Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109146/14/Bm/Rd/Sta

Linz, 27.08.2004

 

 

 VwSen-109146/14/Bm/Rd/Sta Linz, am 27. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bismaier über die Berufung des T B, P, S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 3.7.2003, Zl. S 3124/ST/03, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.8.2004 zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich der Fakten 1a, 1b, 2a, 2b und 3a wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

Bezüglich der Fakten 3b und 4 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 7,20 Euro.

Der Bw hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren (Fakten 3b und 4) 20 % der verhängten Geldstrafen, ds insgesamt 14,40 Euro, zu leisten

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 45 Abs.1 Z1 und Z3 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 3.7.2003, S 3124/ST/03, wurden über den Berufungswerber (kurz: Bw) Geldstrafen von 1a) 36 Euro,
1b) 36 Euro, 2a) 36 Euro, 2b) 21 Euro, 3a) 36 Euro, 3b) 36 Euro und 4) 36 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1a) 1b) 2a) 3a) 3b) und 4) je 16 Stunden und zu 2b) 14 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1a) § 9 Abs.6 StVO 160, 1b) § 11 Abs.1 StVO 1960, 2a) § 13 Abs.2a StVO 1960, 2b) § 11 Abs.2 StVO 1960, 3a) § 7 Abs.1 StVO 1960, 3b) § 21 Abs.1 StVO 1960 und 4) § 21 Abs.1 StVO 1960 verhängt, weil er am 8.4.2003 zwischen ca. 17.45 Uhr und 17.50 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen

1) in Steyr, Kreuzung Pachergasse mit der Klotzstraße vom Kreisverkehr kommend in Richtung Klotzstraße

a) den auf der Fahrbahn angebrachten geradeaus weisenden Richtungspfeil nicht beachtet habe, weil die Fahrt nach links fortgesetzt worden sei,

b) sich beim Wechseln des Fahrstreifens nicht davon überzeugt habe, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich gewesen sei,

2) in Steyr, Kreuzung Klotzstraße mit der Schönauerstraße in Fahrtrichtung Damberggasse

a) auf einer Kreuzung mit mehrstreifiger Fahrbahn nicht den Fahrstreifen weiter benützt habe, der vor dem Einbiegen befahren wurde und beim Wechseln des Fahrstreifens sich nicht davon überzeugt habe, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich gewesen sei,

b) die bevorstehende Änderung des Fahrstreifens (gemeint wohl: nicht) so rechtzeitig angezeigt habe, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können,

3) in Steyr, Schönauerstraße Richtung Damberggasse auf Höhe des Hauses Nr. 5

a) als Lenker eines Fahrzeuges nicht so weit rechts gefahren sei, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist,

b) ohne, dass es die Verkehrssicherheit erfordert habe, das Fahrzeug jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abgebremst habe, sodass andere Straßenbenützer dadurch gefährdet worden seien,

4) in Steyr, Damberggasse auf Höhe des Hauses Nr. 10 neuerlich, ohne dass es die Verkehrssicherheit erfordert habe, das Fahrzeug jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abgebremst habe, sodass andere Straßenbenützer dadurch gefährdet worden seien.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Als Begründung wurde vom Bw eingewendet, dass er entgegen den Angaben der Anzeigerin soweit rechts gefahren sei, wie dies aufgrund der Straßenlage möglich gewesen sei. Die Anzeigelegerin hätte ihn ansonsten nicht überholen können. Er habe sich nicht auf den geradeaus weisenden Fahrstreifen eingeordnet, sondern sei er bereits auf dem linksführenden Fahrstreifen mit dem auf der Fahrbahn angebrachten linksweisenden Richtungspfeil eingeordnet gewesen. Es sei somit nicht richtig, dass er die Anzeigerin geschnitten habe. Er habe auch jedes mal den Fahrstreifenwechsel, sofern ein solcher vorgenommen wurde, mit dem Blinker angezeigt. Er bleibe auch bei seiner Verantwortung, dass er vor dem Schutzweg die Geschwindigkeit reduzieren musste, da sich jemand auf dem Schutzweg befand. Auch sei er zu diesem Zeitpunkt soweit wie möglich rechts gefahren.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Steyr als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat für den 20.8.2004 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung - verbunden mit einem Lokalaugenschein - anberaumt und an diesem Tage auch abgehalten. Zur Verhandlung wurden sowohl die Parteien als auch Frau G K als Zeugin geladen. Der Bw ist im Übrigen der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Hinsichtlich des stattgebenden Teils der Berufung (Fakten 1a, 1b, 2a, 2b und 3a) ist Folgendes zu bemerken:

 

Die anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Frau K gab schlüssig und glaubwürdig an, dass sie bezüglich der Fakten 1a, 1b, 2a und 2b keine detaillierte Erinnerung mehr habe, jedoch könne sie sich konkret an die damaligen Wahrnehmungen, nämlich dahingehend, dass der Bw einen Fahrstreifenwechsel ohne Blinkzeichen zu geben durchgeführt habe, aber auch, dass das Fahrzeug des Bw ohne einen für die Zeugin erkennbaren Grund abrupt abgebremst wurde, erinnern. Die Schilderungen hiezu waren glaubwürdig und in sich widerspruchsfrei.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat bei seinen Entscheidungen den Grundsatz der Unmittelbarkeit zu berücksichtigen, dh, wurde eine Verhandlung durchgeführt, dann ist bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist (vgl. § 51i erster Satz VStG).

