Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109144/2/Zo/Pe

Linz, 31.07.2003

 

 

 VwSen-109144/2/Zo/Pe Linz, am 31. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau EG, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 17. Juni 2003, VerkR96-7584-2002, wegen mehrerer Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) zu Recht erkannt:

 

  1. Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich des Schuldspruches in allen sechs Punkten sowie hinsichtlich der verhängten Geldstrafen in den Punkten 1), 2) und 3) bestätigt. Insoweit wird die Berufung abgewiesen.
  2. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe hinsichtlich der Punkte 1), 2) und 3) auf jeweils acht Stunden, die Geldstrafen hinsichtlich der Punkte 4), 5) und 6) auf jeweils 36 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen hinsichtlich der Punkte 4), 5) und 6) auf jeweils zehn Stunden herabgesetzt werden.

     

  3. Die Verfahrenskostenbeiträge für das Verfahren erster Instanz betragen daher für die Punkte 1), 2) und 3) jeweils 36,30 Euro und werden für die Punkte 4), 5) und 6) auf jeweils 3,60 Euro herabgesetzt; für das Rechtsmittelverfahren entfällt der Kostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 16, 19 und 20 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat mit Straferkenntnis vom 17.6.2003, VerkR96-7584-2002, die Berufungswerberin wegen insgesamt sechs Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für schuldig befunden und Geldstrafen von jeweils 363 Euro für die Übertretungen 1), 2) und 3) sowie jeweils 72 Euro für die Übertretungen 4), 5) und 6) verhängt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit jeweils fünf Tagen für die Übertretungen 1), 2) und 3) und mit jeweils einem Tag für die Übertretungen 4), 5) und 6) festgesetzt.

 

Im Einzelnen wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin als nach außen vertretendes iSd § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der Firma BS GesmbH mit Sitz in, mit dem von AT gelenkten Sattelkraftfahrzeug, mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 3.500 kg, 3.500 kg brutto des Gefahrgutes Kohlenwasserstoffe, flüssig, n.a.g. (Solvet Naphta) der Klasse 3 Z31c ADR UN 3295 auf der A8 Innkreisautobahn von Deutschland kommend in Richtung Wels am 5.10.2002 gegen 08.25 Uhr transportiert, wobei bei einer Kontrolle auf Höhe von Abkm. ca. 75,600 (Autobahngrenzübergang und Binnenzollamt Suben) festgestellt wurde, dass

1) sie sich als Beförderer nicht vergewissert habe, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden, weil der Lenker die Voraussetzungen des § 14 GGBG über die besondere Ausbildung der Lenker nicht erfüllte und somit die B6-Bescheinigung nicht mitführen konnte,

2) sie sich als Beförderer durch eine Sichtprüfung nicht vergewissert habe, dass keine Ausrüstungsteile fehlen, weil nur ein ordnungsgemäßes tragbares Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 6 kg Pulver mitgeführt wurde und beim weiteren mitgeführten tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 6 kg die Überprüfung laut Aufschrift nicht rechtzeitig durchgeführt wurde, wodurch kein tragbares Feuerlöschgerät mit einen Mindestfassungsvermögen von 2 kg mitgeführt wurde, und

3) sie sich als Beförderer durch eine Sichtprüfung nicht vergewissert habe, dass keine Ausrüstungsteile fehlen, weil für die Zwei-Fahrer-Fahrzeugbesatzung eine geeignete Warnweste oder Warnkleidung und zwei Handlampen nicht mitgeführt wurden;

4) sie als Zulassungsbesitzerin nicht darauf geachtet habe, das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die iSd § 14 GGBG besonders ausgebildet sind, indem der Lenker Ali TUNC die besondere Ausbildung zum Lenkzeitpunkt nicht absolviert hatte,

5) sie als Zulassungsbesitzerin des oben angeführten Sattelkraftfahrzeuges nicht dafür gesorgt habe, dass ein auf sie zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 GGBG erfüllt sind, welche Bestimmung in Z2 besagt, dass die Fahrzeuge u.a. hinsichtlich ihrer Ausstattung dem ADR entsprechen müssen, weil eines der beiden mitgeführten tragbaren Feuerlöschgeräte mit einem Mindestfassungsvermögen von 6 kg Pulver vorschriftswidrig war, weil laut der angebrachten Aufschrift die nächste Überprüfung nicht rechtzeitig durchgeführt wurde und

