Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109158/14/Re/Sta

Linz, 09.01.2004

 

 

 VwSen-109158/14/Re/Sta Linz, am 9. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Frau A S, M, vertreten durch die Rechtsanwaltpartnerschaft D-S-R, O, M, vom 4. Juli 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23.6.2003, VerkR96-3935-2003-Ro, betreffend Übertretung des § 5 Abs.2 der Straßenverkehrsordnung 1960 i.d.g.F. (StVO 1960) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.12.2003 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 600 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf Grund des Ergebnisses unter Spruchteil I auf 60 Euro.

Es entfallen jegliche Kostenbeiträge zum Berufungsverfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat
.


 
Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 20, 24 und 51 VStG.
Zu II.: § 64 und 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis vom 23.6.2003 über die Berufungswerberin wegen der Übertretung des § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 726 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen verhängt, weil sie am 24.5.2003 um ca. 15.00 Uhr das Fahrrad im Gemeindegebiet von Mauerkirchen, von der Lachforst-Landesstraße aus Richtung Burgkirchen kommend, auf Höhe des Fahrradparkplatzes beim Bahnhof Mauerkirchen gelenkt hat und sich am 24.5.2003 um 15.15 Uhr in Mauerkirchen, Bahnhofstraße Nr. 18, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten, geweigert hat, ihre Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl auf Grund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, dass sie sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

 

Weiters wurden ihr gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren I. Instanz in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind 72,60 Euro, auferlegt.

 

Dagegen hat die Berufungswerberin, vertreten durch RA Dr. F R (Rechtsanwaltpartnerschaft D-S-R), M, mit Schriftsatz vom 4.7.2003, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingelangt am 11.7.2003, innerhalb offener Frist Berufung erhoben; diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Gemäß § 51c VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat im gegenständlichen Verfahren durch ein Einzelmitglied zu entscheiden, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

 

In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, ein strafbares Handeln der Berufungswerberin läge nicht vor. Die Berufungswerberin sei massiv schwerhörig. Am Vorfallstag habe sie ihre beiden Hörgeräte nicht eingesetzt gehabt. Sie habe zwar mitbekommen, dass die Gendarmeriebeamten mit ihr Kontakt aufzunehmen versuchten, sie habe diesen gegenüber aber immer erklärt, dass sie nichts verstehen würde, da sie schwerhörig sei. Was konkret die Gendarmen von ihr wollten, sei ihr während der ganzen Situation nicht klar geworden. Es sei daher für sie überraschend, nun wegen der Verweigerung des Alkomatentests eine Geldstrafe zu erhalten. Sie habe keinerlei subjektive Kenntnis von der Aufforderung erlangt, habe daher dieser auch nicht zuwider handeln können. Die Aufforderung zur Vornahme eines Test der Atemluft setze voraus, dass der Betreffende diese Aufforderung auch wahrnehmen könne; dies sei hier nicht der Fall gewesen. Beantragt werde die Durchführung einer Berufungsverhandlung, im Rahmen welcher Nachweise über die gesundheitliche Beeinträchtigung vorgelegt würden, in der Folge die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.12.2003.

 

Demnach sei die Berufungswerberin mit ihrem Fahrrad am 24.5.2003 in Mauerkirchen unterwegs gewesen. Nach eigenen Angaben sei sie einkaufen gewesen, wollte heimfahren, habe vorher bei einem Würstelstand Alkohol konsumiert und sei dann mit dem Fahrrad weggefahren, als ihr ein PKW mit hoher Geschwindigkeit entgegen kam. Dann habe sie das Fahrrad weiter geschoben zur nächsten Gaststätte, wo die Gendarmerie erschienen sei.

Auf Grund der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige vom 24.5.2003 und der damit übereinstimmenden zeugenschaftlichen Aussage im Rahmen der Berufungsverhandlung am 10.12.2003 hat die Berufungswerberin am 24.5.2003 um ca. 15.00 Uhr ihr Fahrrad in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und gegenüber dem Gendarmeriebeamten RI G L die Durchführung einer Atemluftuntersuchung verweigert. Die Verweigerung erfolgte in Mauerkirchen, Bahnhofstraße 18, um ca. 15.15 Uhr nach Aufforderung durch den Gendarmeriebeamten.

 

Die Verantwortung der Berufungswerberin geht ausschließlich dahingehend, sie sei schwerhörig und habe bei dem Vorfall beide Hörgeräte nicht mitgehabt, daher die Aufforderung zum Alkotest nicht wahrnehmen können. Mangels wahrgenommener Aufforderung könne auch der Verweigerungstatbestand nicht erfüllt sein, da sie keinerlei subjektive Kenntnis von der Aufforderung erlangt habe.

