Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109133/2/Zo/Ka

Linz, 23.07.2003

 

 

 VwSen-109133/2/Zo/Ka Linz, am 23. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des MW, vom 2.7.2003

gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 18.6.2003, Zl. III-S-2.856/03, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 120 Euro herabgesetzt.

Die Ersatzarreststrafe wird auf 56 Stunden herabgesetzt.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 12 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Mit dem oa. Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (EFS 96 Stunden) verhängt sowie ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro auferlegt.

 

Dem Bw wurde vorgeworfen, er habe am 10.2.2003 um 09.56 Uhr in Wels, Eisenhowerstraße, Kreuzung mit der Karl-Loy-Straße in Fahrtrichtung Westen als Lenker eines Kraftwagenzuges (Kennzeichen des Anhängers: ) das Rotlicht der VLSA nicht beachtet, indem er das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten hat.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 2.7.2003, in welcher der Bw vorbringt, dass der Anhalteweg (bei voller Beladung ca. 60 m) für ihn zu kurz gewesen wäre, da er behindert bzw abgelenkt gewesen sei und dadurch die umschaltende Ampel zu spät gesehen habe. Da aber der Tatbestand gegen ihn spreche, ersucht der Bw um Strafmilderung, weil er durch einen kürzlichen Arbeitsplatzwechsel finanzielle Einbußen erlitten hatte und für seine im gleichen Haushalt lebende zukünftige Ehefrau sorgen müsse, weil diese noch Studentin sei. Er ersuchte daher um Herabsetzung der Strafe.

 

I.3. Die BPD Wels hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gemäß § 51 Abs.1 VStG, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat, weil im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51c VStG).

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Aus diesem - insbesondere aus den beiligenden Fotos der automatischen Überwachungsanlage - ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und im angefochtenen Bescheid wurde eine Geldstrafe von nicht mehr als 500 Euro verhängt, weshalb gemäß § 51e Abs.3 VStG von einer Verhandlung abgesehen wurde.

 

I.4.1. Gemäß § 38 Abs.5 StVO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 und des § 53 Z10a an dem in Abs.1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

 

§ 38 Abs.1 StVO 1960 bestimmt, dass die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 an folgenden Stellen anzuhalten haben:

a) wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie;

b) wenn ein Schutzweg oder eine Radfahrerüberfahrt ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der ersten Querungshilfe (Schutzweg, Radfahrerüberfahrt) aus der Sicht des ankommenden Verkehrs;

c) wenn eine Kreuzung ohne Schutzweg und ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der Kreuzung,

d) ansonsten vor dem Lichtzeichen.

 

I.4.2. Der Bw behauptet, dass der Anhalteweg bei voller Beladung ca. 60 m betragen habe und daher für ihn zu kurz gewesen sei. Dies ist durch die im Akt aufliegenden Lichtbilder eindeutig widerlegt. Beim ersten Foto - eine Sekunde nach dem Umschalten auf Rotlicht - befand sich der vom Bw gelenkte Kraftwagenzug ca. drei Meter über der Haltelinie. Beim zweiten Foto - zwei Sekunden nach dem Umschalten auf Rotlicht - befand sich das hintere Ende des Kraftwagenzuges bereits über der Haltelinie. Daraus ergibt sich, dass der Bw in einer Sekunde ca. 15 m zurückgelegt hat. Er hat also eine Geschwindigkeit von ca. 50 km/h eingehalten. Wenn man berücksichtigt, dass die VLSA vor dem Umschalten auf Rotlicht mehrere Sekunden gelbes nichtblinkendes Licht zeigte, so hätte der Bw bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit seine Verpflichtung zum Anhalten jedenfalls rechtzeitig wahrnehmen und den von ihm gelenkten Kraftwagenzug noch sicher vor der Kreuzung anhalten können. Dies gesteht der Bw letztlich auch selbst ein, wenn er in seiner Berufung ausführt, dass er behindert bzw abgelenkt gewesen ist und dadurch die umschaltende Ampel zu spät gesehen hat.

 

Nach der diesbezüglich eindeutigen Rechtsprechung des VwGH ist es dann, wenn erwiesen ist, dass ein Fahrzeuglenker bei Rotlicht der VLSA in die Kreuzung einfuhr, nicht von Bedeutung, wie weit der Lenker mit seinem Fahrzeug von der Haltelinie entfernt war, als die Verkehrsampel auf Rotlicht umschaltete (VwGH vom 15.5.1990, 89/02/0214). Die dem Bw vorgeworfene Verwaltungsübertretung ist daher in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handelt.

 

Der Bw hat keine Gründe vorgebracht, welche ihn daran gehindert hätten, die gegenständliche Verwaltungsvorschrift einzuhalten. Der Umstand, dass er von einem anderen Verkehrsteilnehmer abgelenkt worden sei, kann ihn nicht entschuldigen, weil jeder geprüfte Fahrzeuglenker dem Straßenverkehr so viel Aufmerksamkeit schenken muss, dass er die für sein Fahrverhalten wesentlichen Verkehrsinformationen wahrnehmen und sich diesem entsprechend verhalten kann. Es ist dem Bw daher zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Hinsichtlich der mit derartigen Übertretungen verbundenen Gefährdungen der Verkehrssicherheit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz verwiesen. Die Erstinstanz hat aber die aktenkundige Unbescholtenheit des Bw nicht strafmildernd berücksichtigt. Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Strafmilderungsgrund, während keine Straferschwerungsgründe vorliegen. Aus diesem Grund waren die Geldstrafe und Ersatzarreststrafe entsprechend zu reduzieren. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe entspricht auch den vom Bw nicht näher angeführten ungünstigen Einkommensverhältnissen sowie seinen Sorgepflichten für seine Lebensgefährtin.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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