Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109135/26/Bm/Sta

Linz, 19.02.2004

 

 

 VwSen-109135/26/Bm/Sta Linz, am 19. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Dr. V H, P, L, vertreten durch Dr. W H, P, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.6.2003, Cst 13.592/03, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 7,20 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG und 51 VStG.
Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

  1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 18.6.2003, Cst. 13.592/03, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 13.2.2003 von 9.45 Uhr bis 10.55 Uhr in Linz, Bethlehemstraße 3, das Kfz, Kz. , ohne eine erlaubte Ladetätigkeit durchzuführen, abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten, ZT: ausgenommen Ladetätigkeit" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht.
    Gemäß § 99 Abs.3 lit. a) StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro (EFS 18 Stunden) verhängt.
  2. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Betrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 3,60 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

     

  3. Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.
  4. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).
    Am 16.12.2003 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei der trotz ordnungsgemäßer Ladung weder ein Vertreter der Erstbehörde noch der Beschuldigte oder sein Vertreter teilgenommen haben. Als Zeuge einvernommen wurde die Meldungslegerin Insp. P O.

    Am 13.2.2004 wurde eine weitere mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei der der Berufungswerber gehört und die Zeugin Aspirantin C B unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht einvernommen wurde.

  5. Der Berufungswerber bringt in der Berufungsschrift vor, die Behauptungen des Anzeigers würden jeder Grundlage entbehren; es sei eine Ladetätigkeit durchgeführt worden.
  6.  

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlungen, bei der die Zeugen Insp. P O und Aspirantin C B einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Berufungswerber hat das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen , zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis angeführten Zeit am darin angeführten Ort abgestellt. In diesem Bereich ist ein Halte- und Parkverbot verordnet. Ausgenommen ist die Durchführung von Ladetätigkeiten. Eine Ladetätigkeit wurde von den Meldungslegern nicht wahrgenommen.

 

Das entscheidungswesentliche Beweisergebnis stützt sich im Besonderen auf die Aussage der Zeugin O, welche bei ihrer Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung schlüssig und glaubwürdig dargelegt hat, dass das in Rede stehende Fahrzeug zur angeführten Zeit in der Bethlehemstraße 3 abgestellt war, ohne dass eine Ladetätigkeit vorgenommen wurde. Die Zeugin hat glaubhaft dargestellt, dass sie keine Ladetätigkeit wahrgenommen hat, da weder das Auto offen war, noch sonstige Hinweise sich gezeigt haben, die auf eine Ladetätigkeit schließen lassen. Die Zeugin war gemeinsam mit der Polizeischülerin B unterwegs und haben beide übereinstimmend ausgesagt, dass sie längere Zeit, nämlich wie von der Zeugin B angegeben, ca. eine halbe Stunde, beim Fahrzeug anwesend waren. Dieser längere Beobachtungszeitraum resultiert aus der durch die Zeugin O vorgenommenen Einschulung der Polizeischülerin, wie man eine ev. Ladetätigkeit erkennt. Die Zeugin hat überdies angegeben, dass der Berufungswerber noch am selben Tag zum Wachzimmer gekommen ist. Es wurde von ihm dabei nicht angegeben, dass eine Ladetätigkeit vorgenommen wurde, sondern wurde lediglich die Vorgangsweise als willkürlich bezeichnet, da vor ihm ebenfalls ein Pkw gestanden habe, der jedoch nicht bezettelt worden sei.

Es ist anzunehmen, dass ein Lenker, der tatsächlich eine Ladetätigkeit durchgeführt hat, dies auch bei einer Beschwerde, für die er das Wachzimmer aufsucht, zur Sprache bringt. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass eine subjektiv empfundene Ungerechtigkeit bei der erst möglichen Gelegenheit den Beteiligten vorgehalten wird. Dies wurde vom Berufungswerber im Wachzimmer jedoch nicht vorgebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass die nunmehrige Verantwortung eine Scheinbehauptung darstellt.

Bei der Beweiswürdigung ist auch zu bedenken, dass die Zeugen bei ihren Angaben unter Wahrheitspflicht stehen, bei deren Verletzung sie mit dienst- und strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätten. Der Berufungswerber unterliegt hingegen aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Situation keiner solchen Pflicht und kann sich, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, nach Opportunität verantworten.

Wenn die Zeugin B in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, dass der Tatort gegenüber Bethlehemstraße 3 war, so ist hiezu festzustellen, dass sie zu Beginn der Verhandlung sehr wohl als Tatort Bethlehemstraße 3 angegeben hat und dieser Widerspruch auch im Zusammenhang mit den insistierenden, zum Teil sich wiederholenden, nicht ganz klar ausgedrückten Fragen des Vertreters des Berufungswerbers zu sehen ist. Überdies hat auch der Berufungswerber im Zuge der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er am 13.2.2003 sein Kfz an dem im Straferkenntnis angegebenen Tatort abgestellt hat; wenngleich mit der Behauptung eine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben.

Abgesehen davon gelten für beide Straßenseiten gleiche Regelungen bezüglich des Abstellens von Fahrzeugen, nämlich ein beschildertes Halte- und Parkverbot iSd § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960.

Der Oö. Verwaltungssenat findet daher in freier Beweiswürdigung keine Gründe an den glaubwürdigen und in wesentlichen Teilen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen, welche überdies zur Wahrheit verpflichtet waren, zu zweifeln.

Die nochmalige Vernehmung der Zeugin O war zur weiteren Klärung des Sachverhaltes nicht erforderlich.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit. a) StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.1 lit. a) StVO ist das Halten und das Parken verboten:

Im Bereich des Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b.

 

Es ist als erwiesen festzustellen, dass der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Fahrzeug des Berufungswerbers immerwährend beobachtet wurde sowie ob sich ein Fahrzeuglenker zum Fahrzeug bewegte oder von diesem entfernte.

Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es nämlich wohl nicht erforderlich, dass sich der Lenker während der Ladetätigkeit stets in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges befindet, doch kann bei Verstreichen während eines Zeitraumes von 20 Minuten, in dem keinerlei auf eine Ladetätigkeit hinweisende Vorgänge festzustellen sind, nicht mehr von einer dem Gesetz entsprechenden Ladetätigkeit ausgegangen werden.

Im gegenständlichen Fall wurde übereinstimmend von den Zeuginnen ausgesagt, dass sie längere Zeit, nämlich wie von der Zeugin B ausgesagt, ca.
30 Minuten beim Fahrzeug anwesend waren, um eventuelle Ladetätigkeiten zu erkunden.

Eine solche Ladetätigkeit wurde in diesem Zeitraum eben nicht wahrgenommen.

 

Zur Strafbemessung ist festzustellen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigten.

 

Jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung ist eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde, die sie unter Bedachtnahme der Strafzumessungskriterien wie in Abs.1 (objektive) und Abs.2 (subjektive) des § 19 VStG vorzunehmen hat.

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit. a) StVO 1960 reicht bis zu 726 Euro Geldstrafe bzw. 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Erstinstanz hat strafmildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt, keinen Umstand als erschwerend gewertet und eine Geldstrafe verhängt, die im untersten Bereich des Strafrahmens liegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den eben der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Mag. B i s m a i e r
 

 
 

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