 

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden Unterlagen dahingehend vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen. Demnach wird die Berufungswerberin von
Dr. med. J L, B a I, S, als hochgradig schwerhörig befundet. Es wird eine ausgeprägte Schwerhörigkeit festgestellt und gleichzeitig festgehalten, dass eine Unterhaltung in Umgangssprache mit leichten Einschränkungen möglich ist, zur Zeit der Untersuchung der verwendete Hörapparat nicht optimal ist und die Patientin plant, einen neuen Hörapparat zuzulegen. Es sind ihr leichte und auch mittelschwere Arbeiten zumutbar.

 

In Bezug auf die Verständigungsmöglichkeit mit der Berufungswerberin gibt der Zeuge RI L im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung an, er sei auf Grund einer Anzeige eines Fahrzeuglenkers zur Bahnhofstraße in Mauerkirchen gekommen, da ein Verkehrsunfall mit einer offensichtlich alkoholisierten Radfahrerin angezeigt wurde. Er habe bei der Adresse Bahnhofstraße 18 das Damenfahrrad gesehen und auch die Berufungswerberin, sie saß im Gastgarten mit einer halben Bier. Sie sei auf Aufforderung mit den Beamten hinausgegangen, die Berufungswerberin habe unverständliche Worte herumgeschrieen, sie schien stark alkoholisiert, sämtlich Symptome wie Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute, unverständliche Sprache und schwankender Gang, waren vorhanden. Auf die Aufforderung zum Alkotest antwortete die Berufungswerberin unter anderem: "blasen tu ich sowieso nicht". Manche Fragen blieben unbeantwortet. Die Frage nach dem Geburtsdatum wurde beantwortet, jedoch datumsmäßig falsch, auch ihr Name wurde über Anfragen bekannt gegeben.

 

Die belangte Behörde stellt im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung fest, dass der Sachverhalt laut dem durchgeführten Verfahren zu Grunde liegender Anzeige den Tatsachen entspricht und die relevanten Fakten, wie das Lenken des Fahrrades, die Alkoholisierung sowie die Verweigerung der Berufungswerberin zum Tatvorwurf führten.

 

Die Berufungswerberin legt bei der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Unterlagen vor, welche ein Nettoeinkommen von 893,71 Euro sowie eine monatliche Prämie in der Höhe von 110,09 Euro, somit insgesamt knapp über 1.000 Euro belegen. Gleichzeitig belegt sie auch eine monatliche Kreditabzahlung bei der Sparkasse M in der Höhe von 290,69 Euro. Weiters kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

Die Berufungswerberin wiederholt bei der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen, bei dem Vorfall keine Hörgeräte getragen zu haben, da sie beim Einkaufen keine Hörgeräte brauche. Ihr Führerschein für die Gruppen A und B liege bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau und dieser wurde im Jahr 1991 - wahrscheinlich wegen Alkohol - entzogen. Sie habe ihn nicht wieder abgeholt. Sie habe vor dem Vorfall eine halbe Bier konsumiert. Anschließend sei sie mit dem Fahrrad weggefahren. Dann habe sie ihr Fahrrad weiter geschoben und zwar bis zur nächsten Gaststätte. Von der Aufforderung zum Alkotest habe sie nichts bemerkt. Die Gendarmerie deutete lediglich auf ihr Fahrrad und sie gab zu erkennen, dass es ihr Fahrrad sei. Anschließend sei sie mit ihrem Fahrrad wieder nach Hause gefahren.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass sich die Berufungswerberin zu der ihr vorgeworfenen Tatzeit in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Deutliche Alkoholisierungssymptome wurden festgestellt. Die Aussagen des zeugenschaftlich vernommenen Gendarmeriebeamten sind schlüssig und in sich widerspruchsfrei und es bestehen keine Bedenken, diese der Entscheidung zu Grunde zu legen. Die unter Wahrheitspflicht erfolgte Vernehmung des Zeugen im Rahmen der Berufungsverhandlung ergab mit der Anzeige übereinstimmende und entscheidungstaugliche Aussagen. Von einem Gendarmeriebeamten, der bereits jahrelang mit dem Wahrnehmen von auffälligem Verhalten im Straßenverkehr, insbesondere auch mit der Feststellung von Alkoholisierungssymptomen beschäftigt ist, ist grundsätzlich zu erwarten, dass er einen Sachverhalt entsprechend wiedergeben kann. Er ist insbesondere auch speziell für solche Aufgaben geschult. Der vernommene RI L hat überzeugend dargelegt, dass er in seiner bisher 20-jährigen Dienstzeit eine derart deutliche Alkoholisierung noch nicht erlebt hat. Insbesondere wurden die oben schon niedergeschriebenen deutlichen Alkoholisierungssymptome festgestellt. Der Gendarmeriebeamte konnte auch zu Recht davon ausgehen, dass er von der Berufungswerberin, wenn auch eventuell nach wiederholtem Befragen bzw. Auffordern - verstanden wurde, da er sowohl zur Aufforderung zum Alkotest die Antwort "blasen tu ich sowieso nicht" als auch auf die Frage nach Geburtsdatum und Name grundsätzlich Antworten erhalten hat.