6) sie als Zulassungsbesitzerin des oben angeführten Sattelkraftfahrzeuges nicht dafür gesorgt habe, dass ein auf sie zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 GGBG erfüllt sind, welche Bestimmung in Z2 besagt, dass die Fahrzeuge u.a. hinsichtlich ihrer Ausstattung dem ADR entsprechen, weil in der Beförderungseinheit mit der Zwei-Fahrer-Besatzung eine geeignete Warnweste oder Warnkleidung und zwei Handlampen fehlten.

 

Die Berufungswerberin habe dadurch Verwaltungsübertretungen gemäß § 13 Abs.1 Z2 iVm § 27 Abs.1 Z1 GGBG zu 1) sowie gemäß § 13 Abs.1a Z3 iVm § 27 Abs.1 Z1 GGBG zu 2) und 3), weiters Übertretungen gemäß § 13 Abs.5 Z2 iVm § 27 Abs.2 Z10 GGBG zu 4) und gemäß § 13 Abs.5 Z1 iVm § 27 Abs.2 Z10 GGBG zu 5) und 6) begangen. Hinsichtlich der Punkte 1), 2) und 3) wurde unter Anwendung des § 20 VStG jeweils eine Geldstrafe von 363 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils fünf Tagen verhängt, hinsichtlich der Übertretungen 4), 5) und 6) wurde jeweils eine Geldstrafe von 72 Euro und jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von einen Tag verhängt.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 4.7.2003, in welcher die Berufungswerberin vorbringt, dass sie für diese Verwaltungsübertretungen nicht verantwortlich sei. Der Auftraggeber habe nicht auf das Gefahrgut hingewiesen und sie fahren seit längerer Zeit Importladungen für die Firma KG, wobei noch nie Gefahrgut beigeladen worden war. Außerdem habe diese Firma gewusst, dass sie kein Gefahrgut transportieren können. Gemäß den Bestimmungen des GGBG ist auch der Absender verpflichtet, sich vom vorschriftsmäßigen Zustand der Beförderungseinheit zu überzeugen und gegebenenfalls keine Beladung vorzunehmen. Die Beladung sei durch den Absender und nicht durch den Fahrer erfolgt.

 

I.3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 51 Abs.1 VStG, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat, weil im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51c VStG).

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Aus diesem ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und im angefochtenen Bescheid wurde für die einzelnen Übertretungen keine Geldstrafe von mehr als 500 Euro verhängt, weshalb gemäß § 51e Abs.3 VStG von einer Verhandlung abgesehen wurde.

 

I.4.1. Die Berufungswerberin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der BS GesmbH. Dieses Transportunternehmen, welches zugleich Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges, ist, beförderte mit diesem Sattelkraftfahrzeug am 5.10.2002 um ca. 08.25 Uhr auf der A8 Innkreisautobahn von Deutschland kommend in Fahrtrichtung Wels beim Grenzübergang Suben bei km 75,600 das im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides angeführte Gefahrgut. Das Sattelkraftfahrzeug wurde von AT gelenkt, wobei dieser nicht entsprechend § 14 GGBG iVm RN 10315 ADR für die Beförderung von Gefahrgütern ausgebildet ist. Er ist daher auch nicht im Besitz einer B6-Bescheinigung und konnte diese folglich bei der Kontrolle nicht vorweisen. Bei der Kontrolle wurde weiters festgestellt, dass in der Beförderungseinheit zwei 6 kg Feuerlöscher mitgeführt wurden, wobei jedoch bei einem dieser Feuerlöscher die Überprüfung abgelaufen war. Ein ordnungsgemäßer 2 kg Feuerlöscher konnte nicht vorgewiesen werden. Am Beifahrersitz der Beförderungseinheit saß Herr Y. Für diese Zwei-Fahrer-Besatzung fehlte eine geeignete Warnweste oder Warnkleidung und zwei Handlampen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage und wird von der Berufungswerberin auch nicht in Frage gestellt.

 

I.4.2. Gemäß § 27 Abs.1 Z1 GGBG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs.1a, § 23 Abs.2 oder § 24a Abs.1 befördert, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis 43.603 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 27 Abs.2 Z10 GGBG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Zulassungsbesitzer entgegen § 13 Abs.5 nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmung sorgt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 3.633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 13 Abs.1a GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs.1 u.a.

Z2... sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden;

Z3... sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.

 

Gemäß § 13 Abs.5 GGBG hat der Zulassungsbesitzer

1) dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und

2) darf das Lenken einer Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen überlassen, die iSd § 14 besonders ausgebildet sind.

 

Gemäß § 14 Abs.1 GGBG müssen Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, soweit dies aufgrund der gemäß § 2 Z1 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, besonders ausgebildet sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäß § 2 Z1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß RN 10240 Abs.1 ADR muss jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver, das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Führerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen sowie zusätzlich mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 6 kg Pulver, das geeignet ist, einen Brand der Reifen/Bremsen oder einen Brand der sich auf die Ladung erstreckt, zu bekämpfen, ausgerüstet sein.

 

Gemäß RN 10240 Abs.3 ADR müssen die den Vorschriften des Abs.1 entsprechenden tragbaren Feuerlöschgeräte mit einer Plombierung versehen sein, durch die sich nachprüfen lässt, dass sie nicht verwendet worden sind. Außerdem müssen sie eine Kennzeichnung tragen, die die Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde anerkannten Norm nachweist und eine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung.

 

Gemäß RN 10260 lit.b ADR muss jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern ausgerüstet sein mit der erforderlichen Ausrüstung zur Durchführung der in den Sicherheitshinweisen nach RN 10385 genannten allgemeinen Maßnahmen, insbesondere,

zwei selbststehende Warnzeichen;

eine geeignete Warnweste oder Warnkleidung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung;

eine Handlampe für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung.

 

Gemäß RN 10315 Abs.2 ADR müssen Lenker anderer als in Abs.1 genannten Fahrzeuge, deren höchstzulässige Gesamtmasse 3.500 kg übersteigt und mit denen gefährliche Güter befördert werden, im Besitz einer Bescheinigung sein, die von der zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle ausgestellt wurde und durch die nachgewiesen wird, dass die Fahrzeuglenker an einer Schulung teilgenommen haben und eine Prüfung über die besonderen Anforderungen bestanden haben, die bei der Beförderung gefährlicher Güter, die nicht in Tanks befördert werden, zu erfüllen sind.

 

Gemäß RN 10381 Abs.2 lit.b müssen in der Beförderungseinheit, falls es die Vorschriften dieser Anlage vorsehen, die Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeuglenkers nach RN 10315 in der in Anhang B6 dargestellten Form mitgeführt werden.

 

I.4.3. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes ist erwiesen, dass der Lenker AT nicht entsprechend den Bestimmungen des GGBG und ADR ausgebildet war. Er konnte daher auch keine B6-Bescheinigung mitführen. Weiters ist erwiesen, dass beim zweiten mitgeführten 6 kg Feuerlöscher die Überprüfungsfrist abgelaufen war sowie für die Zwei-Fahrer-Besatzung eine geeignete Warnweste oder Warnkleidung sowie zwei Handlampen fehlten. Diese Feststellungen der Gendarmeriebeamten wurden von der Berufungswerberin auch nicht bestritten.

 

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des VwGH vom 15.11.2000, 2000/03/0143, hinzuwiesen, wonach die den Beförderer und den Zulassungsbesitzer beim Transport gefährlicher Güter treffenden Verpflichtungen unabhängig von einander bestehen. Es handelt sich dabei um Delikte, die einen Verstoß gegen unterschiedliche Verhaltensanforderungen einerseits an den Beförderer und andererseits an den Zulassungsbesitzer zum Inhalt haben. Die erstinstanzliche Behörde hat die im Spruch angeführten Übertretungen der Berufungswerberin daher zu Recht einerseits in ihrer Funktion als Beförderer und andererseits in ihrer Funktion als Zulassungsbesitzerin vorgeworfen.

 

I.4.4. Die Berufungswerberin fühlt sich für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen nicht verantwortlich, weil sie gar nicht gewusst habe, dass beim gegenständlichen Transport Gefahrgut befördert wird. Sie sei vom Auftraggeber nicht darauf hingewiesen worden, obwohl dieser wusste, dass sie gar kein Gefahrgut transportieren könne.