 

Es war daher mangels entsprechender Erinnerung der Zeugin an konkrete Vorgänge das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Fakten 1a, 1b, 2a und 2b aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Hinsichtlich Faktum 3a des angefochtenen Straferkenntnisses ist Nachstehendes auszuführen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG iVm § 7 Abs.1 StVO 1960 erfordert die Tatumschreibung einer Übertretung nach § 7 Abs.1 StVO einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies zumutbar und möglich gewesen ist (vgl. VwGH vom 14.7.1993, 92/03/0080, 15.12.1993, 92/03/0249).

 

Diesem Erfordernis ist die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis nicht nachgekommen, da dem Bw lediglich der Gesetzestext des § 7 Abs.1 StVO 1960 zur Last gelegt wurde, ohne ihm vorzuhalten, worin denn konkret die Verletzung (zB dass er in Schlangenlinien oder in der Fahrbahnmitte gefahren sei) gelegen sei.

 

Das angefochtene Straferkenntnis war daher hinsichtlich Faktum 3a gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG zur Einstellung zu bringen.

 

Bezüglich des abweisenden Teils der Berufung (Fakten 3b und 4) ist auszuführen:

 

Der Bw wurde zur Anzeige gebracht, da er zum Vorfallszeitpunkt das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug entgegen der Bestimmung des § 21 Abs.1 StVO 1960 abrupt und überraschend abgebremst hat. Die belangte Behörde stützt ihr daraufhin erlassenes Straferkenntnis auf die Angaben der Anzeigelegerin gegenüber einem Sicherheitswacheorgan der Bundespolizeidirektion Steyr laut Anzeige vom 9.4.2003 sowie auf ihre Aussage als Zeugin vor der belangten Behörde am 20.5.2003. Die Zeugin hat das vom Bw gesetzte Fahrverhalten als rücksichtslos und gefährlich eingestuft.

 

Demgegenüber bestreitet der Bw die Übertretungen in seinen schriftlichen Rechtfertigungen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat unter Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung grundsätzlich davon auszugehen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung niemand einen anderen Fahrzeuglenker zur Anzeige bringt, wenn er nicht entsprechende Wahrnehmungen gemacht hat. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass ein solcher Anzeigeleger mit einer oder mehreren zeugenschaftlichen Einvernahmen durch die Behörde rechnen muss, welcher Umstand und der damit verbundene Zeit- und Wegaufwand in der Regel derartigen sogenannten "Privatanzeigen" entgegensteht. Diese Erwägungen treten in der Regel erst bei tatsächlich gravierenden Delikten in den Hintergrund. Des Weiteren hat die Zeugin bei ihrer Einvernahme im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens ihre Wahrnehmungen schlüssig und glaubhaft geschildert, sodass die Berufungsbehörde nicht zu erkennen vermag, welche Zweifel daran gerechtfertigt wären, zudem der Bw von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung Abstand genommen und sich somit auch die Möglichkeit der direkten Befragung der Zeugin bzw der Vermittlung eines Eindruckes seiner Glaubwürdigkeit vergeben hat.

Es ergibt sich daher zusammenfassend, dass die dem Bw zur Last gelegten Übertretungen mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit erwiesen sind.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das jähe und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschende Abbremsen stellt eine massive Gefährdung der Verkehrssicherheit dar, zumal eine derartige Fahrweise häufig Mitursache für Auffahrunfälle ist. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass lediglich der Zufall schwerwiegende Folgen der Tat verhindert hat. Die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von je 36 Euro hält einer Überprüfung anhand dieser Erwägungen ohne weiteres stand und kann geradezu als milde bezeichnet werden.

Die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von je 36 Euro liegen im Übrigen im untersten Bereich des Strafrahmens (Geldstrafe bis zu
726 Euro).

Die persönlichen Verhältnisse des Bw wurden bereits von der belangten Behörde ausreichend gewürdigt und lassen diese überdies erwarten, dass der Bw in der Lage sein wird, diese ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen.

Wenngleich die belangte Behörde auf den beim Bw nach der Aktenlage gegebenen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht expressis verbis eingegangen ist, so hat sie ihn angesichts der geringen Höhe der verhängten Geldstrafe de facto hinreichend berücksichtigt.

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Fakten 3b und 4 zu bestätigten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bismaier

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum