Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109143/11/Zo/Pe

Linz, 15.09.2003

 

 

 VwSen-109143/11/Zo/Pe Linz, am 15. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn MG, vom 20.5.2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13.5.2003, VerkR96-596-2003, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 8.9.2003 zu Recht erkannt:

 

  1. Hinsichtlich der Punkte 1 und 2 des Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen Punkten eingestellt.
  2. Hinsichtlich Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

     

  3. Hinsichtlich Punkt 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge; hinsichtlich Punkt 3 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz 232,60 Euro als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten (d.s. 20 % der zu Punkt 3 verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG, §§ 24, 51 Abs.1 und 51i VStG sowie § 45 Abs.1 Z1 und Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 14.1.2003 um ca. 00.05 Uhr in Ansfelden auf der Laaherstraße aus Richtung Ansfeldnerstraße kommend bis auf Höhe Haus Laaherstraße Nr. den Pkw gelenkt hat, wobei er

1) es unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er unmittelbar nach Verursachen des Verkehrsunfalls den Unfallort verlassen hat;

2) es unterlassen hat nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist;

3) entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an ihn gerichteten Aufforderung am 14.1.2003 um 00.40 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, Laaherstraße, eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigerte.

 

Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1) nach § 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO1960, 2) nach § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 sowie 3) nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begangen. Es wurden folgende Strafen verhängt:

  1. Geldstrafe 109 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage
  2. Geldstrafe 72 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag
  3. Geldstrafe 1.163 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage

 

Weiters wurden dem Berufungswerber die Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. In dieser bringt der Berufungswerber vor, dass er sich die Strafe nicht leisten könne und er die Ersatzarreststrafe nicht überleben würde. Die Entscheidung sei nicht menschlich, sondern würde nur abstrakte Paragraphen anwenden. Der Berufungswerber sei schon mindestens 30 mal als Lenker seines Pkw von der Gendarmerie kontrolliert worden, ein Alkotest habe er aber noch nie machen müssen. Bereits daraus sei ersichtlich, dass er nicht alkoholisiert Auto fahre.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 51 Abs.1 VStG, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat, weil im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bei welcher der Berufungswerber gehört, die Ausführungen der Erstinstanz berücksichtigt und der Zeuge, BI H, unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht einvernommen wurde.

 

Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

4.1. Der Berufungswerber lenkte zur angeführten Zeit seinen Pkw vom Gasthaus Ansfeldner Treff nach Hause. Ca. 100 m vor seiner Wohnung im Bereich des Hauses Laaherstraße Nr. ist er einem entgegenkommenden Fahrzeug ausgewichen und dabei über eine Eisenstange gefahren. In weiterer Folge ist er in den Straßengraben gerutscht und hat dabei das Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" umgefahren. Die Stange, an welcher die Parkverbotstafel montiert war, war eingerissen. Der Berufungswerber hat vorerst versucht, das Fahrzeug wieder aus dem Straßengraben herauszufahren, das ist ihm aber nicht gelungen. Weiters hat er den Schnee unter seinem Auto weggeräumt, wobei er im Straßengraben kniete und an den Armen und Füßen völlig durchnässt wurde. Dann hat er noch das Abschleppseil an seinem Fahrzeug befestigt und mindestens 10 min gewartet, ob ihn ein vorbeikommendes Fahrzeug von der Unfallstelle wegschleppen könnte. Weil ihm bereits sehr kalt war, ist er dann die ca. 100 m zu sich nach Hause gegangen. Dort hat er vorerst versucht, eine Abschleppfirma zu erreichen, was ihm aber nicht gelang. In weiterer Folge hat er sich ein Bad eingelassen, die nasse Kleidung ausgezogen und war im Bademantel in seiner Wohnung, als es plötzlich läutete. Er hat die Gendarmeriebeamten in seine Wohnung gelassen, weil er ja nichts zu verbergen hatte. Er wurde vorerst zum Unfallhergang befragt und nachdem er sich als Lenker des Fahrzeuges zu erkennen gegeben hat, von BI H zum Alkotest aufgefordert. Der Berufungswerber hat den Gendarmeriebeamten darauf hingewiesen, dass er nur zwei Seidl Bier getrunken habe und hat weiters gefragt, ob es möglich sei, denn Alkomat in die Wohnung zu bringen. Weil dies nicht erfolgt sei, hat er in weiterer Folge den Alkotest verweigert, weil er nicht mehr aus der Wohnung gehen wollte.

 

4.2. Der Meldungsleger, BI H, wurde gemeinsam mit seinem Kollegen zur Unfallstelle beordert und fand dort den Pkw in der Unfallendlage vor. Es befand sich niemand mehr im Fahrzeug. Der Gendarmeriebeamte hat deshalb den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges in seiner Wohnung aufgesucht, wobei es nach seiner Einschätzung von der Unfallstelle bis zur Wohnung nur 40 m bis 50 m waren. Der Berufungswerber hat auf Befragen zugegeben, das Fahrzeug selbst gelenkt und den Unfall verursacht zu haben. In weiterer Folge hat der Gendarmeriebeamte folgende Alkoholisierungssymptome beim Berufungswerber wahrgenommen: leichter Alkoholgeruch aus dem Mund und schwankender Gang. Er hat den Berufungswerber deshalb zum Alkotest aufgefordert und ihm gesagt, dass sich der Alkomat im Dienstwagen vor dem Wohnblock befindet. Ob er vom Berufungswerber ersucht wurde, den Alkomat in die Wohnung zu bringen, war dem Zeugen nicht mehr bekannt. Jedenfalls hat der Berufungswerber den Alkotest mit dem Hinweis verweigert, dass er nicht mehr aus der Wohnung hinausgeht. Der Gendarmeriebeamte gibt bei der Verhandlung glaubwürdig an, dass er den Berufungswerber mehrmals über die Rechtsfolgen dieser Verweigerung aufgeklärt hat.

