Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109124/15/Bm/Sta

Linz, 01.04.2004

 

 

 VwSen-109124/15/Bm/Sta Linz, am 1. April 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau F G, M, M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, R, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.6.2003, Zl. VerkR96-22148-2001/U, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Stunden herabgesetzt werden.
  2. Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 40 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 19, 24 und 51 VStG.
Zu II.: §§ 64, 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 17.6.2003, VerkR96-22148-2001/4, über die Berufungswerberin wegen Übertretung des § 52 lit. a Z10 a iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 198 Stunden verhängt, weil sie am 7.10.2001 um
    01.42 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, Bezirk Linz-Land, OÖ., auf der A 1 Westautobahn bei Strkm 170,000 in Richtung Salzburg als Lenkerin des KFZ, pol. KZ. , entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 85 km/h überschritten hat (Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Messung festgestellt).
  2.  

  3. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und im Wesentlichen damit begründet, dass im konkreten Fall ein Messfehler im Sinne des Verdoppelungseffektes vorliegen müsse, da die Berufungswerberin auf Grund ihrer Erinnerung und Blicke auf den Tachometer ausschließen könne, zum genannten Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 195 km/h unterwegs gewesen zu sein, sondern die Geschwindigkeit laut Tachometer ca. 100 km/h betragen habe.
  4.  

  5. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung dem
    Oö. Verwaltungssenat samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.
  6.  

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Zeuge Chefinsp. B einvernommen wurde. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter der Berufungswerberin die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.
  8.  

  9. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Zunächst ist festzustellen, dass mit der Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe der Schuldspruch rechtskräftig und es somit der Behörde verwehrt ist, sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
 

 

§ 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

Auch bei der Strafbemessung hat die Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage, gelegen in der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Zur Begründung für die Strafbemessung führte die Erstbehörde an, dass von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von 1.000 Euro, keiner Sorgepflicht und keinem Vermögen ausgegangen werde, da trotz Aufforderung keine Angabe zu den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen gemacht worden sei. Weiters wurden als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet, straferschwerend die gravierende Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde von der Berufungswerberin unter Vorlage eines ärztlichen Attestes angegeben, dass sie schwanger, somit hinkünftig für ein Kind sorgepflichtig sei, auf Grund der vorliegenden Schwangerschaft ihre Tätigkeit als Pächterin eines Eiscafes aufgegeben habe und somit einkommenslos sei.

Bei der Bemessung der Geldstrafe sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten wichtige Kriterien.

Aus dem Grund war die Herabsetzung der Strafe auf 400 Euro in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungswerberin vorzunehmen und erachtet es der Unabhängige Verwaltungssenat in Anbetracht der nunmehr vorgebrachten persönlichen Verhältnisse als vertretbar, sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe - auch unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention - zu reduzieren.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Mag. B i s m a i e r
 
 

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