Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109149/2/Zo/Ka

Linz, 23.07.2003

 

 

 VwSen-109149/2/Zo/Ka Linz, am 23. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des WK, Wels, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 12.5.2003, Zl. VerkR96-6962-2002-OJ/Hi, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 AVG, §§ 24 und 49 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Gegen den Berufungswerber (Bw) wurde von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wegen einer verkehrsrechtlichen Übertretung eine Strafverfügung erlassen. Diese wurde vorerst am 4.2.2003 beim Postamt Wels hinterlegt, wobei jedoch in weiterer Folge der Originalbrief nicht mehr beim Postamt auffindbar war, weil dieser irrtümlich bereits vor Ablauf der Hinterlegungsfrist an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr zurückgesendet worden war. Es wurde daher die Strafverfügung neuerlich mittels RSa abgesendet und vom nunmehrigen Bw am 10.2.2003 nachweislich übernommen. Am 27.2.2003 gab der Bw einen Einspruch gegen diese Strafverfügung zur Post. Diesen Einspruch hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr nach Wahrung des Parteiengehörs mit dem nunmehr bekämpften Bescheid als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen am 16.5.2003 zugestellten Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, dass sich zwar die Behörde Fehler erlauben dürfe (falsche Beschilderung und Zustellfehler), der Staatsbürger jedoch nicht. Er beantragte daher, die Strafe zu reduzieren.

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt, weshalb dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr, Zl. VerkR96-6962-2002.

 

3.3. Aus der Aktenlage und den Angaben des Bw ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt. Die Berufung richtet sich lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid und die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt, weshalb gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen wurde.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

4.2. Im vorliegenden Fall wurde die Strafverfügung nach einem ersten erfolglosen Zustellversuch nachweislich am 10.2.2003 eigenhändig zugestellt. In der Rechtmittelbelehrung der Strafverfügung ist die Einspruchsfrist richtig mit zwei Wochen angegeben. Diese zweiwöchige Einspruchsfrist endete daher am 24.2.2003. Der am 27.2.2003 zur Post gegebene Einspruch ist daher verspätet. Die Tatsache, dass vorher ein ergebnisloser Zustellversuch durchgeführt wurde, ändert daran nichts, weil eben die Zustellung der Strafverfügung letztlich am 10.2.2003 ordnungsgemäß erfolgte. Der in der Berufung behauptete Zustellfehler liegt daher nicht vor.

 

Wegen der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ist es nicht möglich, die vom Bw in seinem Einspruch behaupteten Mängel bei der Kundmachung des gegenständlichen Parkverbotes inhaltlich zu prüfen. Die Zurückweisung seines Einspruches durch den Bezirkshauptmann von Urfahr mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht, weshalb die Berufung abzuweisen war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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