 

Hinsichtlich des Verkehrsunfalls gibt der Zeuge an, dass er außer dem umgefahrenen Verkehrszeichen keinen weiteren Schaden festgestellt hat. Die vom Berufungswerber angegebene Eisenstange ist ihm nicht aufgefallen und es hat auch kein Landwirt einen derartigen Schaden beim zuständigen Gendarmerieposten gemeldet.

 

5. Aufgrund der durchgeführten Verhandlung ist erwiesen, dass der Berufungswerber am gegenständlichen Verkehrsunfall beteiligt war, wobei ein Schaden nur an seinem eigenen Fahrzeug sowie an dem Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" eingetreten ist. Weiters ist erwiesen, dass der Berufungswerber die Unfallstelle verlassen hat und zu sich nach Hause gegangen ist, wobei die Entfernung nur zwischen 50 m und 100 m beträgt. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen hat er an der Unfallstelle zurückgelassen und den Gendarmeriebeamten die Wohnung freiwillig geöffnet. Er hat auch seine Lenkereigenschaft zugestanden und die Fragen zum Unfallhergang beantwortet. Weiters ist erwiesen, dass der Berufungswerber Alkoholisierungssymptome aufgewiesen hat, er in einer gesetzeskonformen Weise zum Alkotest aufgefordert wurde und diesen verweigert hat.

 

6. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

6.1. Gemäß § 4 Abs. 1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 die an diesem Unfall ursächlich beteiligten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die angeführten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

  1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
  2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Vorraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

6.2. Der Berufungswerber hat beim gegenständlichen Verkehrsunfall außer seinem eigenen Fahrzeug ausschließlich ein Verkehrszeichen beschädigt. Er hat aber weder den Straßenerhalter noch die Gendarmerie ohne unnötigen Aufschub verständigt, weshalb er "Fahrerflucht" begangen hat. Diese Übertretung ist jedoch - weil eben ausschließlich ein Verkehrszeichen beschädigt wurde - gemäß § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 zu bestrafen. Ein diesbezüglicher Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber innerhalb der Verjährungsfrist aber nicht gemacht, weshalb Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses eingestellt werden musste.

 

Der Berufungswerber war verpflichtet den Verkehrsunfall zu melden, weshalb er auch an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken musste. Er hat sich zwar - nachdem er mindestens zehn Minuten an der Unfallstelle geblieben ist - von dieser entfernt und ist ca. 50 m bis 100 m zu sich nach Hause gegangen, weil er völlig durchnässt war und ihm daher witterungsbedingt entsprechend kalt war. Dies stellt aber im konkreten Fall keine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar, weil der Berufungswerber den erhebenden Gendarmeriebeamten seine Wohnungstür freiwillig geöffnet hat und alle Fragen zum Unfallhergang beantwortet hat. Weiters hat sich das Unfallfahrzeug noch in der Unfallendlage befunden und die Spuren des Verkehrsunfalls waren sichtbar. Von der Gendarmerie wurde eine vollständige Unfallanzeige erstattet, das durchgeführte Verfahren hat keinerlei Hinweise ergeben, dass die Unfallerhebungen durch das Verhalten des Berufungswerbers in irgendeiner Form erschwert worden wären. Es gibt keinen Hinweis, dass der Berufungswerber versucht hätte, den Verkehrsunfall oder seine Beteiligung an diesem zu verschleiern. Der Berufungswerber hat sich lediglich aus durchaus nachvollziehbaren Gründen ein kurzes Stück von der Unfallstelle entfernt, er hat aber an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt, weshalb er die ihm in Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Hinsichtlich der Übertretung des § 5 Abs.2 StVO 1960 hat das Berufungsverfahren ergeben, dass der entsprechend ausgebildete und ermächtigte Gendarmeriebeamte beim Berufungswerber Alkoholisierungsmerkmale festgestellt hat. Er war daher berechtigt, den Berufungswerber zur Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufzufordern und der Berufungswerber wäre verpflichtet gewesen, dieser Aufforderung nachzukommen. Er hat daher die ihm in Punkt 3 vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten. Hinweise auf ein mangelndes Verschulden iSd § 5 Abs.1 VStG sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist anzuführen, dass die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe nur minimal über der gesetzlichen Mindeststrafe liegt. Als wesentlicher Strafmilderungsgrund ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen, sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Die Strafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei von einer durchschnittlichen Pension und keinen Sorgepflichten auszugehen ist.

 

Im Hinblick auf die allgemein bekannte wesentliche Bedeutung der Alkoholbestimmungen auf die Verkehrssicherheit musste die Strafe in dieser Höhe festgesetzt werden, um einerseits den Berufungswerber von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen in Zukunft abzuhalten und andererseits der Allgemeinheit zu dokumentieren, dass Verstöße gegen die Alkoholbestimmungen im Straßenverkehr streng geahndet werden.

 

Die Anwendung des § 20 VStG (Unterschreiten der Mindeststrafe) sowie des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) kommt nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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