/01, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil sie es als verantwortliche Beauftragte einer AG zu vertreten habe, dass von dieser am 2. Oktober 2001 in Steyr ein Aufstrich mit nicht ausreichendem Schutz vor mikrobieller Kontamination in Verkehr gebracht worden sei; dadurch habe sie eine Übertretung des § 4 Abs. 1 der Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl.Nr. II 31/1998 (im Folgenden: LMHV), begangen, weshalb sie nach § 74 Abs. 4 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 98/2001 (im Folgenden: LMG), zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 16. Oktober 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 29. Oktober 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der der Rechtsmittelwerberin angelastete Tatbestand auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines Lebensmittelaufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd zu berücksichtigen gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin vor, dass sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Kontamination in ihrer Filiale erfolgt sei.

Da ihr sohin kein subjektives Fehlverhalten zur Last gelegt werden könne, wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Steyr zu Zl. SanLA-43/01; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 4 Z. 1 LMG i.V.m. § 4 Abs. 1 Z. 5 LMHV und i.V.m. Abschnitt IX Z. 3 des Anhanges zur LMHV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen, der Lebensmittel, die behandelt, gelagert, verpackt, ausgelegt und befördert werden, nicht vor einer solchen Kontamination schützt, die sie zum Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. nicht verhindert, dass diese derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand unzumutbar wäre, oder derartige Lebensmittel nicht so aufbewahrt oder schützt, dass das Risiko einer Kontamination vermieden wird.

4.2. In der Form, wie der gegenständliche Tatvorwurf im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses konkretisiert wird - Feilhalten und dadurch in Verkehr bringen eines Lebensmittels, das nicht ausreichend vor mikrobieller Kontamination geschützt gewesen sei -, lässt sich dieser unter keinen der zuvor unter 4.1. dargestellten Tatbestände subsumieren.

Abgesehen davon, dass aus dem Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz vom 16. Oktober 2001, Zl. 5422/2001, nicht hervorgeht, welche Keimart und -zahl im Hinblick auf welchen Grenzwert "stark überhöht" gewesen sein soll, bezieht sich Abschnitt IX Z. 3 des Anhanges zur LMHV nicht auf feilgehaltene, sondern gerade auf durch andere Art(en) i.S.d. § 1 Abs. 2 LMG in Verkehr gebrachte Lebensmittel.

4.3. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Verfolgungsverjährung war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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