Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109152/2/Kof/He

Linz, 22.07.2003

 

 

 VwSen-109152/2/Kof/He Linz, am 22. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn W. W. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, Spruch-Punkt 2) vom 16.6.2003, VerkR96-5674-2003 betreffend die Übertretung des § 36 lit.c KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben.

Das angefochtene Straferkenntnis - Spruch-Punkt 2) - wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Berufungswerber hat hinsichtlich Spruch-Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses keine Verfahrenskostenbeiträge zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG;

§ 64 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Eingangs ist der Ordnung halber festzustellen, dass über den Berufungswerber mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis - Spruch-Punkt 1) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.2 iVm § 4 Abs.7 und § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 60 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden verhängt wurde.

Zusätzlich wurden Verfahrenskosten von 6 Euro festgelegt.

Dieser Punkt wurde vom Berufungswerber nicht bekämpft, sodass das erstinstanzliche Straferkenntnis diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.

Gemäß dem in der Präambel zitierten erstinstanzlichen Straferkenntnis - Spruch-Punkt 2) hat der Berufungswerber am 2.4.2003 um 09.45 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Sattelzugfahrzeug samt dem Kennzeichen nach näher bestimmten Sattelanhänger auf der Autobahn, Fahrtrichtung L., Gemeindegebiet R. gelenkt, wobei das Sattelzugfahrzeug eine höchst zulässige Sattellast von 8.450 kg, der Sattelanhänger hingegen eine höchst zulässige Sattellast von 10.000 kg aufgewiesen hat.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 36 lit.c und § 134 Abs.1 KFG 1967 begangen.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Es existiert keine Bestimmung im KFG, wonach die höchst zulässige Sattellast des Sattelanhängers nicht größer sein dürfe, als die höchst zulässige Sattellast des Sattelzugfahrzeuges.

Speziell aus § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ergibt sich, dass die höchst zulässige Sattellast des Sattelanhängers größer sein darf als die höchst zulässige Sattellast des Sattelzugfahrzeuges.

Im einschlägigen Lehrbuch für die Führerscheinausbildung C E (Hubert Ebner Verkehrslehrmittel GmbH., Thalheim bei Wels, 2. Auflage, Juli 2001, Seite 197) ist unter der Überschrift "Aufsatteln des Anhängers" wörtlich ausgeführt:

"Die tatsächliche Sattellast des Sattelanhängers darf die höchste zulässige Sattellast des Zugfahrzeuges nicht überschreiten."

Ob im vorliegenden Fall die tatsächliche Sattellast des Sattelanhängers die höchst zulässige Sattellast des Sattelzugfahrzeuges überschritten hat oder nicht, ist dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen.

Der Berufungswerber bringt vor, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine Leerfahrt gehandelt habe.

Somit ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Sattellast des Sattelanhängers die höchst zulässige Sattellast des Sattelzugfahrzeuges nicht überschritten hat (das Gegenteil wäre ohnedies nicht beweisbar).

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid - Spruch-Punkt 2) - aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:

Sattellast
 
 

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