Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240458/2/Gf/Ka

Linz, 25.08.2003

 

 VwSen-240458/2/Gf/Ka Linz, am 25. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des GB, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 1. Juli 2003, Zl. VetR96-3/5-2003, wegen einer Übertretung des Fleischuntersuchungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 1. Juli 2003, Zl. VetR96-3/5-2003, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt, weil er am 17. März 2003 eine Ziege geschlachtet habe, obwohl sein Schlacht- und Fleischbearbeitungsraum mehrere Mängel (Kühltür aus Holz; schadhafter Wand- und Bodenbelag; nicht rutschfester Boden und fehlende Abflussneigung; staubbedeckte und rostige Fleischereimaschinen; fehlender Schutz gegen Ungeziefer; fehlende Reinigungs- und Desinfektionseinrichtungen; fehlende Trennung zur Betäubung und Entblutung der Tiere) aufgewiesen habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 38 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl.Nr. 522/1982 i.d.F. BGBl.Nr. I 96/2002 (im Folgenden: FlUG), i.V.m. § 16 der Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl.Nr. 396/1994 i.d.F. BGBl.Nr. II 146/2002 (im Folgenden: FrFlHV), begangen, weshalb er nach § 50 Z. 22 FlUG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wird dazu ausgeführt, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender Wahrnehmungen des die Betriebskontrolle durchgeführt habenden Amtstierarztes als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei als erschwerend zu werten gewesen, dass der Rechtsmittelwerber bereits öfter wegen mangelnder Betriebshygiene beanstandet worden sei, dies jedoch bislang stets ignoriert habe.

2. Gegen dieses ihm am 29. Juli 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 12. August 2003 - und damit rechtzeitig - persönlich bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich zum Tatzeitpunkt um eine sog. Hausschlachtung gehandelt habe; außerdem träfen die vom Amtstierarzt erhobenen Vorwürfe teilweise nicht zu, da die Kühlraumtür aus Nirosta-Material und der Wand- und Bodenbelag nicht schadhaft sei; der Boden und die Wände seien bis zu einer Höhe von 2 Metern verfliest; die Abwässer würden zu mit Geruchsverschlüssen versehenen Kanälen rinnen; die Maschinen seien infolge von Verputzarbeiten verstaubt gewesen; und schließlich sei ein Schutz gegen Ungeziefer in Form einer Lampe zum Töten von Fliegen vorhanden gewesen.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Vöcklabruck zu Zl. VetR96-3-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 50 Z. 22 FlUG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4.360 Euro zu bestrafen, der gegen Verbote einer auf Grund § 38 Abs. 2 oder 3 FlUG erlassenen Verordnung verstößt.

Die (u.a. unter Bezugnahme auf § 38 Abs. 2 und 3 FlUG erlassene) FrFlHV sieht umfangreiche "Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe" (2. Hauptstück), "Besondere Hygienebestimmungen für Schlachtbetriebe, Zerlegungsbetriebe und Kühlhäuser" (3. bis 5. Hauptstück), sowie "Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion" (8. und 9. Hauptstück, §§ 15 bis 17) - letztere Paragraphen jeweils noch untergliedert in mehrere Absätze, Ziffern und litterae - vor.

Wenn nun § 44a Z. 2 VStG als einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet, dass der Spruch des Straferkenntnisses die Verwaltungsvorschrift zu bezeichnen hat, die durch die Tat verletzt worden ist, so wird dem der Spruch des mit der gegenständlichen Berufung angefochtenen Straferkenntnisses nicht gerecht, wenn dort als übertretene Norm lediglich "§§ 16 ff Frischfleisch-Hygieneverordnung" angeführt ist.

Angesichts der Vielzahl der spruchmäßig angelasteten Übertretungen wird damit im Ergebnis nämlich dem Beschuldigten aufgebürdet, die konkrete Zuordnung der jeweiligen Tatanlastung zu der verletzten Verwaltungsvorschrift jeweils selbst durchzuführen.

Gerade dies soll aber durch die Bestimmung des § 44a Z. 2 VStG - die von der Vorstellung getragen ist, dem Beschuldigten eine effektive Verteidigung seiner Rechte zu ermöglichen - vermieden werden.

Davon ausgehend wäre es daher im gegenständlichen Fall der belangten Behörde oblegen, eine Zuordnung der einzelnen Tatanlastungen zu der durch diese jeweils verletzten Verwaltungsvorschrift - u. zw. unter detaillierter Anführung von Paragraph, Absatz, Ziffer und littera - vorzunehmen.

4.2. Insofern ist das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet, sodass der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben war, als das Straferkenntnis aufzuheben war.

Eine Einstellung des Strafverfahrens hatte hingegen mit Blick auf die noch offene Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu erfolgen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

 

 

 

 
 

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