Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109153/5/Re/Sta

Linz, 27.11.2003

 

 

 VwSen-109153/5/Re/Sta Linz, am 27. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Reichenberger über die Berufung des Herrn JF, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. Juni 2003, VerkR96-1037-2003, wegen Übertretung des § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als das Strafausmaß auf 45 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 45 Stunden und der Verfahrenskostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren in I. Instanz auf 4,50 Euro herabgesetzt wird.

 

Für das Berufungsverfahren sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu bezahlen.

 

Der zu zahlende Geldbetrag beträgt somit insgesamt 49,50 Euro.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 und 19 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 24.6.2003, VerkR96-1037-2003, über den nunmehrigen Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 72 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt, weil er am 6.2.2003 um 10.40 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf der A8, Innkreis-Autobahn gelenkt hat, wobei er bei Strkm 24,000 im Gemeindegebiet von Pichl bei Wels als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges einen Kraftwagenzug überholte. Er hat dadurch als Lenker eines Fahrzeuges ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, das durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten für LKW über 7,5 t in der Zeit von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr" gekennzeichnet ist, vorschriftswidrig links überholt.

 

Er hat dadurch § 16 Abs.2 lit.a StVO iVm § 52a Z4c StVO iVm der Verordnung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom 19.2.2002, GZ. 314508/32-III-ALG/02, verletzt. Weiters wurde ihm als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von 7,20 Euro auferlegt.

 

In seinem als Einspruch bezeichneten Rechtsmittel gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe, welche als Berufung im Sinne des VStG zu werten ist, ersucht er um Berücksichtigung ergänzender Umstände bei der Strafbemessung und somit um Reduzierung der Strafhöhe, da er von seiner Frau geschieden sei und zu den herkömmlichen monatlichen Zahlungen noch für seine Frau monatlich Unterhalt in der Höhe von 290,69 Euro zu bezahlen habe.

 

Das Rechtsmittel richtet sich somit ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe, weshalb das erstinstanzliche Straferkenntnis somit hinsichtlich des Schuldspruches in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Gemäß § 51e Abs.3 Z2 wird von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen, da sich die Berufung ausschließlich gegen die Höhe der Strafe richtet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, weil als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger.........gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Unter Zugrundelegung dieses Strafrahmens ist von der Verwaltungsstrafbehörde, da die rechtswidrige Erfüllung des zu beurteilenden Tatbestandes als erwiesen feststand, die Strafhöhe zu bemessen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen.

 

Weiters sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen.

 

Im Rahmen dieses Ermessens wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 1.500 Euro, weiters von keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Strafmildernd war kein Grund zu werten, straferschwerend eine bereits vorgemerkte einschlägige Verwaltungsvormerkung nach § 52 lit.a Z4c StVO 1960.

 

Der vom Berufungswerber in seinem gegen die Strafhöhe gerichteten Rechtsmittel angesprochene, von ihm monatlich zu bezahlende Betrag von 290,69 Euro (monatliche Unterhaltsleistungen gegenüber seiner geschiedenen Frau) hat der Berufungswerber in der Folge durch übereinstimmende Kontobelege nachgewiesen und wurde dieser bei der Strafbemessung bisher noch nicht berücksichtigt.

 

Unter nunmehriger Berücksichtigung dieser dem Berufungswerber obliegenden Unterhaltsleistungen an seine geschiedene Ehegattin war es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 45 Euro herab- bzw. neu festzusetzen.

 

Entsprechend wurde auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Beitrag für das Verfahren I. Instanz (10 % der verhängten Strafe) nunmehr 4,50 Euro.

 

Für das Verfahren II. Instanz sind im Grunde des § 65 VStG keine Kosten zu entrichten.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 
 

Dr. Reichenberger
 
 
 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum