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des Landes Oberösterreich
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VwSen-109138/19/Zo/Pe

Linz, 07.10.2003

 

 

 VwSen-109138/19/Zo/Pe Linz, am 7. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn KH, vom 1.7.2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 16.6.2003, VerkR96-2533-2001-Br, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 6.10.2003 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 7,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51i sowie 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 16.6.2003, VerkR96-2533-2001-Br, gegen den nunmehrigen Berufungswerber eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, Verfahrenskosten 3,60 Euro) verhängt, weil dieser am 10.4.2001 um 10.07 Uhr im Ortsgebiet von Pasching auf der Adalbert-Stifter-Straße in Fahrtrichtung Plus City als Lenker des Pkw das Verbotszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen" mit der Zusatztafel "ausgenommen Anlieger" missachtet habe, obwohl diese Ausnahme für ihn nicht in Betracht gekommen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z1 StVO 1960 begangen.

 

Dieses Straferkenntnis wird damit begründet, dass die Übertretung aufgrund der Anzeige des Gemeindeamtes Pasching, die auf einer Videoüberwachung beruht, erwiesen sei und sich der Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren nicht gerechtfertigt hat.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass seine Firma beim Objekt ein Lager unterhalte und er dort nahezu täglich zu tun habe. Er sei daher Anlieger.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 51 Abs.1 VStG, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat, weil im angefochtenen Straferkenntnis weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6.10.2003, bei welcher in die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.9.1996, VerkR10-10318-144-1996, sowie in die Videoaufzeichnung der Gemeinde Pasching Einsicht genommen wurde. Der Berufungswerber hat am Verhandlungstag, knapp zwei Stunden vor der Verhandlung mittels Telefax bekannt gegeben, dass er an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen werde. Er legte einen Mietvertrag betreffend ein Lager beim Objekt sowie einen Auszug aus dem Firmenbuch vor, aus welchem sich ergibt, dass er Geschäftsführer der ist. Er sei deshalb Anlieger und vom Fahrverbot ausgenommen. Die Erstinstanz hat an der Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht teilgenommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

 

Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.9.1996, VerkR10-10318-144-1996, wurde für das zwischen der B1 und B139 liegende Siedlungsgebiet im Bereich des dem Berufungswerber vorgeworfenen Tatortes ein Zonenfahrverbot gemäß § 43 Abs.2 lit.a StVO 1960 verordnet. Dieses wurde durch Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z1 iVm § 52 lit.a Z11a und b StVO 1960 kundgemacht. Vom Fahrverbot sind der Anliegerverkehr und Radfahrer ausgenommen. Das Zonenfahrverbot gilt für die Adalbert-Stifter-Straße in Fahrtrichtung des Berufungswerbers gesehen 3 m nach der Kreuzung mit der B1 bis 7 m vor der Kreuzung mit der B139. Bei der handelt es sich um eine Querstraße zur Adalbert-Stifter-Straße, welche von der B139 bis zur Adalbert-Stifter-Straße führt. Auch die ist vom Zonenfahrverbot umfasst.

 

Über die Fahrt des Berufungswerbers liegt eine Videoaufzeichnung vor. Aus dem Videoband ergibt sich, dass das Fahrzeug des Anzeigers in der Bushaltestelle auf der rechten Seite der Adalbert-Stifter-Straße, kurz nach der Kreuzung mit der B1 abgestellt war. Der Berufungswerber ist von der B1 kommend an diesem Fahrzeug vorbeigefahren und in weiterer Folge die Adalbert-Stifter-Straße in gerader Richtung bis zur Kreuzung mit der B139 durchgefahren. Der Anzeiger ist mit seinem Fahrzeug unmittelbar hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers nachgefahren und hat die gesamte Fahrt mittels Video aufgezeichnet. Daraus ist eindeutig ersichtlich, dass der Berufungswerber nicht in die Abensbergstraße abgebogen ist, er musste das Fahrzeug verkehrsbedingt einmal kurz anhalten, ist aber nie aus dem Fahrzeug ausgestiegen.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z1 StVO 1960 "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" zeigt an, dass das Fahren in beiden Fahrtrichtungen verboten ist; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt.

 

Aufgrund der bereits angeführten Verordnung sind Radfahrer und der Anliegerverkehr von diesem Fahrverbot ausgenommen.

 

Der Berufungswerber betreibt ein Lager innerhalb der Fahrverbotszone. Bei der gegenständlichen Fahrt handelte es sich dennoch nicht um einen Anliegerverkehr, weil eben aufgrund der Videoaufzeichnungen bewiesen ist, dass der Berufungswerber die Adalbert-Stifter-Straße in einem Zug durchfahren hat, ohne jemals das Fahrzeug zu verlassen. Er musste lediglich verkehrsbedingt einmal kurz anhalten. Daraus ergibt sich, dass der Berufungswerber bei dieser Fahrt kein von der Verordnung gedecktes Anliegen in der Fahrverbotszone hatte. Sein einziges "Anliegen" bestand offenbar darin, die Adalbert-Stifter-Straße als Abkürzung zwischen der B1 und der B139 zu benutzen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass es sich nicht um eine schwerwiegende Übertretung der Verkehrsvorschriften handelt und deshalb nur eine geringfügige Strafe verhängt. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber mit seiner Verwaltungsübertretung gegen die Interessen der an der Adalbert-Stifter-Straße wohnenden Bevölkerung verstoßen hat, vom Durchzugsverkehr möglichst wenig behelligt zu werden. Ebenso hat bereits die Erstinstanz berücksichtigt, dass der Berufungswerber nicht unbescholten ist, keine Erschwerungsgründe und auch keine Milderungsgründe vorliegen. Da sich der Berufungswerber diesbezüglich nicht geäußert hat, wird der Strafbemessung ein monatliches Einkommen von ca. 1.090 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten zugrundegelegt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erweist sich die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe von 36 Euro bei einer gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe von bis zu 726 Euro als durchaus angemessen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

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