Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109164/2/Bm/Be

Linz, 04.09.2003

 

 

 VwSen-109164/2/Bm/Be Linz, am 4. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn G gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2.6.2003, GZ. 101-5/3-330144143 wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass nach der Wortfolge: "in 4020 Linz, ggü. d. Obj. Nr.5" die Wortfolge einzufügen ist: ", einer Straße im Sinne der StVO,"
  2. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz, den Betrag von 14,60 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe von 73 Euro (33 Stunden EFS) verhängt, weil er am 3.5.2002 um 9.52 Uhr in 4020 Linz, gegenüber dem Objekt Nr., das Fahrzeug, Fiat 176, Punto 55, Begutachtungsplakette gültig bis 9/02, ohne polizeiliche Kennzeichentafeln abgestellt habe, obwohl er nicht im Besitz der dafür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung gewesen sei. Er habe die Übertretung als Zulassungsbesitzer und Eigentümer zu verantworten.

 

I.2.Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich, da eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde ( § 51e Abs.3 Z.3 VStG).

 

I.3.Der Berufungswerber macht im Wesentlichen geltend, er habe das Fahrzeug nicht ohne Kennzeichen abgestellt. Die Kennzeichen seien von seiner Mutter entfernt worden. Diesbezüglich sei sie auch vorgeladen worden, konnte jedoch zum angegeben Termin nicht erscheinen und habe diesbezüglich bei der Behörde angerufen. Ein weiterer Termin sei nicht zustandegekommen.

 

I.4.Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Aus diesem, insbesondere aus den beiliegenden Fotos, ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt.

 

Danach ist der Fiat 176, Punto 55 am 3.5.2002 um 9.52 Uhr in Linz, gegenüber Objekt Nr.5, ohne Kennzeichentafeln abgestellt gewesen, obwohl der Berufungswerber, der Zulassungsbesitzer des Kfz ist, dafür keine Bewilligung besessen hat.

 

Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer Straßen ohne Bewilligung zur verkehrsfremden Zwecken benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit ... vornimmt.

Gemäß § 82 Abs.1 StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit der Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs ... unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist eine Bewilligung nach Abs.1 auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

 

Für die Aufstellung des zweiten Fahrzeuges bei Vorhandensein eines Wechselkennzeichens ist eine Bewilligung nach § 82 Abs.1 erforderlich (vgl. VwGH v. 17.6.1963, 1635/62).

In Fällen eines Wechselkennzeichens nimmt befugtermaßen nur das Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teil, welches das Kennzeichen führt (vgl. VwGH v. 10.9.1971, 786/70).

 

Aus den gesetzlichen Bestimmungen geht eindeutig hervor, dass das Aufstellen eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichentafeln einer Bewilligung nach § 82 Abs.1 StVO 1960 bedarf.

 

Es ist unbestritten, insbesondere durch die im Akt befindlichen Fotos, dass der gegenständliche Pkw zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Tatort ohne Kennzeichentafeln abgestellt war.

Dass eine Bewilligung nach § 82 Abs.1 leg.cit nicht vorliegt, wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Er bringt jedoch mangelndes Verschulden vor:

Bei der dem Beschuldigten angelasteten Tat handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese Glaubhaftmachung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle vermochte der Berufungswerber aber nicht darzubringen.

Bei der auf Grund der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.9.2002 ergangenen Einvernahme am 8.10.2002 brachte der Berufungswerber vor, dass er sich nicht vorstellen könne, das Fahrzeug am besagten Tag ohne Kennzeichentafeln abgestellt zu haben, da dieses zwar auf Wechselkennzeichen zugelassen sei, er jedoch für das andere Fahrzeug ein Fahrtenbuch führen müsste und in diesem kein Eintrag für den 3.5.2002 aufscheine.

Über Vorhalt der vom städtischen Erhebungsdienst anlässlich der Kontrolle aufgenommenen Fotodokumente wurde vom Berufungswerber am 15.1.2003 entgegen der ersten Aussage vorgebracht, dass er das Fahrzeug mit polizeilichen Kennzeichentafeln am öffentlichen Parkplatz vor dem Volkshaus Neue Heimat abgestellt habe, seine Mutter jedoch mit dem Zweitfahrzeug unterwegs gewesen sei und daher die Kennzeichentafeln abgenommen habe. Dieses Vorbringen wiederholt der Berufungswerber in der Berufungsschrift.

 

In Zusammenschau dieser sich widersprechenden Aussagen, wobei die letztere aufgrund der eindeutigen Fotos getätigt wurde, und der Tatsache, dass die daraufhin von der Erstbehörde geladene Mutter des Berufungswerbers- nach der Aktenlage unentschuldigt- der Einvernahme ferngeblieben ist, kann der Erstbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Aussage als reine Schutzbehauptung qualifiziert.

Abgesehen davon, vermag aber auch der Berufungswerber mit dieser Aussage nichts zu gewinnen, da er als Zulassungsbesitzer, wenn er das Kraftfahrzeug einer anderen Person überlässt, durch nachvollziehbare Maßnahmen dafür Sorge zu tragen hat, dass das Fahrzeug ohne Kennzeichentafeln, sofern er nicht im Besitz einer Bewilligung nach § 82 Abs.1 StVO 1960 ist, ordnungsgemäß, zB. in einer Garage, und nicht auf der Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt wird. Da der Berufungswerber solche Maßnahmen nachweisbar nicht gesetzt hat, hat er somit schuldhaft gehandelt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG ist ihm nicht gelungen.

 

Zur Strafbemessung ist festzustellen, dass die verhängte Strafhöhe im untersten Bereich des zur Anwendung kommenden Strafrahmens (bis 726 Euro) liegt. Die Erstinstanz hat bei der Strafbemessung zutreffend die vom Berufungswerber angegeben finanziellen Verhältnisse (1.000 Euro monatliches Nettoeinkommen und keine Sorgepflichten) zu Grunde gelegt und als Milderungsgrund die bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt sowie keinen Umstand als straferschwerend gewertet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr zukommenden Ermessungsspielraum überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Mag. B i s m a i e r
 
 

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