Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109157/2/Kof/He

Linz, 01.08.2003

 

 

 VwSen-109157/2/Kof/He Linz, am 1. August 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau DI Dr. S. R. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6.6.2003, VerkR96-15518-2003 wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 erster Satz KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen.

Die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;

§ 21 Abs.1 erster Satz VStG;

§§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Gemäß dem erstinstanzlichen Straferkenntnis lenkt die nunmehrige Berufungswerberin am 8.2.2003 um 10.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der P. Straße in T. in Richtung P. Dabei habe das Fahrzeug übelriechenden blauen Rauch entwickelt.

Die nunmehrige Berufungswerberin habe die gegenständliche Fahrt unternommen, ohne sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, davon zu überzeugen, ob das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht.

Die Berufungswerberin bringt im Wesentlichen vor, diesen "üblen Geruch" bzw. "blauen Rauch" nicht bemerkt zu haben.

Sie habe in Anwesenheit ihres Gatten sowie eines beteiligten Gendarmeriebeamten am selben Tag oder am nächsten Tag den Pkw gestartet, wobei es keinen blauen Rauch gegeben habe.

Weiters liegt ein vom ÖAMTC Vöcklabruck am 7.4.2003 (= ca. 2 Monate nach der "Tatzeit") erstelltes Gutachten gem. § 57a Abs.4 KFG 1967 vor, wobei unter der Rubrik "565 Rauchentwicklung" keine Mängel eingetragen sind.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs insbesondere zur Überwachung der Einhaltung der verkehrspolizeilichen Vorschriften bestellten und geschulten Gendarmeriebeamten muss zugebilligt werden, dass sie sich über die Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs ein richtiges Urteil bilden können; siehe die in Walter-Thienel-Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E112 und E113 zu § 45 AVG zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

Einem Gendarmeriebeamten, der im Verkehrsdienst eingesetzt ist, kann die Feststellung zugemutet werden, ob die Rauchentwicklung eines Kraftwagens das für solche Motoren übliche Ausmaß übersteigt. Grundtner-Pürstl, KFG, 6. Auflage, E57 zu § 102 (Seite 303).

Im vorliegenden Fall ist daher durchaus glaubwürdig, dass die beiden Gendarmeriebeamten zutreffend festgestellt haben, dass das Fahrzeug der nunmehrigen Berufungswerberin zur Tatzeit und am Tatort übel riechenden blauen Rauch entwickelt hat.

Gem. § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Die Berufungswerberin hat - wie in der Berufung ausgeführt - einen "Teststart" in Anwesenheit der Beamten durchgeführt und vom ÖAMTC Vöcklabruck ein Gutachten gem. § 57a Abs.4 KFG 1967 eingeholt.

Diese beiden von der Berufungswerberin gesetzten Maßnahmen sind als Indiz dafür zu werten, dass ihr Verschulden iSd § 21 Abs.1 VStG als geringfügig anzusehen ist.

Offenkundig sind auch die beiden amtshandelnden Gendarmeriebeamten der Meinung, dass das Verschulden der nunmehrigen Berufungswerberin als geringfügig anzusehen ist, da die Anzeige erst zwei Monate nach der Tat erstattet wurde.

Dass die Folgen der Übertretung unbedeutend waren (durch die "Tat" wurde niemand gefährdet oder behindert) bedarf ohnedies keiner näheren Begründung.

Da die nunmehrige Berufungswerberin den betreffenden Pkw am 28. Mai 2003 abgemeldet hat, ist eine Ermahnung iSd § 21 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht erforderlich, um die Beschuldigte von einer weiteren strafbaren Handlung gleicher Art abzuhalten.

Im Ergebnis ist daher auszuführen, dass die nunmehrige Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Tat zwar begangen hat, von der Verhängung einer Strafe jedoch iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG abgesehen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K o f l e r

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