Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109121/2/Re/Sta

Linz, 06.08.2004

 

 

 VwSen-109121/2/Re/Sta Linz, am 6. August 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des H G, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. Juli 2003, VerkR96-8452-2002, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Es entfallen jegliche Verfahrenkostenbeiträge.


 
Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51 und 51e Abs. 2 Z1 VStG.
Zu II.: § 66 Abs. 1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. Juni 2003, VerkR96-8452-2002/Be, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in der Höhe von

  1. 120 Euro
  2. 1.100 Euro,

für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von

  1. 36 Stunden
  2. 15 Tagen

verhängt, weil er am 5. September 2002 um 17.23 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Gmundner Straße auf Höhe der Sparkasse im Ortsgebiet von Schwanenstadt gelenkt hat, dabei gegen den PKW mit dem Kennzeichen gestoßen ist, diesen beschädigt hat und

  1. es unterlassen hat, vom Verkehrsunfall mit Sachschaden die nächste Gendarmerie- oder Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen;
  2. sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von 1,58 Promille befunden hat.

 

Dies unter Bezugnahme auf die Gesetzesbestimmungen der §§ 4 Abs. 5 und
5 Abs. 1 StVO und mit der wesentlichen Feststellung, dass für die Behörde kein Anlass bestehe, die Angaben des Belastungszeugens in Zweifel zu ziehen, da davon auszugehen sei, dass er den Verkehrsunfall einerseits direkt und somit auch den Lenker gesehen habe und andererseits er den Beschuldigten, obwohl er diesen vorher nicht kannte, eindeutig auf Grund der vorliegenden Fotos identifizieren habe können. Hingegen sei die Aussage des Entlastungszeugen des Berufungswerbers nicht sehr glaubhaft. Die Aussagen des Berufungswerbers selbst seien als Schutzbehauptung anzusehen, um einer drohenden Bestrafung wegen Alkoholbeeinträchtigung entgehen zu können; es bestehe kein Anlass, die Angaben des Belastungszeugen in Zweifel zu ziehen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt
Mag. Christian Schönhuber, Schwanenstadt, innerhalb offener Frist Berufung eingebracht. Darin wird dem erstinstanzlichen Verfahren die Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere des Grundsatzes der Amtswegigkeit und der Offizialmaxime sowie unrichtige rechtliche Beurteilung vorgeworfen und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, er habe bereits in der Beschuldigtenrechtfertigung vom 19. März 2003 darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug von H R am ersten Parkplatz Richtung Parkkolonne zur Gmundner Straße hin abgestellt worden sei, somit links von seinem Fahrzeug gesehen keine weiteren Parkplätze gewesen seien. Am Parkplatz neben seinem Fahrzeug stand das Fahrzeug des M F, Herr R habe sein Fahrzeug ausgeparkt, er sei mit dem Umgang des Automatikgetriebes noch nicht vollständig vertraut gewesen, da der PKW erst kurz vorher neu erworben worden sei. In der Folge könne es durchaus gewesen sein, dass es beim Ausparken des Fahrzeuges zu einer geringfügigen Berührung mit dem Fahrzeug des M F gekommen sei, jedenfalls haben sowohl er als auch der Fahrer R den diesbezüglichen Parkschaden beim Ausparken nicht bemerkt. Die Ausführungen des Zeugen V seien unrichtig, der Zeuge habe sein Fahrzeug nicht neben seinem PKW abstellen können, weil links von seinem Fahrzeug keine Parkplätze mehr gewesen seien, rechts von seinem Fahrzeug bereits der beschädigte PKW des Herrn F stand. Der Zeuge konnte daher erst nach dem Fahrzeug des M F parken, aus dieser Position jedoch eine Beschädigung beim Ausparken nicht wahrnehmen, da die Sicht verdeckt war. Aus der Position des Zeugen V konnte dieser auch keine entsprechenden Wahrnehmungen dahingehend machen, wer das Fahrzeug des Berufungswerbers gelenkt habe. In seinem PKW seien stark getönte Scheiben installiert gewesen, am
5. September 2002 herrschte intensive Sonneneinstrahlung, sodass der Verdunkelungseffekt noch größer werde und von außen praktisch nicht erkennbar sei, wer ein bestimmtes Fahrzeug lenke. Es sei ein Verfahrensmangel, dass der Fahrzeugeigentümer, Herr M F im erstinstanzlichen Verfahren nicht einvernommen worden sei, weil sich dieser offensichtlich zum Zeitpunkt des Unfalles auch an der Unfallstelle befand, ansonsten der Zeuge V an den Fahrzeugeigentümer keine Informationen weitergeben hätte können. Auffallend sei, woher der Zeuge die Information erhalten habe, wer Fahrzeugeigentümer des beschädigten Fahrzeuges sei. Die Sichtverhältnisse an Ort und Stelle seien nicht beurteilt worden.

Unzulänglich sei auch das Verfahren zur Frage der Alkoholisierung. Die Messprotokolle der Bundespolizeidirektion Wels ergaben bei einer Messung um 21.15 Uhr eine Alkoholisierung von etwa 1,6 Promille. Der gegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich jedoch am 5. September 2002 um etwa 17.20 Uhr, sohin in etwa 4 Stunden vor der durchgeführten Messung. Er habe bereits in seiner Rechtfertigung vom 19. März 2003 darauf hingewiesen, dass sowohl er als auch H R nach dem Verlassen von Schwanenstadt zu einem Tankstellencafe am Terminal nach Wels gefahren seien, wobei er dort einige Jägermeister sowie zwei halbe Bier konsumiert hätte. Die dadurch entstandene Alkoholisierung habe im angeführten Messergebnis ihren Niederschlag gefunden. Die erstinstanzliche Behörde habe diese entlastenden Momente nicht beachtet, er habe bereits in der Beschuldigtenrechtfertigung vom 19. März 2003 dezidiert ausgeführt, wie viel er nach dem Verlassen von Schwanenstadt getrunken habe. Genau diese Momente wurden im Verfahren nicht berücksichtigt. Die angeführte Alkomatuntersuchung bzw. deren Ergebnis sei daher für den gegenständlichen Fall völlig irrelevant. Er sei am besagten Tag den gesamten Tag mit Herrn R zusammen gewesen, weil an diesem Tag die Gründung ihrer gemeinsamen Firma durchgeführt worden sei.

Die erstinstanzliche Behörde habe die Vorschriften der Amtswegigkeit und der Offizialmaxime nicht entsprechend beachtet und nur die belastenden Momente erhoben, nicht jedoch die entlastenden bzw. sich auch in keinster Weise mit dem Vorbringen in der Rechtfertigung vom 19. März 2003 auseinandergesetzt. Ein gesetzeskonformes Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass Herr H R das Fahrzeug zum Unfallszeitpunkt gelenkt habe und eine Alkoholisierung seinerseits zum Unfallszeitpunkt nicht festgestellt werden könne.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Strafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da schon aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der Bescheid aufzuheben war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung im Grunde des § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht anzuberaumen.

 

Gemäß § 4 Abs. 5 StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG, im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden gemäß 24 VStG, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

 

Gemäß § 25 Abs.2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

 

Im Tatvorwurf des bekämpften Schuldspruches wird dem Berufungswerber unter
lit. a) angelastet, er habe einen Verkehrsunfall verursacht, dadurch einen anderen PKW beschädigt und es in der Folge unterlassen, vom Verkehrsunfall mit Sachschaden die nächste Gendarmerie- oder Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Neben der Rechtfertigung, dass er das Auto nicht selbst sondern sein Firmenkollege gelenkt habe, rechtfertigt sich der Berufungswerber bereits im von der belangten Behörde durchgeführten Strafverfahren mit dem Vorbringen, von dem Verkehrsunfall im Fahrzeug nichts bemerkt zu haben. Die belangte Behörde setzt sich in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses mit dieser Rechtfertigung in keiner Weise auseinander und es wird festgestellt, dass der Sachverhalt auf Grund der Anzeige des Gendarmeriepostens Schwanenstadt vom 4.10.2002 sowie der Zeugenaussage des Herrn R V vom 8.1.2003 iVm den niederschriftlichen Angaben vom 22.9.2002 als erwiesen anzusehen sei. Die belangte Behörde stellt sodann auf Seite 4 der Begründung fest, dass kein Anlass bestehe, die Angaben des Zeugen V in Zweifel zu ziehen, da davon auszugehen sei, dass er den Verkehrsunfall einerseits direkt und somit auch den Lenker gesehen habe und andererseits er den Beschuldigten, obwohl er diesen vorher nicht kannte, eindeutig auf Grund der vorliegenden Fotos identifizieren habe können, andererseits die Aussage des Zeugen R sowie die Rechtfertigung des Beschuldigten nicht sehr glaubhaft erscheine.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintrittes eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand wäre gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Schon auf Grund der fehlenden Ermittlungen über die Intensität des beim Anstoß entstanden Geräusches kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass das vom Tatzeugen - nach der Aktenlage nur optisch - wahrgenommene Anstreifen des - laut Vorwurf - vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges am geparkten PKW auch vom Berufungswerber im Wageninneren hätte bemerkt werden müssen. Weiters hätte die Frage, ob der Berufungswerber den Anstoß auf Grund der vom Tatzeugen allenfalls wahrgenommenen Geräusche oder auf Grund der bei der Streifung entstehenden Kraftwirkungen auch im Wageninneren bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen, wohl nur durch Beiziehung eines Sachverständigen geklärt werden können.

