Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109148/13/Re/Sta

Linz, 03.12.2003

 

 

 VwSen-109148/13/Re/Sta Linz, am 3. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Reichenberger über die Berufung des J A eingebracht vom damaligen Rechtsvertreter Dr. H B Rechtsanwalt in L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 25. Juni 2003, AZ.: S 7846/ST/02, betreffend Übertretung des § 5 Abs.2 und 4 StVO 1960 sowie § 134 Abs.1 KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.11.2003 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das bekämpfte Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass am Ende des Spruchtextes zum Faktum I. angefügt wird: "Dies obwohl Sie das Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen gelenkt haben und bei Ihnen Alkoholisierungsmerkmale, wie deutlicher Alkoholgeruch aus dem Mund und unsicherer Gang wahrgenommen wurden."

 

  1. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 320 Euro (StVO) und 5 Euro (KFG), insgesamt somit 325 Euro zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 und 19, 51 und 51c VStG.

§ 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 sowie § 99 Abs. 5 iVm § 134
Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung des § 5 Abs.2 und 4 StVO iVm § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 1.600 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen verhängt, weil er am 29. September 2002 um 3.40 Uhr in S, auf dem Gehsteig vor dem Haus N, gegenüber einem zur Durchführung von Untersuchungen der Atemluft nach Alkohol besonders geschulten und ermächtigten Organ der Straßenaufsicht (Polizeibeamter der Bundespolizeidirektion Steyr) geweigert hat, sich zur Durchführung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zur nächstgelegenen Dienststelle vorführen und somit die Untersuchung durchführen zu lassen.
  2. Mit demselben Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 134 Abs.1 iVm § 99 Abs.5 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 25 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Stunden verhängt, weil er am 29.9.2002 um 3.20 Uhr in S, entlang der M, von dort in die H-S, weiter in die N bis vor das Haus N das Kraftfahrzeug PKW Honda, rot, mit dem amtlichen Kennzeichen gelenkt und dabei die eingeschaltete Nebelschlussleuchte verwendet hat, obwohl keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel oder dergleichen gegeben war.

     

    Weiters wurde ihm gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren I. Instanz in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind insgesamt 162,50 Euro, vorgeschrieben.

  3. Dagegen hat der Berufungswerber, vertreten durch RA Dr. H B, L, M, mit Schriftsatz vom 8. Juli 2003, bei der Bundespolizeidirektion Steyr eingelangt am 10. Juli 2003, innerhalb offener Frist Berufung erhoben; diese Berufung wurde von der Bundespolizeidirektion Steyr dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.
  4. Gemäß § 51c VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall durch ein Einzelmitglied zu entscheiden, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

  5. In der Berufung wird im Wesentlichen auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen, darüber hinaus ausdrücklich die Erfüllung des Tatbestandes der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen bestritten und festgestellt, dass die Erstbehörde bei richtiger Würdigung seines Vorbringens davon hätte ausgehen müssen, dass eine korrekte Aufforderung zum Alkotest nicht erfolgt ist, ebenso wenig sei auf Grund der Beweisergebnisse mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar, dass tatsächlich von ihm die Nebelschlussleuchte ohne Sichtbehinderung verwendet worden sei. Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung um den Sachverhalt einer exakten Klärung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zuzuführen, weiters die Herabsetzung der über ihn verhängten Geldstrafe wegen des Verweigerungsdeliktes bzw. um Prüfung der Anwendung des § 21 VStG hinsichtlich des Faktums II.
  6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bundespolizeidirektion Steyr sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25. November 2003.
  7. Die Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung wurde sowohl dem Berufungswerber persönlich durch Hinterlegung als auch nachweisbar zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters zugestellt.

    Erst nach ordnungsgemäßer Ladung hat der Rechtsvertreter des Berufungswerbers dem Unabhängigen Verwaltungssenat gegenüber mit Eingabe vom 4.11.2003 bekannt gegeben, dass das Vollmachtsverhältnis zum Berufungswerber zur Auflösung gebracht worden ist.

    Gemäß dem Ergebnis des durchgeführten erstinstanzlichen Verfahrens lenkte der Berufungswerber laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Steyr, Verkehrsunfallkommando, am 29.9.2002 den PKW Honda, mit dem polizeilichen Kennzeichen , bei klarer Sicht um 3.20 Uhr mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte in Steyr, auf der M nach links zur H und in weiterer Folge nach rechts auf die N. Nächst dem Objekt N stellte er sein Fahrzeug ab. Bei der anschließenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurden Alkoholgeruch aus dem Munde, schwankender Gang und gerötete Augenbindehäute festgestellt, weshalb der Berufungswerber zu einer Atemalkoholuntersuchung im Wachzimmer Tomitzstraße aufgefordert wurde. Diesen verweigerte er mit der Begründung, dass er nichts getrunken habe und dass die Beanstandung bereits auf Privatgrund erfolgt sei. In der Folge wurde dem Berufungswerber zugestanden, zunächst mit seiner Gattin zu sprechen und habe er daraufhin in der Wohnung in Anwesenheit seiner Gattin nach ausführlicher Belehrung und Unterrichtung neuerlich die Vorführung zum Alkotest verweigert, obwohl er auf die Folgen der Verweigerung aufmerksam gemacht worden sei.

    Bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens führte der Berufungswerber, damals durch seinen Rechtsanwalt im Wesentlichen aus, er sei nicht einmal aufgefordert worden, einen Alkotest abzulegen. Es bestand auch keine Veranlassung, einen Alkotest durchzuführen, da überhaupt kein Hinweis auf eine Alkoholisierung seinerseits vorlag. Die einschreitenden Beamten seien nicht berechtigt gewesen, gemäß § 5 Abs.2 StVO vorzugehen. Es stehe in keiner Weise fest, ob die Beamten den Kriterien des § 5 Abs.2 StVO entsprächen, sohin überhaupt berechtigt waren, einen Alkotest durchzuführen. Die Anhaltung sei rechtswidrig erfolgt, er sei auf Privatgrund beanstandet worden, auf die Straße gestoßen und persönlich beleidigt worden. Eine derartige Vorgangsweise könne nicht die Kriterien des § 5 Abs.2 StVO erfüllen. Er habe keinen Alkohol getrunken und sei völlig nüchtern gewesen.

    In den daraufhin von der Bundespolizeidirektion Steyr durchgeführten Zeugenvernehmungen des GI F A und des Ktr. Insp. L S haben diese ihre Angaben laut Anzeige vom 29. September 2002 bestätigt.

    Zur mündlichen Berufungsverhandlung ist der Berufungswerber nicht erschienen, obwohl er ordnungsgemäß hiezu geladen wurde. Dazu ist festzustellen, dass zunächst die Ladung zu Handen seines Rechtsvertreters ordnungsgemäß erfolgt ist, da die Mitteilung desselben hinsichtlich der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses beim Unabhängigen Verwaltungssenat erst nach zugestellter Ladung, nämlich am 4. November 2003, eingelangt und somit erst mit diesem Tag der Behörde gegenüber wirksam wurde. Darüber hinaus erfolgte eine Zustellung per Hinterlegung direkt an den Berufungswerber.

    Ergänzende Vorbringen des Berufungswerbers wurden daher im Rahmen des Berufungsverfahrens, insbesondere im Rahmen der Berufungsverhandlung, nicht mehr vorgebracht.

    Die beiden Beamten der Bundespolizeidirektion Steyr, welche am 29. September 2002 die dienstliche Wahrnehmung und die Amtshandlung durchgeführt haben, erklärten bei ihren Aussagen im Rahmen der Berufungsverhandlung übereinstimmend, dass sie zunächst hinter dem Berufungswerber bzw. des von diesem gelenkten PKW's, Marke Honda, nachgefahren sind. Auf Grund der von diesem Fahrzeug eingeschalteten Nebelschlussleuchte wurde dem Fahrzeug gefolgt, da keinerlei Sichtbehinderungen durch Regen, Nebel oder Schneefall gegeben war. Vor dem Objekt N in Steyr hatte der Berufungswerber sein Fahrzeug geparkt und ist ausgestiegen. Der Zeuge GI F A führte die Amtshandlung. Beide Polizeibeamten haben unsicheren Gang und Alkoholgeruch aus dem Mund des Berufungswerbers eindeutig wahrnehmen können. Aus diesem Grunde wurde er zunächst noch am Gehsteig aufgefordert, zum Alkotest mit ins Wachzimmer Tomitzstraße zu fahren. Dies hat der Berufungswerber verweigert. Auch in der dann aufgesuchten Wohnung des Berufungswerbers nach Rücksprache mit dessen Frau hat der Berufungswerber eine nochmalige Aufforderung zum Mitfahren zwecks Durchführung der Atemluftuntersuchung ausdrücklich verweigert.

    Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass die Aussagen der beiden amtshandelnden Gendarmeriebeamten schlüssig und in sich widerspruchsfrei sind. Es bestehen keine Bedenken, diese der Entscheidung zu Grunde zu legen.

    Die unter Wahrheitspflicht erfolgte Vernehmung der Zeugen im Rahmen der Berufungsverhandlung ergab übereinstimmende und entscheidungstaugliche Aussagen. Von Polizeibeamten, die bereits jahrelang mit dem Wahrnehmen von auffälligem Verhalten im Straßenverkehr, insbesondere auch mit der Feststellung von Alkoholisierungssymptomen beschäftigt sind, ist grundsätzlich zu erwarten, dass sie einen Sachverhalt entsprechend wiedergeben können. Sie sind insbesondere auch speziell für solche Aufgaben geschult.

    Beide Beamte haben übereinstimmend ausgesagt, dass zur Tatzeit keinerlei Sichtbehinderung durch Regen, Nebel oder Schneefall war. Darüber hinaus wurde ebenso übereinstimmend ausgesagt, dass der Berufungswerber den PKW gelenkt hat, dass bei ihm eindeutige Symptome wie unsicherer bzw. schwankender Gang und Alkoholgeruch aus dem Mund festgestellt werden konnten und er die ausdrückliche Aufforderung, mit ihnen ins Wachzimmer zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung mitzufahren, abgelehnt und somit verweigert hat. Die Beamten konnten daher zu Recht auf Grund der festgestellten Symptome davon ausgehen, dass der Berufungswerber sich in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

     

  8. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 2 bis 6 Wochen zu bestrafen ist, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind unter anderem besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

In Bezug auf die Erfüllung des objektiven Tatbildes lässt der diesbezüglich unstrittige Sachverhalt unschwer eine eindeutige und vollständige Subsumtion unter die zitierte gesetzliche Bestimmung zu. Es ist zu Recht unbestritten, dass der Berufungswerber zur Tatzeit den PKW mit dem Kennzeichen , welcher im Übrigen auf ihn zugelassen ist, gelenkt hat. Das Beweisverfahren im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung hat darüber hinaus eindeutig und zweifelsfrei ergeben, dass der Berufungswerber korrekt zum "Alkotest" aufgefordert worden ist. Die Beamten waren hiezu auch berechtigt, da sie eindeutige Hinweise (Symptome) zum Verdacht des Lenkens des Fahrzeuges in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand hatten. Schließlich ist nicht weniger übereinstimmend festgestellt worden, dass zur Tatzeit keinerlei Sichtbehinderung gegeben war und aus diesem Grunde die eingeschaltete Nebelschlussleuchte die Aufmerksamkeit der Polizeibeamten auf dieses Fahrzeug gelenkt hat .

 

Dass der amtshandelnde Polizeibeamte und Zeuge GI F A zur Aufforderung und Durchführung einer Atemluftuntersuchung ermächtigt war, ist aus der im Akt befindlichen Ermächtigungsurkunde der Bundespolizeidirektion Steyr, GZ. P-2124, nachgewiesen und wurde auch bei der unter Wahrheitspflicht stattgefundenen Vernehmung desselben bestätigt.

 

Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die Strafe im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes (1.162 Euro bis 5.813 Euro) nach den Kriterien des § 19 VStG bemessen hat. Die Behörde konnte nicht die Mindeststrafe verhängen, da im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend zu werten war, dass eine einschlägige rechtskräftige Vorstrafe der BH Steyr-Land vom Juli 1999 wegen desselben Deliktes nach § 99 Abs.1 lit.b StVO aktenkundig war.

 

Als mildernd wurden ohnedies die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers gewertet. Darüber hinaus auch die Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind und insgesamt eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation, da andernfalls schon aus spezialpräventiven Gründen die Strafe wesentlich höher hätte ausfallen müssen.

 

In Bezug auf den Tatbestand der zu unrecht eingeschalteten Nebelschlussleuchte ist anzuführen, dass insbesondere in den Nachtstunden eine eingeschaltete Nebelschlussleuchte auf Grund ihrer hohen Leuchtkraft bei Nichtvorhandensein von sonstigen Sichtbehinderungen, wie Regen, Schneefall oder Nebel Blendwirkungen gegenüber dem nachfolgenden Verkehr auftreten, schon aus diesem Grunde nicht von unbedeutenden Folgen der Übertretung gesprochen werden kann, weshalb mangels Vorliegens aller Voraussetzungen die Anwendung des § 21 VStG ausscheidet.

 

Die Spruchergänzung war aus Gründen der Konkretisierung des Tatvorwurfes erforderlich und durfte erfolgen, da diese Merkmale noch innerhalb der Verfolgungsverjährung Teil der Verfolgungshandlungen waren.

 

 

Zu II.: Die Kostenentscheidung ist in den angeführten Gesetzesstellen begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger
 

 
 
 

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