Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240451/2/Gf/An

Linz, 02.01.2003

 

 

 VwSen-240451/2/Gf/An Linz, am 2. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des G B, G, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 10. Dezember 2002, Zl. VetR96-9/5-2001ad, wegen einer Übertretung des Fleischuntersuchungsgesetzes, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG..

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 10. Dezember 2002, Zl. SanRB96-2-1--2001, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden) verhängt, weil er am 15. Juni 2001 in seinem Betrieb zwei Schafe geschlachtet habe, obwohl dafür weder die hygienischen Voraussetzungen noch eine Bewilligung des Landeshauptmannes in Form einer Veterinärkontrollnummer vorgelegen sei(en); dadurch habe er eine Übertretung des § 38 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl.Nr. 522/1982, i.d.F. BGBl.Nr. I 96/2002 (im Folgenden: FlUG), i.V.m. § 16 der Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl.Nr. 396/1994, i.d.F. BGBl.Nr. II 146/2002 (im Folgenden: FrFlHV), begangen, weshalb er nach § 50 FlUG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 11. Dezember 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 20. Dezember 2002 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Tatbestand auf Grund entsprechender Wahrnehmungen im Zuge einer amtsärztlichen Revision als erwiesen anzusehen sei.

Bei der Strafbemessung seien mehrere einschlägige Vorstrafen als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die Schafe auf Ersuchen ihres Besitzers geschlachtet habe und diesem das Fleisch unmittelbar nach der Zerlegung ausfolgen wollte. Deshalb liege im Ergebnis bloß eine nicht bewilligungspflichtige Hausschlachtung - wie sie auch den Landwirten ohne weiteres gestattet sei - vor.

Aus diesem Grund wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Vöcklabruck zu Zl. VetR96-9-2001ad; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 50 Z. 22 FlUG - in der bezogen auf den Tattag (15. Juni 2001) maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 98/2001 - begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung, der gegen Ge- oder Verbote einer auf Grund des § 38 Abs. 2 und 3 FlUG erlassenen Verordnung verstößt.

4.2. Die FrFlHV wurde, wie aus deren Präambel hervorgeht, u.a. auch auf Grund des § 38 Abs. 2 und 3 FlUG erlassen; deren § 16 enthält in zwei Absätzen eine Vielzahl von konkreten Hygienebestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion bzw. für Schlachtbetriebe mit geringer Produktion.

Gegen welche dieser Bestimmungen der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall verstoßen haben soll, lässt sich aber aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht einmal andeutungsweise ableiten, wenn ihm darin bloß pauschal angelastet wird, eine "Schlachtung ..... vorgenommen" zu haben, "obwohl ..... dafür die hygienischen Voraussetzungen fehlen". Damit entspricht das Straferkenntnis aber offenkundig nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG.

Wenn dem Rechtsmittelwerber andererseits vorgeworfen wird, dass "für solche Tätigkeiten keine Bewilligung des Landeshauptmannes von OÖ. in Form einer entsprechenden Veterinärkontrollnummer" vorliegt, so ist dies nicht nach dem im Spruch explizit (und ausschließlich) herangezogenen § 16 FrFlHV strafbar.

Im Hinblick auf die zwischenzeitlich bereits eingetretene Verfolgungsverjährung kam sohin die gemäß § 44a Z. 1 und 2 VStG erforderliche Spruchkorrektur von vornherein nicht in Betracht.

4.3. Der gegenständlichen Berufung war vielmehr gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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