Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109118/12/Bm/Sta

Linz, 13.02.2004

 

 

 VwSen-109118/12/Bm/Sta Linz, am 13. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Ing. L H, K, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. Juni 2003, Zl. VerkR96-961-2001-BR, wegen Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird hinsichtlich des Faktum 1 Folge gegeben, diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt. Die Berufung hinsichtlich Faktum 2 wird abgewiesen; insofern wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat im Faktum 2 zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 11,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten. Im Faktum 1 entfällt jeglicher Verfahrenskostenersatz.

 
Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2, 51 Abs.1 und 51e VStG.
Zu II.: §§ 64 ff VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber

  1. wegen Übertretung des § 16 Abs.1 lit. b) StVO 1960
  2. wegen Übertretung des § 16 Abs.1 lit. a) StVO 1960

Geldstrafen in der Höhe von

  1. 36 Euro (12 Stunden EFS)
  2. 58 Euro (19 Stunden EFS)

 

verhängt, weil er am 8.3.2001 um 15.50 Uhr auf der B 124 bei Strkm 8,400 im Ortschaftsbereich von Mistelberg, Gemeinde Tragwein, Fahrtrichtung Pregarten, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen

  1. einen Zivilstreifenwagen der Gendarmerie überholt hat, obwohl der Unterschied der Geschwindigkeiten des überholten und seines Fahrzeuges für einen kurzen Überholvorgang zu gering war sowie
  2. bei Strkm 8,250 der genannten Straße eine Zugmaschine überholt hat, obwohl andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden konnten, weil der Lenker eines entgegenkommenden Fahrzeuges zum Bremsen und Ablenken seines Fahrzeuges genötigt wurde.
  3.  

    Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 9,40 Euro auferlegt.

    2. Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

    Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

     

  4. Der Berufungswerber bringt im Wesentlichen in der Berufungsschrift mit Verweis auf die am 11.4.2001 abgegebene Sachverhaltsdarstellung vor, dass er am 8.3.2001 mit seiner Frau um ca. 15.50 Uhr auf der B 124 von Tragwein Richtung Pregarten gefahren sei. Bei der Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h im Bereich des ehemaligen Gasthauses M sei er hinter einem weißen VW-Golf gefahren. Am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung habe er rechtzeitig ein Blinkzeichen gegeben und zügig zum Überholen angesetzt. Obwohl der Fahrer des weißen Golfes bei gebotener Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen, dass er von ihm überholt werde, habe dieser sein Fahrzeug deutlich beschleunigt, sodass sich der Überholweg wesentlich verlängert habe.

Nach dem Überholvorgang sei die Geschwindigkeit wiederum verlangsamt worden, da vor ihm ein Traktor gefahren sei. Als er erkannt habe, dass auch der Traktor noch gefahrlos überholt werden könne, sei der Überholvorgang vorschriftsmäßig eingeleitet worden. Auf Höhe des Traktors sei in ausreichender Entfernung ein Pkw entgegengekommen. Dieser habe weder die Geschwindigkeit verringern noch ausweichen müssen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat der Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Berufungswerber gehört und die Zeugen Frau G H, RI P sowie AI J unter Hinweis auf Entschlagungsrechte und die Wahrheitspflicht einvernommen wurden. Erörtert wurden die vom Berufungswerber vorgelegten vom Tatort aufgenommenen Fotos.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Berufungswerber lenkte am 8.3.2001 um 15.50 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der B 124 bei Strkm 8,400 im Ortschaftsbereich von Mistlberg in Fahrtrichtung Pregarten und überholte in diesem Bereich einen Zivilstreifenwagen der Gendarmerie, wobei die Geschwindigkeit des Zivilstreifenwagens ca. 90 bis 100 km/h betrug und der Berufungswerber beim Überholvorgang ca. eine Geschwindigkeit von 120 km/h fuhr.

Bei Strkm 8,250 auf der B 124 hat der Berufungswerber an einer unübersichtlichen Stelle, nämlich vor einer Kurve, eine Zugmaschine überholt und dabei ein entgegenkommendes Fahrzeug insofern gefährdet, als dieser zum Bremsen und Ablenken seines Fahrzeuges genötigt wurde.

 

Das entscheidungswesentliche Beweisergebnis hinsichtlich Faktum 1 stützt sich insbesondere auf die Aussage des Zeugen P, welcher im Zuge der Befragung angegeben hat, dass der Unterschied der Geschwindigkeiten des Fahrzeuges des Berufungswerbers und des Fahrzeuges des Zivilstreifenwagens für den Überholvorgang nicht zu gering war, jedoch beim Überholvorgang die Geschwindigkeitsbeschränkung überschritten wurde. Diese Darstellung deckt sich auch mit der Aussage des Berufungswerbers und der Zeugin H.

Hinsichtlich des Faktums 2 haben sowohl der Zeuge Pfeffer als auch der Zeuge J glaubwürdig dargelegt, dass der Berufungswerber auf der B 124, bei Strkm 8,250, an einer unübersichtlichen Stelle überholt hat, wodurch der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges gefährdet und zum Bremsen und Ablenken seines Fahrzeuges genötigt wurde. Aus den vom Berufungswerber vorgelegten Fotos, auf denen die Kilometrierung aufscheint, ist ersichtlich, dass der Berufungswerber beim Überholvorgang nicht in der Lage war, die Überholstrecke zu überblicken.

Dies wird auch insofern bestätigt, als dieser Überholvorgang von einer dritten Person beobachtet wurde und diese im Zuge einer telefonischen Befragung durch das Bezirksgendarmeriekommando die Angaben der Meldungsleger bestätigt hat.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zum Faktum 1:

Gemäß § 16 Abs.1 lit. b) StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn der Unterschied der Geschwindigkeiten des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf allenfalls geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen für einen kurzen Überholvorgang zu gering ist.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit. a) StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu

2 Wochen zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Meldungsleger unmissverständlich ausgedrückt, dass der Berufungswerber nicht mit zu geringem Geschwindigkeitsunterschied überholt hat, er jedoch die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit beim Überholen überschritten hat.

Diese eine Verwaltungsübertretung darstellende Handlung wurde jedoch dem Berufungswerber nicht vorgeworfen.

Es war daher das Straferkenntnis in diesem Faktum aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

Zu Faktum 2:

Gemäß § 16 Abs.1 lit. a) StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten, oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

Gemäß § 99 Abs.3 lit. a) StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu

2 Wochen zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Das Ermittlungsverfahren hat eindeutig ergeben, dass der Berufungswerber zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt und am vorgeworfenen Tatort eine Zugmaschine überholt hat, obwohl andere Straßenbenützer gefährdet werden konnten.

 

Zur Strafbemessung ist festzustellen, dass die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die mangels Angaben geschätzte wirtschaftliche Situation des Berufungswerbers eine tat- und schuldangemessene Strafe verhängt hat. Mit der verhängten Strafe wurde die gesetzliche nur zu einem Bruchteil ausgeschöpft und wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund gewertet. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ist nicht zu bemerken.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Mag. B i s m a i e r

 

 
 

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