 

Gerade diesbezüglich sind die Aussagen der Berufungswerberin hingegen unglaubwürdig. Auch wenn nachgewiesen wurde, dass sie grundsätzlich an Schwerhörigkeit leidet, konnte auch bei der Berufungsverhandlung festgestellt werden - hier verwendete sie lediglich ein Hörgerät - dass die Berufungswerberin grundsätzlich konversationsfähig ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Berufungswerberin beim Vorfall tatsächlich kein, nur eines oder alle beide Hörgeräte trug, da als erwiesen feststeht, dass sie zumindest auf wesentliche Fragen, wenn auch nach wiederholtem Anfragen des handelnden Beamten, Antworten gab, so auch auf die ausdrücklich erklärte Aufforderung zur Atemluftuntersuchung, welche sie ebenso ausdrücklich ablehnte.

 

Dass die Berufungswerberin ihr Fahrrad zuvor gelenkt hat, geht sowohl aus der Anzeige, als auch aus der Aussage des zeugenschaftlich einvernommenen Gendarmeriebeamten hervor und wird letztlich auch von der Berufungswerberin nicht bestritten. Es ist daher davon auszugehen, dass sie ihr Fahrrad tatsächlich gelenkt hat, wenn auch für eine Bestrafung nach § 5 Abs.2 StVO schon der Verdacht genügt, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben.

 

In rechtlicher Hinsicht hat somit der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

  1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
  2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

In Bezug auf die Erfüllung des objektiven Tatbildes lässt der diesbezüglich als erwiesen festgestellte Sachverhalt unschwer eine eindeutige und vollständige Subsumtion unter die zitierte gesetzliche Bestimmung zu. Es blieb unbestritten, dass die Berufungswerberin unmittelbar vor der Aufforderung zum Alkotest ihr Fahrrad gelenkt hat. Der Gendarmeriebeamte konnte zu Recht den Verdacht annehmen, dass sie in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ihr Fahrzeug gelenkt hat. Intensive Symptome der Alkoholisierung wurden zweifelsfrei festgestellt und hat die Berufungswerberin auch angegeben, Alkohol konsumiert zu haben. Das Beweisverfahren, insbesondere die Aussagen bei der mündlichen Berufungsverhandlung haben darüber hinaus eindeutig und zweifelsfrei ergeben, dass die Berufungswerberin korrekt zum "Alkotest" aufgefordert worden ist und sie diese Aufforderung auch verstanden hat, da sie daraufhin eine eindeutige Verweigerung ausgesprochen hat. Der Beamte war zur Aufforderung zum Alkotest auch berechtigt, da er eindeutige Hinweise (Symptome) zum Verdacht des Lenkens des Fahrzeuges in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand hatte.

Dass der amtshandelnde Gendarmeriebeamte und Zeuge zur Aufforderung und Durchführung einer Atemluftuntersuchung ermächtigt war, ist aktenkundig und wurde darüber hinaus nicht bestritten.

Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die Strafe unter Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) deutlich unter dem Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes (1162 Euro bis 5.813 Euro) nach den Kriterien des § 19 VStG bemessen hat. Der Berufungsbehörde war es möglich, die verhängte Strafe neuerlich zu reduzieren, da die Berufungswerberin im Rahmen der Berufungsverhandlung Nachweise einer monatlichen zusätzlichen Belastung in der Höhe von 290 Euro erbracht hat, welche im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde noch nicht aktenkundig war. Entsprechend war auch die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe weiter zu reduzieren. Eine weitere Verminderung war nicht mehr möglich, dies einerseits, als die im § 20 VStG vorgesehene Hälfte der Mindeststrafe nahezu erreicht ist, andererseits insbesondere spezialpräventive Gründe für die Bestrafung der Berufungswerberin sprechen, wurde ihr doch bereits im Jahr 1991 der Führerschein ebenfalls wegen Alkoholisierung, (auf die Dauer von
3 Jahren!) entzogen.

 

 

Zu II.:

Die Kostenentscheidung ist in den angeführten Gesetzesstellen begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Reichenberger
 

 

 
 

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