 

Dieses Vorbringen ändert nichts an der Strafbarkeit der Berufungswerberin. Dem Fahrzeuglenker wurde bei der Übernahme des Gefahrgutes auch ein ordnungsgemäßes Beförderungspapier übergeben. Damit musste er wissen, dass er Gefahrgut transportiert. Dies deckt sich auch mit seinen Angaben gegenüber der Gendarmerie. Er wäre daher verpflichtet gewesen, seinen Arbeitgeber (und damit den Beförderer des gegenständlichen Gefahrgutes und die Zulassungsbesitzerin der Beförderungseinheit) auf diesen wesentlichen Umstand hinzuweisen. Nach dem Berufungsvorbringen hat er dies offenkundig unterlassen. Es bestand also im Unternehmen der Berufungswerberin offenkundig kein wirksames Kontrollsystem, um sicherzustellen, dass Gefahrgüter nur entsprechend den rechtlichen Bestimmungen transportiert werden. Die Berufungswerberin hat sich nach ihren eigenen Angaben ausschließlich auf die Angaben im Transportauftrag verlassen. Die Bezeichnung "Komplettladung Sammelgut" sagt jedoch nichts darüber aus, ob sich in diesem Sammelgut auch Gefahrgüter befinden oder nicht. Diesbezüglich wird auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH können die Verpflichtungen nach dem GGBG nicht von den verschiedenen dafür Verantwortlichen auf einen anderen Beteiligten am Gefahrguttransport abgewälzt werden. Eine solche Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ist nur dann möglich, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (VwGH 19.3.2003, 2001/03/0009). Im Verhältnis zwischen Beförderer und Absender gibt es diese Möglichkeit nicht. Wohl darf gemäß § 13 Abs.1a letzter Satz GGBG der Beförderer u.a. hinsichtlich der vorgeschriebenen Unterlagen auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. Dies kann die Berufungswerberin hinsichtlich der fehlenden B6-Bescheinigung aber nicht entlasten, weil ihr der Absender mit dem Beförderungspapier ohnedies die Information gegeben hat, dass Gefahrgut transportiert wird. Weiters fällt die Tatsache, dass der bei der Berufungswerberin beschäftigte Fahrer nicht über die erforderliche Gefahrgutausbildung verfügte, in die Sphäre der Berufungswerberin und nicht in jene des Absenders.

 

I.4.5. Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen, dennoch ist sie aus folgenden Gründen teilweise berechtigt:

 

Die erste Instanz hat hinsichtlich der Übertretungen des GGBG als Beförderer in großzügiger aber vertretbarer Weise die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe um die Hälfte unterschritten, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Hinsichtlich der Übertretungen als Zulassungsbesitzerin hat sie von § 20 VStG aber nicht Gebrauch gemacht, obwohl diese Übertretungen einerseits den selben Unrechtsgehalt aufweisen und andererseits für die Berufungswerberin die selben Milderungsgründe vorliegen und Erschwerungsgründe fehlen. Es waren daher konsequenterweise auch die in den Punkten 4), 5) und 6) verhängten Strafen unter Anwendung des § 20 VStG um die Hälfte zu reduzieren.

 

Hinsichtlich der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen war zu berücksichtigen, dass nach der Judikatur des VwGH (siehe z.B. VwGH 29.5.1998, 96/02/0130) das prozentuelle Verhältnis zwischen der verhängten Geldstrafe und der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe ungefähr gleich sein muss, wie das prozentuelle Verhältnis zwischen der tatsächlich verhängten Ersatzfreiheitsstrafe und der gesetzlich festgelegten maximalen Ersatzfreiheitsstrafe. Davon abweichende Ersatzfreiheitsstrafen bedürfen einer besonderen Begründung, weil gemäß § 16 Abs.2 VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung (also nach § 19 VStG) festzusetzen ist. Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates kein Grund ersichtlich, warum bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe von der in § 27 Abs.1 GGBG gesetzlich vorgegebenen Relation zwischen der maximalen Geldstrafe und der maximalen Ersatzfreiheitsstrafe abgewichen werden sollte. Es waren daher die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen deutlich herabzusetzen.

 

I. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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