 

Im vorliegenden Verfahrensakt sind Fotos der Beschädigungen der Fahrzeuge enthalten und ist die Geringfügigkeit dieser Schäden deutlich zu entnehmen. Auch dem Vorbringen des Berufungswerber ist zu entnehmen, dass der Schaden auf seinem Fahrzeug mit Poliermittel entfernt werden konnte, dies somit nunmehr offensichtlich nicht mehr überprüfbar ist. Die Minimalität des Schadens deutet im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes jedenfalls darauf hin, dass nicht ohne weiters mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden konnte, ob die Insassen des Kraftfahrzeuges, insbesondere der Berufungswerber, das Anstoßgeräusch tatsächlich wahrnehmen konnten. Zur Beurteilung, ob ein Anstoßgeräusch akustisch wahrnehmbar ist, sind nähere Untersuchungen erforderlich . Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es zwingend wahrgenommen werden muss. Der Verwaltungsgerichtshof stellt hiezu fest, es müsse aus dem Ausmaß der Kontaktspuren ein wissenschaftlicher Schluss auf die Wucht gezogen werden, mit der die beiden Kraftfahrzeuge miteinander kollidierten; daraus müssten wieder Schlüsse auf Geräusche und Erschütterung und ihre Wahrnehmbarkeit durch einen Lenker von gehöriger Aufmerksamkeit gezogen werden. Es ist Aufgabe des Sachverständigen, bestimmte Schlüsse aus der Art und dem Umfang der Anstoßstellen auf die Intensität des dadurch verursachten Lärmes zu ziehen.

 

Derartige Erhebungen wurden von der belangten Behörde nicht vorgenommen, weshalb nicht mit der ausreichenden Sicherheit festgestellt werden konnte, dass der Lenker des Fahrzeuges des Berufungswebers, sei er nun selbst Lenker gewesen oder sein Entlastungszeuge, den Verkehrsunfall hätte bemerken müssen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung reicht diesbezüglich der Hinweis des Zeugen Vuckovic, wonach das Fahrzeug nach dem Anstoß kurzzeitig stehen geblieben sei, nicht aus.

 

In Bezug auf die Lenkereigenschaft zur Tatzeit stützt sich die belangte Behörde ausschließlich auf die Aussage des Zeugen R V, welcher als Beobachter des Verkehrsunfalls Herrn H G als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen bezeichnet hat. Dieser Zeugenaussage wird von der belangten Behörde mehr Beweiskraft zugemessen als den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten einerseits und des ebenfalls zeugenschaftlich vernommenen H R, welcher von sich selbst behauptet, zur Tatzeit den PKW mit dem Kennzeichen in Schwanenstadt gelenkt zu haben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat vermag der Begründung dieser Beweiswürdigung nicht zu folgen, handelt es sich doch beim Zeugen V um einen zufällig am Tatort anwesenden Passanten, welcher in seinem Fahrzeug saß und die Beobachtung in Bezug auf die Lenkereigenschaft somit durch zwei Autoverglasungen hindurch gemacht hat. In Übereinstimmung mit der Beschuldigtenaussage des Berufungswerbers hat hingegen auch der Zeuge R ausdrücklich bestätigt, dass er insbesondere zum Tatzeitpunkt, sowie auch am gesamten Tag, welchen er mit dem Berufungswerber verbracht hat, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt hat. Dies zu einem Zeitpunkt, als dem Lenker dieses Fahrzeuges bereits vorgeworfen wurde, einen Verkehrsunfall verursacht und sodann den Tatort ohne Benachrichtigung der Gendarmerie verlassen zu haben, somit ein strafbares Verhalten gesetzt zu haben. Der Zeuge R hat somit durch diese Aussage sich selbst insofern belastet, als er dadurch in Kauf nimmt, selbst gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 bestraft zu werden, weshalb das erkennende Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates im Rahmen der freien Beweiswürdigung dieser Aussage mehr Beweiskraft zuerkennt.

 

Von neuerlichen Einvernahmen der Zeugen konnte Abstand genommen werden, zumal keine anderen Aussagen zu erwarten sind, als jene in der bereits aufgenommenen Zeugenaussage und beiden nicht schlichtweg eine falsche Zeugenaussage unterstellt werden kann.

 

Aus diesen Gründen war im gegenständlichen Verfahren nach dem im Verwaltungsstrafrecht anzuwendenden Grundsatz "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass letztlich nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen ausreichenden und zweifelsfreien Gewissheit erwiesen werden konnte, dass der Berufungswerber zur Tatzeit selbst den tatinvolvierten PKW gelenkt hat.

 

Auf Grund dieser dargestellten Sach- und Rechtslage war wie im Spruch zu entscheiden und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, ohne auf die darüber hinaus letztlich nicht richtig festgestellte tatsächliche Alkoholisierung des Berufungswerbers zur Tatzeit einzugehen, da - wie in der Berufung ausgeführt - die festgestellte Alkoholisierung im Ausmaß von 0,79 mg/l bzw. 0,80 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft, somit mindestens 1,58 Promille Alkoholgehalt im Blut, ca. 4 Stunden nach der tatzugehörigen Lenkung des PKW's erhoben wurde, dieser Wert jedoch zur Gänze dem Berufungswerber im Straferkenntnis als Alkoholisierung zur Tatzeit zur Last gelegt wurde, dies ebenso wie allfällige Ausführungen über den in der Rechtfertigung des Beschuldigten und in der Berufung angeführten Angaben über einen allfälligen Nachtrunk.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Reichenberger

 
 

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