Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109178/2/BMa/Sg

Linz, 19.04.2004

 

 

 VwSen-109178/2/BMa/Sg Linz, am 19. April 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung der G K-G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land, vom 7. Juli 2003, Zl.VerkR96-7304-2002/U, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als der Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird, wobei der Berufungswerberin aber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

 

 

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, iVm §§ 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1.1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land wurde die Berufungswerberin (Bw) für schuldig erkannt, sie habe am 20. März 2002 um 12.50 Uhr im Gemeindegebiet Enns, Bezirk Linz-Land, auf der A1 Westautobahn, bei Strkm. 157,000 in Richtung Salzburg, als Lenkerin des Kfz mit dem Kennzeichen dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie es ihr unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Sie habe ohne Grund den dritten Fahrstreifen benützt, obwohl der zweite Fahrstreifen frei gewesen wäre.

Sie habe dadurch § 7 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in der gültigen Fassung verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über sie eine Strafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens habe sie 7,20 Euro, das sind 10 % der Strafe, zu zahlen.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Rechtsvertreter der Bw am 11. Juli 2003 zugestellt worden ist, richtet sich die mit 23. Juli 2003 datierte, am selben Tag zur Post gegebene und damit rechtzeitige Berufung, mit der die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsverfahrens beantragt wird.

 

1.3. Im angefochtenen Straferkenntnis wird im Wesentlichen ausgeführt, die Berufungswerberin habe den äußerst linken Fahrstreifen benützt, obwohl der mittlere Fahrstreifen frei befahrbar gewesen wäre.

Der Lenker eines Fahrzeuges habe die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.

Für die Behörde erscheine es als erwiesen, dass die Bw die ihr angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe.

 

1.4. In ihrer Berufung bringt die Berufungswerberin im Wesentlichen vor, sie sei nach den Feststellungen der belangten Behörde zum Tatzeitpunkt am dritten Fahrstreifen der A1 gefahren, wobei es stark geregnet habe. Das Befahren des zweiten Fahrstreifens sei wegen der Spritzwasserfontänen der auf der ersten Spur fahrenden LKW´s nur unter wesentlicher Eigengefährdung möglich gewesen.

Die Anzeigeleger hätten angegeben, dass sie eine Fahrgeschwindigkeit von 140 km/h, somit eine Fahrgeschwindigkeit über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, eingehalten hätten.

Eine Behinderung der Anzeigeleger durch das Befahren des drittens Fahrstreifens komme deshalb nicht in Betracht, als diese als fachlich geschulte Sicherheitswacheorgane, die auf Autobahnen in Österreich generell zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h nicht überschreiten dürfen, weil sie sich nicht in einem Einsatz sondern auf dem Rückweg von einem Einsatz befunden hätten.

 

Der Schutzzweck der Norm des § 7 StVO könne nicht darin erblickt werden, anderen Verkehrsteilnehmern die ungehinderte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu ermöglichen, noch dazu dann, wenn die Eigengefährdung durch die Benützung des zweiten Fahrstreifens jedenfalls wesentlich höher werde, sodass in diesem Zusammenhang jedenfalls das Befahren des dritten Fahrstreifens gerechtfertigt erscheine.

 

Daher wird die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl.VerkR96-7304-2002/U der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

3.1. Es steht unbestritten fest, dass die Berufungswerberin am 20. März 2002 um 12.50 Uhr auf der A1 Westautobahn bei Strkm. 157,000 in Richtung Salzburg ihren PKW auf regennasser Fahrbahn auf dem dritten Fahrstreifen gelenkt hat, obwohl der zweite Fahrstreifen nicht befahren war. Die Anzeigeleger haben eine Fahrgeschwindigkeit von 140 km/h eingehalten, als sie sich dem PKW der Bw, ebenfalls auf der dritten Fahrspur fahrend, genähert haben.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus der StVO nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

 

Wie sich aus den Zeugenaussagen der Anzeigeleger im erstinstanzlichen Verfahren ergibt, hat die Bw die dritte Fahrspur zum Lenken ihres PKW gewählt.

Aus der Stellungnahme der Bw im erstinstanzlichen Verfahren vom 15. Mai 2002 geht auch nichts Gegenteiliges hervor.

 

Soweit sie sich dahingehend verantwortet, dass sie links gefahren ist um LKW´s zu überholen, bringt sie jedoch nicht zum Ausdruck, nur dann linksgefahren zu sein, wenn sie diese überholt hat.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde von der Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach hM liegt geringes Verschulden des Täters vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, VStG §21 E6ff). Nach der strafrechtlichen Judikatur zum vergleichbaren § 42 StGB muss die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein. Maßgebend sind der das Unrecht bestimmende Handlungsunwert und der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt. Der Erfolgsunwert wurde im Merkmal "unbedeutende Folgen der Übertretung" verselbstständigt.

3.2. Die Berufungswerberin hat sich dahingehend verantwortet, nur wegen der von den LKW´s auf nasser Fahrbahn verursachten Spritzfontänen die dritte Fahrspur auf der Autobahn benutzt zu haben, um zu vermeiden, dass ihre Windschutzscheibe beim Überholgenvollständig benetzt würde. Daraus ergibt sich eine besonders geringe Intensität ihres Vorsatzes gegen das Rechtsfahrgebot zu verstoßen, da es nicht außerhalb der Lebenserfahrung liegt, dass jemand aus Unbesonnenheit mit einer höheren Geschwindigkeit als dies auf der zweiten Fahrspur möglich gewesen wäre, den dritten Fahrstreifen benützt um die von LKW´s ausgehenden Wasserfontänen zu umfahren. Ihr Verschulden ist damit aber als gering einzustufen.

Durch ihr Verhalten wurde niemand gefährdet und die Folgen der Übertretung, nämlich die Behinderung der Anzeigeleger, die eine für österreichische Autobahnen überhöhte Geschwindigkeit eingehalten haben, sind im konkreten Fall unbedeutend.

 

 

Unter diesen Umständen konnte mit einer Ermahnung der Berufungswerberin das Auslangen gefunden werden, wobei auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hinzuweisen war.

 

4. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt im Fall der Aufhebung des Strafausspruchs die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum