Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109173/9/Kof/He

Linz, 19.01.2004

 

 

 VwSen-109173/9/Kof/He Linz, am 19. Jänner 2004

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J P, geb. , K, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J L, B, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.6.2003, VerkR96-6912-2002 wegen Übertretung des § 18 Abs.1 StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 14.1.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG.

§ 45 Abs.1 Z2 iVm § 44a Z1 VStG.

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 6.2.2002 um 09.40 Uhr im Gemeindegebiet Gschwandt auf der B144 bei Straßenkilometer 21,800 in Richtung Gmunden als Lenker des KFZ, POL.KZ

zu einem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vor Ihnen fahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 18 Abs.1 und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960"

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bw gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 58 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt und gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 5,80 Euro

(= 10 % der Strafe) vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 14.1.2004 hat der Meldungsleger, Herr GI G.M. zeugenschaftlich ausgesagt, dass ihm der Bw zur Tatzeit auf der B144, Fahrtstrecke von Oberweis nach Gmunden, jedenfalls im Bereich Kilometer 21,8 bis 22,0 (70 km/h Beschränkung) und Kilometer 22,6 bis 22,8 mit einer Fahrtgeschwindigkeit von 70 km/h nachgefahren ist. Dabei hat er einen Abstand von - wie der Meldungsleger durch eine nachträgliche Stellprobe mit Pkw der gleichen Bauart festgestellt hat - ca. 5,5 bis 7,5 Meter eingehalten.

Der Bw hat auf den bisherigen Akteninhalt, insbesondere die Berufungsschrift verwiesen und weiters vorgebracht, dass bis dato nicht geklärt sei, ob bei der damaligen Amtshandlung ein zweiter Gendarmeriebeamter anwesend war oder nicht.

In rechtlicher Hinsicht argumentierte der Bw, dass gemäss VwGH vom 4.7.1997, 97/03/0028 bei einer Verwaltungsübertretung nach §18 Abs.1 StVO als Tatort nicht ein bestimmter Punkt, sondern nur eine Fahrtstrecke in Betracht komme.

Dem Tatort kommt bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z1 VStG eine besondere Bedeutung zu. Die Genauigkeit der Tatortumschreibung richtet sich nach der Art der jeweiligen Verwaltungsübertretung und ist daher von Delikttypus zu Delikttypus verschieden. Dem § 44a Z1 VStG wird dann nicht entsprochen, wenn der Tatort unrichtig bzw. ungenau bezeichnet wird.

Bei der vorliegenden, im Fahren begangenen Übertretung nach § 18 Abs.1 StVO

kommt - worauf der Bw zutreffend hinweist -- als Tatort nicht ein bestimmter Punkt, sondern nur eine bestimmte (Fahr-)strecke in Betracht; VwGH vom 4.7.1997, 97/03/0028 mit Vorjudikatur.

 

 

Im erstinstanzlichen Straferkenntnis ist jedoch - worauf der Bw ebenfalls zutreffend hinweist - als Tatort nur ein bestimmter Punkt, nicht jedoch eine bestimmte Fahrtstrecke angeführt.

Da im vorliegenden Fall der Tatort unrichtig bzw. ungenau bezeichnet wurde, war der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

Gemäß § 66 Abs.1 VStG hat der Bw keine Verfahrenskosten zu entrichten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

 
Beschlagwortung:

§ 44a Z1 VStG - Umschreibung Tatort

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