Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109127/2/Zo/Pe

Linz, 08.09.2003

 

 

 VwSen-109127/2/Zo/Pe Linz, am 8. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn HE, vom 16. Juni 2003, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3. Juni 2003, VerkR96-17227-2001, wegen verschiedener Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 sowie der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 51e Abs.2 Z1 sowie 45 Abs.1. Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 3.6.2002, VerkR96-17227-2001, vier Geldstrafen sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, weil dieser

  1. während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert habe,
  2. die Lenkvorrichtung während der Fahrt nicht mit mindestens einer Hand festgehalten habe,
  3. verbotenerweise auf der Autobahn den Pannenstreifen befahren habe und
  4. Schallzeichen abgegeben habe, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert habe.

Laut dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber diese Verwaltungsübertretungen am 26.8.2001 in der Zeit von 23.15 Uhr bis 23.40 Uhr in Linz auf der A7 bei Strkm. 0,5, Ausfahrt Salzburgerstraße in Fahrtrichtung Süd als Lenker des Kfz begangen. In der Begründung stützt sich das angeführte Straferkenntnis auf die Anzeige der BPD Linz vom 21.9.2001 und darauf, dass der jetzige Berufungswerber die angeführten Verwaltungsübertretungen im Wesentlichen nicht bestritten habe.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 16.6.2003, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er sich durch einen Anruf auf seinem Handy bedroht gefühlt habe, weshalb er versucht habe, das Polizeifahrzeug zum anhalten zu bewegen. Deswegen habe er auch den Pannenstreifen befahren sowie gehupt. Er verfüge über eine Sprechvorrichtung, weshalb er das Lenkrad nicht losgelassen habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 51 Abs.1 VStG, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat, weil im angefochtenen Straferkenntnis weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die öffentliche mündliche Verhandlung.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 44a Abs.1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Es müssen sämtliche Tatbestandsmerkmale der übertretenen Norm dem Beschuldigten in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, dass er im ordentlichen Verfahren - gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren - in der Lage ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Weiters muss der Spruch so eindeutig formuliert sein, dass der Beschuldigte rechtlich davor geschützt ist, wegen des selben Verhaltens noch mal zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Kriterien ist in jedem konkreten Fall zu beurteilen, ob die im Spruch enthaltene Identifizierung der Tat insbesondere nach Tatzeit und Tatort dem § 44a Z1 VStG genügt oder nicht.

 

5.2. Laut Anzeige der BPD Linz vom 21.9.2001 hat der Berufungswerber die ihm nunmehr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen am 26.8.2001 in der Zeit von 23.15 Uhr bis 23.19 Uhr begangen. Als Tatort ist angegeben: Linz, A7 Richtungsfahrbahn Süd, km 5,0 - Ausfahrt Salzburgerstraße (rechter Fahrstreifen) stadtauswärts - B1, Salzburgerstraße - Landwiedstraße, stadteinwärts - Helmholtzstraße vor Nr.15.

 

Während der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist wurde als einzige Verfolgungshandlung die Strafverfügung vom 7.12.2001 erlassen. In dieser ist die Tatzeit mit 26.8.2001, von 23.15 Uhr bis 23.40 Uhr angegeben. Die Tatortumschreibung lautete folgendermaßen: Linz, auf der A7 bei Strkm. 0,5 Ausfahrt Salzburgerstraße in Fahrtrichtung Süd.

 

5.3. Die Angaben in der Anzeige sind hinsichtlich des Tatortes nachvollziehbar und stimmen mit den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen überein. Die Ausfahrt Salzburgerstraße der A7 in Fahrtrichtung Süd befindet sich im Bereich von Abkm. 5,0. Nach dem Vorwurf in der Strafverfügung ist hingegen nicht klar, ob dem Berufungswerber die Übertretung im Bereich der Ausfahrt Salzburgerstraße der A7 (und damit bei km 5,0) vorgeworfen wird oder eben bei km 0,5 der A7. Dieser in der Strafverfügung angegebene Straßenkilometer 0,5 befindet sich ca. 4,5 km von der Ausfahrt Salzburgerstraße entfernt und es kann von dieser Stelle aus - sofern man auf der A7 in Fahrtrichtung Süd weiterfährt - die Ausfahrt Salzburgerstraße nicht erreicht werden. Der Tatvorwurf in der einzigen rechtzeitigen Verfolgungshandlung ist daher zu ungenau, weil nicht klar ist, wo der nunmehrige Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen haben soll. Aus diesem Grund musste das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt werden. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass in der Anzeige der BPD Linz die Tatzeiten für die einzelnen Übertretungen exakt angegeben wurden und diese zwischen 23.15 Uhr und 23.19 Uhr liegen, während in der Strafverfügung die Tatzeit lediglich pauschal mit 23.15 Uhr bis 23.40 Uhr umschrieben ist.

 

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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