Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109131/12/Bm/Sta

Linz, 16.10.2003

 

 

 VwSen-109131/12/Bm/Sta Linz, am 16. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn U W, M St, W, vertreten durch RA Dr. H S, R, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.5.2003, Zl. VerkR96-18669-2002, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene
    Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt
    .
  2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 70 Euro, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG und 51 VStG.
Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 7.5.2003, VerkR96-18669-2002, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 15.6.2002 um 20.16 Uhr den PKW, Kz: , auf der A1 in Richtung Salzburg gelenkt, wobei er im Gemeindegebiet von Regau bei km 1/224,384 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 67 km/h überschritten habe. Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß
    § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von
    350 Euro (EFS 144 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Betrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 35 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.
  2.  

  3. Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51 c VStG).
  4. Am 13.10.2003 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei der weder ein Vertreter der Erstbehörde noch der Beschuldigte oder sein Rechtsvertreter teilgenommen haben.

    Der Beschuldigte gab bekannt, dass gegen die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit keine Einwände bestehen. Als Zeuge einvernommen wurde der Meldungsleger RI C Z.

  5. Der Bw bringt im Wesentlichen in der Berufungsschrift vor, im Zuge des Verfahrens habe nachgewiesen werden können, dass hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessung Fehler unterlaufen seien. Diese nachträglich nur mit einem Tippfehler zu beschönigen, sei grundsätzlich unstatthaft. Es sei daher nicht mit Sicherheit nachweisbar, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 67 km/h überschritten worden sei.
  6. Es sei auch nie bestritten worden, dass die vom Beschuldigten gewählte Geschwindigkeit 130 km/h überschritten habe. Es sei jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, wie hoch diese Geschwindigkeitsübertretung tatsächlich gewesen sei.

    Da der Beschuldigte sich zum Grundtatbestand von Anfang an schuldig bekannt habe, erscheine auch im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten die über ihn verhängte Geldstrafe erhöht.

     

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Zeuge RI C Z unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht einvernommen wurde. Erörtert und zum Akt genommen wurden die vom Zeugen Z über den Standort der Messung aufgenommenen Fotos.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am 15.6.2002 um 20.16 Uhr den PKW mit dem
Kz: auf der A1 in Richtung Salzburg und wurde der PKW im Gemeindegebiet von Regau bei km 1/224,384 (Autobahn mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h) mit einer Geschwindigkeit von 204 km/h gemessen. Die Feststellung der Fahrgeschwindigkeit erfolgte durch Messung mittels Lasermessgerät der Bauart LTI 20.20TS/KM-E; 4342; 24/10/00. Das Gerät ist gemäß dem im Akt erliegenden Eichschein bis zum 31.12.2003 vorschriftsmäßig geeicht. Die Messung mit einem Ergebnis von 204 km/h erfolgte aus einer Distanz von 416 m. Zum Zeitpunkt der Messung herrschte geringes Verkehrsaufkommen. Die Messfehlertoleranz im Ausmaß von 3 % wurde vom obgenannten Wert noch in Abzug gebracht, sodass von einer Fahrgeschwindigkeit von 197 km/h auszugehen ist.

 

Nach erfolgter Messung wurde die Verfolgung des oben genannten PKW aufgenommen und im Bereich Parkplatz Reibersdorf angehalten. Das Messergebnis sowie der Standort der Messung und die Messdistanz wurden händisch aufgeschrieben und dem Beschuldigten vorgehalten. Das Messergebnis wurde vom Berufungswerber nicht in Frage gestellt, sondern angegeben, da auf der Autobahn kaum Verkehr war, habe er die Geschwindigkeit übersehen.

 

Schon mit Blick darauf, kann der nunmehrigen zum Teil - nämlich das Ergebnis nur im hier zur Last gelegten Umfang - bestreitenden Verantwortung nicht gefolgt werden.

 

Der Meldungsleger als Zeuge bestätigte bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung schlüssig und glaubwürdig den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt. Auf ausdrückliches Befragen hat er erklärt, dass er die Verwendungsbestimmungen für das Lasermessgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E eingehalten hat und wurde schon im erstinstanzlichen Verfahren der Eichschein für das Lasermessgerät vorgelegt, wonach das Gerät zum Vorfallzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht war. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen für das gegenständliche Messgerät wurde von der gemessenen Geschwindigkeit, welche tatsächlich 204 km/h betragen hat, ein Abzug von 3 % vorgenommen.

Der in der Stellungnahme vom 31.10.2002 angenommene Standort von km 224,810 anstelle der tatsächlichen km 224,800 sei ein Schreibfehler, was nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt durchaus nachvollziehbar erscheint. Aus den handschriftlich aufgenommenen Aufzeichnungen, die auch dem Beschuldigten vorgehalten wurden, ist eindeutig zu ersehen, dass der Standort bei km 224,800 war.

Der Oö. Verwaltungssenat findet in freier Beweiswürdigung keine Gründe an der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des Zeugen, welcher überdies zur Wahrheit verpflichtet war, zu zweifeln.

Der Bw selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, letztlich wurde die Tat jedoch nicht bestritten, sondern es wurde ausschließlich der Messpunkt und damit das Messverfahren bemängelt. Es steht jedoch fest, dass das Messverfahren entsprechend den Verwendungsbestimmungen durchgeführt wurde und wurde im Berufungsverfahren eindeutig der Messpunkt 1/224,800 klargestellt.

 

Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (VwGH 8.9.1998, 98/03/0144 ua).

Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Messgerät nicht im Sinne der Verwendungsbestimmungen bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen eingesetzt wurde. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem Meldungsleger, einem Gendarmeriebeamten, damit um eine Person handelt, die mit der Funktion, der Bedienung und den messtechnischen Eigenschaften des Messgerätes vertraut ist. Es wurden auch die nach den Verwendungsbestimmungen berücksichtigenden Verkehrsfehlergrenzen angenommen, welche plus/minus 3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und plus/minus 3 % bei Messwerten über 100 km/h betragen; dies wurde berücksichtigt und vom angezeigten Messwert der entsprechende Wert auch abgezogen.

 

Den in der Anzeige dokumentierten Wahrnehmungen des Meldungslegers konnte der Bw weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung fachlich Fundiertes entgegensetzen.

Zur Verhandlung sind weder der Bw noch sein Rechtsvertreter erschienen, sodass von Seiten des Beschuldigten nichts zur weiteren Klärung des Sachverhaltes beigetragen wurde.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

Das Ermittlungsverfahren hat eindeutig ergeben, dass der Bw mit seinem Fahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit und vorgeworfenen Tatort die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 67 km/h überschritten hat, wobei die tatsächlich gemessene Geschwindigkeit 204 km/h betragen hat und gemäß den Verwendungsbestimmungen ein Abzug von 3 % vorgenommen wurde.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung, sowie der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Konkret ist auszuführen, dass die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit um mehr als
50 % überschritten wurde; überhöhte Geschwindigkeiten sind immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen. Mit einem derartigen Verhalten ist grundsätzlich eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein verbunden, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechende strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten ist. In Anbetracht dieser eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung hat die Erstbehörde bei dem vorgesehenen Strafrahmen sowohl hinsichtlich der verhängten Geld- als auch hinsichtlich der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe die Tat- und Schuldangemessenheit berücksichtigt. Bei der Straffestsetzung wurden die angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisses des Bw zu Grunde gelegt und die bisherige strafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet.

 

Die festgelegte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe erscheint auch spezialpräventiven Überlegungen standzuhalten, nämlich dass durch diese Strafe der Bw abgehalten wird, künftig weitere Delikte gleicher Art zu begehen.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

 

Mag. B i s m a i e r

 
 
 

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