Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109139/2/Re/Sta

Linz, 21.10.2003

 

 

 VwSen-109139/2/Re/Sta Linz, am 21. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Reichenberger über die Berufung der Frau B H,
E, vom 13. Juni 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. Mai 2003, VerkR96-249-2003/Ah, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Die Berufungswerberin hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind 14,40 Euro, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm
§§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem Straferkenntnis vom 26.5.2003, VerkR96-249-2003/Ah, über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von 72,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden verhängt, weil sie am 9. Jänner 2003 gegen 11.20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet Andorf, auf der L514 Richtung Sigharting gelenkt und auf Höhe km 16,500 einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befunden hat, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht hat. Gleichzeitig wurde ihr als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG 10% der Strafe, das sind 7,20 Euro, auferlegt.

 

Die nunmehr belangte Behörde begründet ihr Straferkenntnis im Wesentlichen mit der Anzeige des Gendarmeriepostens Münzkirchen, welcher eine Sachverhaltsdarstellung des Gendarmeriebeamten K H zu Grunde liegt. Diese Aussage des Meldungslegers sei im Zuge des Ermittlungsverfahrens auch im Rahmen einer zeugenschaftlichen Einvernahme desselben dargelegt worden.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die von der Berufungswerberin innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 13. Juni 2003 eingebrachte Berufung. Sie bestreitet darin den Tatvorwurf im Wesentlichen mit dem Vorbringen, der Fußgänger habe sich bereits über der Fahrbahnmitte kurz vor dem Gehsteig bei der Bäckerei B befunden und er habe bereits den in der Folge von ihr benutzten Fahrstreifen verlassen gehabt, andernfalls es eine Kollision hätte geben müssen.

Er sei nicht in die Richtung, wo sie den Schutzweg befahren musste, gegangen. Seine Aussage könne daher nicht der Wahrheit entsprechen. Sie habe deshalb in den Rückspiegel geschaut, weil er sie beim Vorbeifahren so angeschaut habe.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat diese Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c 1. Satz VStG).

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Straferkenntnis keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 9 Abs.2 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 92/1998 hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

 

Gemäß § 99 Abs.2c StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit derselben, mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen ist, wer als Lenker eines Fahrzeuges Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen oder Radfahrer, die Radüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, gefährdet oder behindert.

 

 

Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Schärding, den zeugenschaftlichen Aussagen des Anzeigenden sowie den Aussagen der Berufungswerberin selbst steht fest, dass diese zur Tatzeit, nämlich am 9. Jänner 2003, gegen 11.20 Uhr, ihren PKW mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet Andorf auf der L 514 Richtung Sigharting gelenkt hat und auf Höhe der Bäckerei B einen Schutzweg überquert hat. Bereits in ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 13.1.2003 als auch in ihrer Berufung gegen das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis verantwortet sie sich im Wesentlichen dahingehend, dass eine männliche Person den Schutzweg zwar zu dieser Zeit überquert habe, dieser sich jedoch bereits über der Fahrbahnmitte in Richtung Bäckerei B befunden habe, er daher beim Überqueren der Fahrbahn auf dem Schutzweg keinesfalls behindert oder gar gefährdet worden wäre.

Demgegenüber steht jedoch die Aussage des Anzeigenden und gleichzeitig selbst betroffenen Fußgängers, welcher sich durch das Verhalten der Berufungswerberin am Schutzweg gefährdet bzw. behindert fühlte. Bei der anzeigenden Person handelt es sich um einen Revierinspektor des Gendarmeriepostens Münzkirchen, somit um eine Person, die besonders geschult dahingehend ist, Sachverhalte auf öffentlichen Straßen im Lichte der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu beobachten, zur Anzeige zu bringen, zu beurteilen und letztlich auch zu bezeugen, wobei bereits an dieser Stelle klargestellt wird, dass für die Beurteilung der Tat irrelevant ist, ob sich der Anzeigende bei seiner gegenständlichen Schutzwegüberquerung im Dienst befunden hat oder diesen als Privatperson überquert hat.

 

Der anzeigende Gendarmeriebeamte stellt in seiner, durch zeugenschaftliche Einvernahme unter Wahrheitspflicht vor der Bezirkshauptmannschaft Schärding gemachten Aussage zunächst übereinstimmend mit der Berufungswerberin fest, dass er zur angesprochenen Zeit den Schutzweg im Ortsgebiet Andorf in Richtung Bäckerei B überqueren wollte.

 

Zum Unterschied von der Verantwortung der Beschuldigten gibt er jedoch ausdrücklich an, dass er die Fahrbahn bereits betreten hatte, sich jedoch erst ca. einen halben Meter von der Gehsteigkante entfernt habe, die Beschuldigte jedoch trotzdem zügig an ihm vorbeigefahren sei, ohne das KFZ anzuhalten. Ausdrücklich stellt der Zeuge fest, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass er bereits auf der anderen Hälfte der Fahrbahn gegangen sei, da in einem solchen Fall für die Beschuldigte keine Anhaltepflicht mehr bestanden hätte und so von ihm auch keine Anzeige erstattet worden wäre.

 

In freier Beweiswürdigung wertet der Unabhängige Verwaltungssenat die Aussage des als Zeugen unter Wahrheitspflicht vernommen Gendarmeriebeamten als schlüssig. Es bestehen keine Bedenken, diese Aussage der Entscheidung zu Grunde zu legen. Der Zeuge stand - wie bereits angeführt - unter Wahrheitspflicht und ist es überdies von Gendarmeriebeamten zu erwarten, dass sie einen Sachverhalt entsprechend wiedergeben können. Wenn somit die Berufungswerberin wiederholt angibt, der Fußgänger sei bereits auf der anderen Straßenhälfte am Schutzweg gegangen, so ist dies entweder als Schutzbehauptung zu werten, da es der Beschuldigten natürlich frei steht, sich in jede Richtung zu verantworten, diese Verantwortung jedoch die Überzeugungswirkung der zeugenschaftlichen Aussage nicht erschüttern konnte. Andererseits könnte die Wahrnehmung einer Person auf der anderen Straßenhälfte durch die Berufungswerberin aus ihrer Sicht subjektiv richtig sein, würde dann jedoch bedeuten, dass es sich hiebei nicht um den zeugenschaftlich einvernommenen Anzeiger gehandelt hat, sondern die Beschuldigte durch Blickrichtung auf diese, auf der anderen Straßenhälfte befindliche Person übersehen hat, dass sich der tatsächlich gefährdete Fußgänger und Zeuge dieses Verfahrens bereits auf der ihr näher gelegenen Schutzweghälfte, erst etwa einen halben Meter von der Gehsteigkante entfernt, befunden hatte.

Es ist daher davon auszugehen, dass der objektive Tatbestand des § 9 Abs.2 StVO durch das Verhalten der Berufungswerberin erfüllt wurde.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist auszuführen, dass die gesetzliche Schuldvermutung bei sogenannten "Ungehorsamsdelikten" gilt und zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein derartiges Ungehorsamsdelikt. Das Tatbild besteht in einem bloßen Verhalten ohne Merkmale eines Erfolges. Das Vorbringen der Berufungswerberin, die Person sei bereits auf der ihr abgewandten Straßenhälfte gegangen, reichte im gegenständlichen Verfahren - wie oben dargelegt - für eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht aus. Es ist ihr somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihr an der Verletzung der angelasteten Vorschrift keinerlei Verschulden trifft, weshalb Verschulden zumindest in Form der Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

 

Die Überprüfung der Strafmessung ergab, dass diese von der belangten Behörde entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen und bei dieser Beurteilung ohnedies die Mindeststrafe verhängt wurde.

 

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, da das Verschulden nicht als derartig geringfügig angesehen werden kann und auf Grund der grundsätzlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit auch nicht von unbedeutenden Folgen auszugehen ist. Gerade die verletzte Vorschrift soll die Verkehrssicherheit auf Schutzwegen erhöhen. Es war daher sowohl aus general-, aber auch aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer Strafe erforderlich.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Kostenentscheidung ist in den angeführten Gesetzesstellen begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 
 
 

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