Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240454/2/Gf/Ka

Linz, 22.06.2003

 

 

 VwSen-240454/2/Gf/Ka Linz, am 22. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der MF, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 12. Mai 2003, Zl. VetR96-1-8-2003, wegen zwei Übertretungen des Tierseuchengesetzes und einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes i.V.m. der Milchhygieneverordnung, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die zu Spruchpunkt II. lit. a) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt werden und Spruchpunkt II. lit. b) des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 14 Euro, zu leisten. Hinsichtlich Spruchpunkt II. lit. a) des angefochtenen Straferkenntnisses ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde auf 7 Euro; insoweit und hinsichtlich Spruchpunkt II. lit. b) des angefochtenen Straferkenntnisses ist von der Beschwerdeführerin kein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 12. Mai 2003, Zl. VetR96-1-8-2003, wurden über die Beschwerdeführerin einerseits zwei Geldstrafen in Höhe von insgesamt 240 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen: insgesamt 36 Stunden) verhängt, weil sie am 21. Jänner 2003 in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb zum einen ohne entsprechende Bewilligung Schlachtabfälle zur Verfütterung an Schweine vorbereitet gehabt habe und zum anderen auf Grund der Kontaminationen im Kuhstall eine Verunreinigung des Melkgeschirres nicht habe ausgeschlossen werden können; dadurch habe sie eine Übertretung des § 15a Abs. 2 des Tierseuchengesetzes, RGBl.Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 96/2002 (im Folgenden: TierSeuchG), bzw. des § 21 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 98/2001 (im Folgenden: LMG), i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 der Milchhygieneverordnung, BGBl.Nr. II 40/1998, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 278/2002 (im Folgenden: MilchHV), begangen, weshalb sie nach § 3 Abs. 2 TierSeuchG bzw. § 74 Abs. 4 LMG zu bestrafen gewesen sei. Andererseits wurde die wegen einer Übertretung der Tierkennzeichnungsverordnung verhängte Geldstrafe von 100 Euro auf 70 Euro herabgesetzt.

Begründend wird dazu ausgeführt, dass der der Rechtsmittelwerberin angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender Wahrnehmungen des die Betriebskontrolle durchgeführt habenden Amtstierarztes als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder mildernde noch erschwerende Umstände hervorgekommen und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt worden.

2. Gegen dieses ihr am 16. Mai 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 30. Mai 2003 - und damit rechtzeitig - per Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

In Verbindung mit ihrem Einspruch bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Schlachtabfälle nicht zur Verfütterung an ihre Mastschweine, sondern zur Abholung durch die Tierkörperverwertungsstelle Regau (gemeint wohl: Schenkenfelden) vorbereitet gehabt habe. Außerdem habe deshalb keine Gefahr der Verunreinigung des Melkgeschirres durch einen Hochdruckreiniger bestanden, weil man diesen auch auf einen kleinen Strahl einstellen könne. Schließlich seien die Strafen überhöht.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Perg zu Zl. VetR96-1-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

 

 

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die im Einspruch nur der Höhe nach bekämpfte Geldstrafe wegen einer Übertretung der Tierkennzeichnungsverordnung von 100 Euro auf 70 Euro herabgesetzt. Dagegen wird mit der vorliegenden Berufung kein Einwand mehr erhoben. Auch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hat sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass diese nicht tat- und schuldangemessen wäre. Die gegenständliche Beschwerde war daher insoweit als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4.2. Gemäß § 63 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 15a Abs. 2 TierSeuchG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4.360 Euro zu bestrafen, der Schlachtabfälle ohne entsprechende Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde an Klauentiere verfüttern will.

Im vorliegenden Fall erscheint die Verantwortung der Rechtsmittelwerberin, dass sie die Schlachtabfälle nicht an ihre Schweine verfüttern, sondern ohnehin der Tierkörperverwertungsstelle übergeben wollte, schon deshalb unglaubwürdig, weil nicht ersichtlich ist, weshalb sie für diesen Fall die Abfälle gekocht hat. Außerdem hat sie bei ihrer Einvernahme am 21. Jänner 2003 selbst vorgebracht, dass die Abfälle zur Verfütterung an ihre Schweine vorgesehen gewesen wären (vgl. den Aktenvermerk der BH Perg vom selben Tag, Zl. Vet50-12-13-2003).

Als mildernd ist in diesem Zusammenhang jedoch zu werten, dass sie diese Abfälle noch am selben Tag durch die Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden fachgemäß entsorgen ließ.

Diesbezüglich war daher der Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabzusetzen waren.

4.3. Nach § 74 Abs. 4 Z. 1 i.V.m. § 21 LMG und i.V.m. § 10 Abs. 1 MilchHV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen, der als Inhaber eines Erzeugungsbetriebes die im Anhang A Kapitel I bis IV festgelegten Vorschriften nicht einhält. In gleicher Weise ist gemäß § 74 Abs. 4 Z. 1 i.V.m. § 21 LMG und i.V.m. § 10 Abs. 2 MilchHV u.a. derjenige zu bestrafen, der das Abfüllen, Umhüllen und Verpacken der Milch nicht hygienisch einwandfrei durchführt.

Die Absätze 1 und 2 des § 10 MilchHV enthalten demnach völlig unterschiedliche Straftatbestände. Wenn daher der Rechtsmittelwerberin im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastet wird, "§ 10 Abs. 1 und 2 MilchHV" verletzt zu haben, ohne dass gleichzeitig ein unter § 10 Abs. 2 MilchHV subsumierbares Verhalten angeführt, geschweige denn näher konkretisiert wird, so entspricht dies nicht dem Gebot des § 44a Z. 2 VStG.

Schon aus diesem Grund war daher der vorliegenden Berufung diesbezüglich gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hatte hingegen im Hinblick auf die noch offene Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu erfolgen; ob bzw. inwieweit das Strafverfahren insofern noch weitergeführt werden wird, hat die belangte Behörde vielmehr aus eigenem zu beurteilen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 14 Euro, vorzuschreiben. Hinsichtlich Spruchpunkt II. lit. a) des angefochtenen Straferkenntnisses ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde auf 7 Euro; insoweit und hinsichtlich Spruchpunkt II. lit. b) des angefochtenen Straferkenntnisses ist kein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum